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erkannt. Wie er aber, was aus seinen oben mitgeteilten Schreiben an den Grafen Königsmark vom 26. Februar und an die Geheimen Räte vom 1. März hervorgeht, den Mut nicht sinken ließ und sofort energische Maßregeln anordnete, so traf er auch in dieser Sache das Richtige. In einem Handschreiben vom 2. März 1706[1] befahl er Schulenburg, vor allen Dingen die Armee wieder zu sammeln, dann aber ein Strafgericht über die Ausreißer und Feiglinge einzusetzen, dem auch einige Geheime Räte beizuwohnen hätten, um die Schuldigen exemplarisch zu strafen. Dieser Befehl zur Niedersetzung eines Strafgerichtes wurde noch bekräftigt durch ein Schreiben der Geheimen Räte vom 6. März[2], in welchem sie dem Könige mitteilen, daß der Zustand im Lande ein geradezu unleidlicher werde, da desertirte oder aus der Gefangenschaft zurückgekehrte Soldaten, ja sogar auch Offiziere, im Lande plünderten und marodirten und daß hiergegen strenge Maßregeln ergriffen werden müßten.

Hierauf schreibt der König aus Krakau unterm 8. März 1706[3] nochmals dringend an Schulenburg: nicht nur diejenigen, welche die oben geschilderten Schandthaten verübten, sollten exemplarisch bestraft, sondern auch die Offiziere, deren Pflicht es sei, solche Ausschreitungen zu verhindern und zu bestrafen, dies aber unterließen, sollten an Leib, Ehre und Leben geahndet werden. Zugleich bestimmt er selber die Mitglieder, aus denen das Kriegsgericht zusammengesetzt werden soll: Generalfeldzeugmeister Graf Zinzendorf, General von Schulenburg, die Geheimen Räte von Hoym und von Imhoff, der Geh. Kriegsrat von Langen, die Generalleutnants von Plötz und von Flemming, der Kriegsrat von Schindler, die Generalmajore von Boske und von Krosigk, die Obersten von Wrangel und von Bünau, die Oberstleutnants von Oppel und von Bomstorf und die Oberstwachtmeister von Kalkreut und von Born.

Mit den russischen Truppen, welche bei Fraustadt gefochten hatten und deren Reste bei Guben und Lübben gesammelt worden waren, hatte man bereits am 20. Februar angefangen, Verhöre über ihr Verhalten in der Schlacht anzustellen[4]. Diese Untersuchungen, welche nach den vorhandenen Akten bis zum 8. März reichen, hatten


  1. HStA Der polnisch-schwedische Krieg Loc. 3618. Vol. XLI.
  2. Ebenda.
  3. Ebenda. – Auch Loc. 9318. IV. Buch. Bl. 366.
  4. Königl. Kriegsarchiv. Summarische Verhöre etc. Loc. 800. Serie C.