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Bautzen, Bruder Laurentius Vogel, „darein nicht willigen wollen und hatte eher das Kloster selbst verlassen und sich weggewendet und sei gestorben“. „Nach mannigfacher Mühe“ mußte sich endlich der Dresdner Konvent entschließen, die Bautzner Terminei dem Herzberger Konvent förmlich abzukaufen, so daß die Dresdner den Herzbergern jährlich 5 fl. von der Kaufsumme abzuzahlen hatten, „bis dieselbe ganz entrichtet“ sein werde.

Den Landvogt hatte die Rechtfertigungsschrift des Bautzner Rats völlig überzeugt. Er antwortete[1] dem Herzog Georg (27. Mai 1505), er finde in dem Verhalten des Rats „nichts dem Orden Unleidliches“, sondern nur das berechtigte Verlangen nach einem „Versorgnis“, d. h. einem sicher stellenden Reverse. Daher legte er denn den Entwurf eines solchen, der dann von dem Ordensvikar und den beiden betreffenden Klöstern zu besiegeln sein werde, bei. Angefertigt war derselbe jedenfalls vom Rate. - Und so stellte denn in der That, fast wörtlich nach diesem Entwurfe, den 27. Oktober 1508 (wir wissen nicht, weshalb erst so lange Zeit darauf) der bekannte Vorgesetzte und Freund Luthers, Johann v. Staupitz („Wir Bruder Johannes von Staupitz, der heil. Schrift Doktor und der Brüder Einsiedler-Ordens sancti Augustini in deutschen Landen gemeiner Vikarius“) einen Revers aus, daß Kapitel und Rat zu Bautzen in keiner Weise von dem Kloster zu Herzberg in Anspruch genommen, und daß von den Brüdern zu Altdresden keinerlei Neuigkeit eingeführt werden solle. Auch der Bischof Johann VI. von Meißen bestätigte (24. Mai 1509) diesen Revers.[2] So stand nun der Übernahme der gesamten Bautzner Terminei durch die Dresdner Brüder nichts mehr entgegen. Von ihrer Wirksamkeit liegt keinerlei Nachricht vor.

Nur kurze Zeit darauf wurde ihnen ihr mit Mühe errungener Besitz abermals in Frage gestellt. Im Jahre 1522 sah sich der junge König Ludwig II. von Ungarn und Böhmen genötigt, um Geld für die ununterbrochen gegen die Türken zu führenden


  1. Abgedruckt Cod. dipl. Sax. reg. II. 5. 313.
  2. Zufolge des Oberlaus. Urkund.-Verzeichn. III. 81 b „schrieb [auch] das Domstift zu Budissin an Herzog Georg zu Sachsen wegen der Augustiner Terminey zu Budissin Sonnabend nach dem Neuenjahre 1509“. Der Wortlaut der Urkunde ist aber nicht bekannt.