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4) C. Rubellius Blandus war nach den Münzen IIIvir a(ere) a(rgento) a(uro) f(lando) f(eriundo) unter Augustus (Eckhel V 205. Cohen I2 p. 138 nr. 511. Willers Gesch. d. r. Kupferpräg. 153). Aus der Namensgleichheit läßt sich annehmen, daß R. der Vater von Nr. 5 ist und wie dieser seine Abkunft von dem dort erwähnten tiburtinischen Ritter herleitet (Lenormant La Monnaie dans l’Antiquité III 181ff. Babelοn Monn. de la Rép. Rom. II p. 100 nr. 353, p. 404 nr. 1. v. Rohden Prosop. imp. Rom. III 80). Er bekleidete dieses Amt in der Periode der vom Senate für kurze Zeit wiedererlangten Kupferprägung zwischen etwa 25 und 4 v. Chr. (Willers 159f. zwischen den Jahren 9 und 4; Babelon a. a. O.; Mommsen Röm. Münzw. 744 Anm. 15 nimmt für ihn keine Zugehörigkeit zu einem Collegium an; Willers a. a. O. 153 nennt ihn zu dem Collegium um das J. 7; Grueber Greek Coins of the Rom. Rep. 110 bestimmt ihn etwa zu dem J. 4 in ein Collegium von vier Münzmeistern, welche Anomalie er mit dem Ableben eines Mitgliedes und Ersatzwahl im Laufe des Amtsjahres erklärt, das gleiche jedoch für das folgende Jahr nachweist). R.s Amtsgenossen waren P. Betilienus Bassus, C. Naevius Capella und L. Valerius Catullus. Alle prägten nur die unter Augustus eingeführte kleinste Kupfermünze, die Grueber a. a. O., sowie Willers Num. Ztschr. XXXIV 133 als Quadrans ansehen, Willers Gesch. d. röm. Kupferpr. 171 aber in Übereinstimmung mit Borghesi Oeuvr. II 423 als Semis betrachtet.
4) C. R. Blandus, Münzmeister etwa in den J. 25–4 v. Chr., Prokonsul der Provinz Creta-Cyrenae (?), Vater des C. R. Nr. 5 (I A 1158. S XIV 588) Blandus (?). S XIV.