RE:Triggua

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Sohn des Helpidius
Band VII A,1 (1939) S. 128129
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Triggua. Nach. A. Förstemann Altd. Personenn. 1398 ist der Name von got. triggs treu, and. triuwa Bündnis, nach Grimm II 478 von triulaug (triu Baum) hergeleitet. E. Schröder (zit. von Mommsen Index zu Cassiodor s. v.) bezeichnet den Namen Trigga (Triggua = Triwa) als Urform der Kosenamen Trigguila, Triwila, ,welcher beider Namensformen derselbe Mann sich bediente‘. Der Bischof Ennodius von Pavia richtet in einer ein Landgut betreffenden Angelegenheit einen Brief (ep. IX 21 Mon. Germ. Ep. III) an Helpidius, Vater des Triggua. Er nennt diesen domnus praefectus und domnus. Nach Mommsen (praef. zu Cassiodor p. IX) wäre T. identisch mit dem saio Triguila, an den der um 507-511 geschriebene Brief König Theoderichs d. Gr. (var. III 20. vgl. Mommsen Ges. Schr. VI 410) gerichtet ist. Unter der gotischen Amtsbezeichnung saio ist analog dem römischen agens in rebus, in diesem Briefe Ferrocinctus apparitor regis, dieselbe Institution für die Untertanen gotischen Rechts zu verstehen. Ausschließlich Männern gotischer Nationalität vorbehalten, trägt die Funktion des saio in einem gewissen Sinne soldatischen Charakter. Der saio ist der Übermittler königlicher Befehle jeglichen Inhalts und genießt den Vorrang vor seinem römischen Collegen, dem apparitor regis. In dem Falle, als T. und Ferrocinctus intervenierten, hatten beide die Rückgabe des vom v. magn. Faustus einem Castorius widerrechtlich zurückgehaltenen praedium zu überwachen (s. Mommsen Ges. Schr. VI 410f. 473). Mommsen hält den saio T. für identisch mit jenem Trigguila, der als praepositus cubiculi Theoderichs sich einige Übergriffe erlaubte (Boethius, cons. phil. I 4: quotiens Trigguilam regiae praepositum domus ab incepta perpetrata iam prorsus iniuria deieci) und dem praepositus cubiculi Triwa (abl. Triwane), von dem Anon. Val. (c. 82) berichtet. Er befand sich mit dem König in Verona, als um 523 zwischen den Christen und den Juden in Ravenna ein Streit ausbrach, in dem [129] die Juden wegen der verbrannten Synagogen beim König Klage führten. T. soll den Befehl des Königs, daß die christliche Bevölkerung die verbrannten Gebäude auf ihre Kosten wieder aufzubauen habe, dem Könige geraten haben (et ipse haereticus et favens Iudaeis insinuans regi, vgl. Var. V 37). Vogel (Ind. zur Ennodiusausg.) zweifelt an der Identität dieses Triwa mit dem domnus praefectus des Ennodiusbriefes.