Zum Inhalt springen

RE:Polyainos 2

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Sprecher in der Rede IX des lysianischen Korpus
Band XXI,2 (1952) S. 1430
Bildergalerie im Original
Register XXI,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|XXI,2|1430||Polyainos 2|[[REAutor]]|RE:Polyainos 2}}        

2) Der Sprecher in der Rede IX des lysianischen Korpus, der sich gegen eine ἀποχραφή (s. Lipsius Att. Recht 299ff.) zu verteidigen hat. Der Sache liegt folgender Tatbestand zugrunde (Lipsius 306). P. war eben erst von einem Feldzug heimgekehrt, als er nach zwei Monaten schon wieder den Gestellungsbefehl erhielt; er beschwerte sich zwar darüber, ward aber abgewiesen und im Weigerungsfall mit Gefängnis bedroht (Lys. IX 4–5). Seinem Ärger darüber machte er dadurch Luft, daß er sich in Beschimpfungen gegen die Feldherrn erging, und zwar an einem öffentlichen Ort, an der Wechslerbank des Philios. Als die Feldherrn davon erfuhren, belegten sie ihn mit einer Geldbuße (ἐπιβολή), versäumten aber, diese vor Gericht festlegen zu lassen (Lipsius Att. Recht 54, 3). Sie gingen auch nicht weiter gegen P. vor, als dieser nicht bezahlte, übergaben aber am Ende ihres Amtsjahrs die Sache den Schatzmeistern zur Einziehung (§ 6). Diese untersuchten den Fall und versuchten eine Einigung der Parteien herbeizuführen, schlugen aber dann, als diese scheiterte, die Sache eigenmächtig nieder, wozu sie nicht berechtigt waren (§ 7). Darauf fußt nun der Kläger, indem er P. als Staatsschuldner betrachtet und die ἀπογραφή d. h. die Feststellung des Vermögens zum Behuf der Beschlagnahme beantragt, bis die Staatsschuld gedeckt ist (vgl. dazu Lipsius Att. Recht 299ff.). P. verteidigt sich, indem er die Berechtigung der ἐπιβολή anficht, zu der die Strategen gesetzlich nur dann berechtigt gewesen wären, wenn die Beschimpfung in ihrem Amtslokal gefallen wäre, was nicht der Fall gewesen sei (§ 9ff.). Vielmehr führt er die Anklage auf persönliche Feindschaften zurück, die er sich durch seine Verbindung mit einem gewissen Sostratos zugezogen habe (§ 13ff.). Die Rede fällt nach Blaß Att. Bereds. I2 596 in die Jahre des korinthischen Krieges, nach Lipsius 299, 2 mit Bezug auf § 6 μετὰ Κτησικλέους τοῦ ἄρχοντος kurz nach 334/33: sie ist also jedenfalls nicht von Lysias verfaßt. Kirchner PA 11904.