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und die Geheimen Räte; er macht erneut auf die Notwendigkeit aufmerksam, die festen Plätze Dresden, Leipzig u. a. in Verteidigungszustand zu setzen und mit Proviant derart zu versehen, daß pro Mann 10 Scheffel Getreide vorhanden wären etc. und fährt dann fort: „Dann auch ist dem Adel und Landmann auszudrücken, daß sie sich in die nächste Festung mit ihren Mobilien und Effekten retiriren und auf dem Lande nichts lassen, als was zur Bestellung des Feldes von Nöten. Falls aber sie sich in Güte nicht dazu verstehen wollten, so sind sie dazu durch die Kommandanten jedes Ortes mittels militärischer Exekution anzuhalten“. Zum Kommandanten aller Truppen und Festungen im Lande ernannte er den General von Schulenburg, für Leipzig und Pleißenburg den General Graf Wackerbarth (dies wurde dann geändert und dafür der General von Neitschütz ernannt), für Görlitz Neitschütz, für Bautzen Drost, für Wittenberg Zeidler, für Lübben Bose, für Zwickau Trimnitz, für Freiberg Plötz. Die Kurfürstin-Mutter soll sich mit dem Kurprinzen nach Hamburg, die Gemahlin des Königs nach Prag begeben. Ein Schreiben an die letztere, so viel enthaltend, als für sie zu wissen nötig war, wurde beigelegt.

Aber schon drei Tage darauf, am 8. August[1], folgte ein zweites sehr ausführliches Schreiben, dessen Eingang Zeugnis von den damals hinsichtlich des Krieges herrschenden naiven Anschauungen ablegt; er lautet: „Sobald der Feind an die Grenze rückt, so haben dieselben – der Statthalter und die Geheimen Räte – ein Paar membra aus Unserem Geheimen Konsilio an den feindlichen kommandirenden General abzufertigen und von demselben vernehmen zu lassen, was eigentlich seine Intention sei. Wenn er sich nun darüber explicirt, so wäre derselbe mit Vorstellung der suites, so dergleichen feindlicher Einfall nach sich ziehen dürfte, zu ersuchen, so lange mit der etwa vorhabenden Hostilität einzuhalten, bis man an Uns darüber berichtet und Unsere Resolution darüber eingeholt hätte“. Darauf folgt eine „Instruktion, wie man sich bei der defension des Kurfürstentums Sachsen und der incorporirten Länder zu verhalten“, der dritte von den 15 aufgeführten Punkten lautet dahin, daß überall nur defensive zu gehen und nichts zu hazardiren sei. Der nächste Absatz dieser Verordnung handelt von der Aufstellung


  1. Ebenda.