a censibus. Aus Liv. XLIII 16, 13 clausoque tabulario et dimissis servis publicis kann kaum mehr erschlossen werden, als dass den amtierenden Censoren eine Anzahl von Staatssclaven, gleichviel aus welchen Ressorts abcommandiert, zur Verfügung gestellt wurde. Aber, wenn auch weder die Schatzungsbehörde als ständiges und continuierliches Amt constituiert, noch auch nur die Regelmässigkeit der Schatzungsperioden gesichert war, musste jenes Hilfsamt, ubei ceterae tabulae erunt, in quibus census populi perscriptus erit (Lex Iul. mun. Z. 156), eine ständige Aufsicht und Verwaltung geniessen. Das Personal dieses Censusarchivs mag der Zahl nach sehr gering gewesen und erst jedesmal während des Schatzungsactes auf die dann durch die Geschäftsführung und durch die Registrierung der Listen gebotene Bedarfshöhe gebracht worden sein. Die Annahme, dass nach dem sonstigen Brauch auch hier Staatssclaven functionierten, verträgt sich aufs beste mit der oben angeführten Liviusstelle und findet ausdrückliche Bestätigung durch Inschriften aus der ersten Kaiserzeit: CIL VI 2335 Victorem publicum Fabianum a censibus p(opuli) R(omani). 2334 public(us) ab censu. 2333 publicus cens(ualis). Die Leitung dieses Amtes durch den Senat und seine Betreuung durch servi publici verstand sich nur so lange, bis der census in seiner bisherigen Gestalt durch Domitians definitive Übernahme der censorischen Functionen in die Competenz des Princeps aufgehoben wurde. Es scheint aber nicht, dass das neue kaiserliche Bureau den vollen Geschäftsumfang des senatorischen Bureaus beibehalten oder sich gar zu einem grossen Reichscensusamt umgestaltet hätte; überhaupt fehlt für eine Zusammenfassung des Provincialcensus jedes Zeugnis, ausserdem war der Census populi damals geradezu antiquiert, und die Fälle, für die die Beibehaltung des Census auch weiterhin nötig scheinen konnte, beschränkten sich auf die Listen der ordines honestiores, vor allem auf die des Ritterstandes. Mommsen hat daher wohl mit Recht den a census equit(um) Roman(orum) CIL X 6657 geradezu mit dem praepositus a censibus V 8659, dem τὰς τιμήσεις ἐγκεχειρισμένοςCass. Dio LXXVIII 4, dem ἐπὶ κῆνσον τοῦ Σεβ(αστοῦ) CIG 3497 geglichen und seine mehr oder minder deutliche Verbindung mit dem Bittschriftenamt a libellis et c[ensibus], bezw. [ἀπ’ ἐπιστολῶ]ν καὶ κήνσων CIL III 259, a libellis et censibus IX 4453, a censibus, a libellis Au[g.] XI 5213 betont und sehr ansprechend so gedeutet (dem entsprechend ist für die spätere Zeit der magister censuum VI 1704 mit dem magister a libellis, [m]agister a cens[ibus] 1628 zusammenzustellen), dass das Amt a c. eine Abteilung des Amtes a libellis bildete und die Gesuche um Verleihung des Ritterranges einen grossen Teil der Agenden dieses Bureaus bildeten, St.-R. III 489ff.; vgl. ebd. 491, 1 die treffliche Interpretation von
[1902]
Herodian V 7, 7. Sonst noch Herzog Staatsverfassung II 924ff.
Niedere Functionäre dieses Bureaus waren die Aug(usti liberti) nomenclatores a censibus CIL VI 8940 = XIV 3640. VI 1878 (a. census). 3553. 8937 (a census). 8938. 8939 und des Aug(usti) n(ostri) vern(a) libr(arius) ab instrum(entis) censualibus III 1470 = 7974; ohne nähere Bezeichnung der Verwendung erscheint ein Aug(usti) lib(ertus) [a c]ensibus XIV 2407.