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welcher begonnen habe: „Wir Bürgermeister und Ratmanne der Stadt Bautzen“. Darin habe unter anderem gestanden, „daß die Terminei daselbst mit des Rats Konsens und Willen sei aufgerichtet worden, dazu der Rat das Haus vor dem Schloß gelegen dem terminario zur Wohnung gutwillig eingeräumt habe“. Er wisse auch von keiner andern Zueignung oder Konsens. Diese gerichtliche Aussage des Burkard Rotschuch teilte nun der Rat zu Herzberg den 3. September 1536 dem zu Bautzen mit.[1]

Hiermit schien für letztern der Nachweis erbracht, daß er, und niemand sonst, berechtigt sei, über das bisherige Terminierhaus zu verfügen. Er zog es übrigens keineswegs ohne Weiteres ein, sondern vermittelte vielmehr, daß der Bautzner Syndikus, Franz Giritz (auch Geritz, Geinz geschrieben), dasselbe „von dem Kloster ordentlich erkaufte und bezahlte“. Hierzu hatte der Rat vorsichtiger Weise auch noch die Genehmigung des Landesherrn, König Ferdinand von Böhmen, als Eigentümers des Burglehns, eingeholt. Als daher Herzog Heinrich der Fromme, der Bruder Herzog Georgs, 1539 auch in dem gesamten Albertinischen Sachsen die Reformation einführte und das Augustinerkloster zu Dresden aufhob, war das einstige Terminierhaus des letzteren zu Bautzen bereits rechtlich in weltlichen Privatbesitz übergegangen. Zwar hatte der König vergessen, daß er hierzu seine Zustimmung gegeben hatte, und als ihm bald darauf, jedenfalls von katholischer Seite her, geklagt wurde, daß der Bautzner Rat „zusehe, wie sein Syndikus ein geistlich Haus, den Mendikanten St. Augustini-Ordens gehörig, wider des Klosters Willen zu seinen Händen eingezogen habe“, so erließ er (26. Aug. 1540, Wien) ein unwilliges schreiben an den Rat und befahl, „dieweil solches seiner königlichen Hoheit und Regalien zuwidergereiche“, das Haus dem (bereits aufgehobenen!) Kloster wieder zuzustellen. Allein als man ihm berichtet und nachgewiesen hatte, daß alles auf dem Wege Rechtens vor sich gegangen sei, und daß er selbst den Kauf genehmigt habe, befahl er (18.Juli 1541, Regensburg) in einem anderweitigen Schreiben


  1. Das Oberl. Urk.-Verz III 148b enthält das Regest dieses Briefes und schreibt den Namen fälschlich „Rothschicht".