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Andreas Ulrich Mayer, Gerard van Swieten: Abhandlung des Daseyns der Gespenster, nebst einem Anhange vom Vampyrismus

und den Fürsten dieser Welt zu widerstehen. Sollten aber aus dieser Ursache die Teufel die Macht haben, sich Luftkörper zu bilden, weil sie Fürsten des Lufts genennet werden, so müßten die Engel, die keine Fürsten des Lufts sind, diese Eigenschaft und dieses Vorrecht gar nicht besitzen, welches doch die Geisterfreunde niemal einstehen werden.

Die zwote Meinung behauptet, daß der Teufel in den Körper eines Thiers fahren, den Leib und verstorbenen Menschen annehmen, und also erscheinen könne. Die Geisterfreunde bestätigen diese Meinung mit sehr vielen Erzählungen, und aus der Menge derenselben will ich nur jene anfügen, welche Delrio L. II. Q. 29. sect. 1. von dem Erzzauberer Agripa anführet, daß nämlich einen Studenten der Teufel in dessen Studierstube erwürget habe, da er ihn durch Lesung eines Zauberbuches zu erscheinen gezwungen, die Geschicklichkeit aber nicht besessen habe, den Teufel wiederum hinweg zu bannen. Agripa hat aber um diese Mordthat zu verduschen, den Teufel befohlen, den Leib des erwürgten anzunehmen; der Teufel folgte, und gieng in dem angenommenen Körper auf dem Markte mit anderen spatzieren. Endlich ist er aus selbem gewichen, der Körper fiel zu Boden, und die Leute glaubten, der Student seye von einem Schlagfluß getroffen gähling des Todes verblichen. Doch setzen die Liebhaber dieser Meinung der Gewalt des Satan einige Schranken, und sie behaupten, daß er die Körper der Heiligen und Seligen nicht annehmen könne. k)[1]


  1. k) Man kann hierüber Tyräus L. I. de spirit. appar. c. 9. n. 166. Suaretz de Angelis L. IV. c. 37. n. 5. und Tauerus Theolog. T. I. Disp. 5. Q. 5. D. 5.nachlesen.
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Andreas Ulrich Mayer, Gerard van Swieten: Abhandlung des Daseyns der Gespenster, nebst einem Anhange vom Vampyrismus. , Augsburg 1768, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Abhandlung_des_Daseyns_der_Gespenster.djvu/050&oldid=- (Version vom 4.8.2020)