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RE:Terentilius Harsa

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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C., Volkstribun 462 v. Chr. mit Antrag zur Aufzeichnung der Gesetze
Band V A,1 (1934) S. 591592
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C. Terentilius Harsa heißt bei Liv. III 9, 2 (vgl. 9, 13 Terentilio und 10, 5 lex Terentilla nach den Hss.) und Γάιος Τερέντιος bei Dionys. X 1, 5 der Volkstribun, der im J. 292 = 462 zuerst den Antrag stellte, daß eine Kommission von fünf Männern zur Aufzeichnung von Gesetzen gewählt werden sollte, und obgleich er ihn selbst zurückzog (Liv. III 10, 3. Dionys.), doch den Anstoß gab, daß er im folgenden Jahre von dem gesamten Tribunenkollegium wieder aufgenommen wurde und nicht zur Ruhe kam, bis das Ziel mit der [592] Einrichtung des Decemvirats erreicht war. Zur Überlieferung des Namens s. Niebuhr RG II 313f. Schwegler RG II 571, 2, zur Sache u. a. Täubler Untersuch. zur Gesch. des Decemvirats (Berl. 1921) 54ff. o. Bd. IV A S. 1906. Gewiß ruht der Name auf zuverlässiger Tradition, wenn er auch sonst nur auf einer alten Praenestiner Grabschrift vorkommt; C. Terentilio(s) T. l. (Ephem. epigr. IX 459 nr. 859 = CIL I2 2480)[1] und von Hause aus eine Diminutivbildung von Terentius ist, wie Terentilla von Terentia (vgl. Terentilla Suet. Aug. 69, 2 mit Terentia ebd. 66. 3, die sicherlich gemeint ist). Sogar auf späteren Inschriften aus Rom findet er sich nur noch zweimal, CIL VI 27151[2] (= 35247, wo nach unzuverlässigen Abschriften Ferentilius statt T.) und 36411.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 2480.
  2. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 27151.