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1. Am Feste, und zu einem Andenken der unschuldigen Kinder pflegten die Kinder einander mit Ruthen um die Füße zu hauen, welches man hier zu Lande das Kindeln oder Fetzeln nannte. Auch Erwachsene, Handwerksbursche, Knechte, Mägde und selbst Bauern machten diese Kinderey mit, vergassen dabey das Geschlecht der unschuldigen Kinder, machten sich dafür hinter hübsche Mädchen, und trieben dabey, wie man sichs wohl vorstellen kann, manchen Muthwillen. Durch übergroßen Unfug und durch die Fornicationsprotokolle darüber aufmerksam gemacht, verbot endlich die Obrigkeit unter dem 14 des Wintermonats 1672 bey 10 Rthl. oder einer empfindlichen Leibesstrafe ernstlich, nicht das Fetzeln selbst, sondern nur den leichtfertigen Mißbrauch desselben unter erwachsenen Leuten, welche das 8te oder 9te Jahr schon zurückgelegt haben. Den Kindern unter diesen Jahren war also dieses alberne Possenspiel selbst Obrigkeits wegen noch erlaubt.

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2. Von diesem Kindeln sind noch Überreste übrig geblieben; von dem sogenannten Pfingst- oder Wasservogel aber ist keine Spur mehr da, mit welchem in manchen