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terminieren lassen, und da man endlich auch den Gutsunterthanen der Stadt Görlitz anzuraten pflege, „daß sie sich mit fremder Bettelei nicht beladen sollten“. In Bautzen aber mochte man wohl um so weniger Neigung spüren, jetzt den Mönchen aus Dresden das Terminieren zu gestatten, da man hier noch genauer wußte, daß dieselben in ziemlicher Nähe zwei stattliche Landgüter, nämlich das Rittergut Kosel mit Sella, besaßen, also nichts weniger als unterstützungsbedürftig seien. Der Rat suchte seine Weigerung damit zu begründen, „daß von männiglich dafür gehalten werde, daß diese Terminei [lediglich] dem Kloster zu Herzberg eingeleibt sei“. Das Domkapitel zu Bautzen aber mochte auch wünschen, bei dieser Gelegenheit von den fremden Mönchen befreit zu werden, die durch ihr Beichtehören und Messelesen in der Stadtkirche die Einkünfte der Pfarrgeistlichkeit schmälerten.

Von den Bautzner Behörden abgewiesen, wendeten sich die Augustiner von Altdresden sofort an ihren hohen und stets hülfsbereiten Gönner, den Herzog Georg von Sachsen. Derselbe richtete daher an den damaligen Landvogt der Oberlausitz, den polnischen Prinzen Siegmund, Herzog zu Troppau und Glogau (1504–1506), ein uns dem Wortlaut nach nicht bekanntes Schreiben, worin er sich über Domkapitel und Rat beklagte, daß dieselben, obgleich die Konvente zu Herzberg und zu Dresden ihnen „die Veränderung“ angezeigt und sogar er, der Herzog, selbst sie ersucht habe, die Dresdner Brüder „einkommen zu lassen“, dies „abgeschlagen und verächtlich gehalten“ hätten. Jene Terminei sei keineswegs dem Kloster in Herzberg inkorporiert, sondern „dem Orden“; die Oberen des Ordens aber hätten das Recht, mit den Häusern und Termineien zu Nutz des Ordens nach Gefallen zu verfahren. Von Breslau aus (er war zugleich königlicher Statthalter in beiden Schlesien) teilte der Landvogt (18. April 1505) dem Rate diese Beschwerde des Herzogs mit und bezeigte sich auch seinerseits darüber höchst unwillig, daß der Rat die Schlüssel zu dem Terminierhause an sich genommen habe; denn da dasselbe „auf dem Burglehn“ liege, so sei dies ein offener Eingriff in seine landvogteilichen Rechte. Daher befahl er dem Rate, alles dies abzustellen, die Schlüssel aber dem Amtshauptmann von