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Die Untersuchungen hatten sich allerdings so verzögert, daß auch der König ungeduldig geworden war. Aus Starkowitz, den 1. Juli 1706[1], schrieb er daher an den Statthalter und die Geheimen Räte: „Ob Wir zwar vorhofft gehabt, es würde die wider diejenigen, so einiger bei Fraustadt jüngsthin begangener lacheté beschuldigt werden, befangene Untersuchung dermaleinst zur Endschaft gelangen, so müssen Wir doch das Widerteil zu unserem höchsten Mißfallen vernehmen. Wenn aber Unserem Interesse und Dienste sehr daran gelegen, daß sothane Inquisition nicht länger tränirt, sondern solche ohnverzüglich zwischen hier und dem 1. August achevirt werde, also haben Ew. Liebden und Ihr der dazu verordneten Kommission diese Unsere gnädigste Willensmeinung sofort nach Erhaltung Dieses zu hinterbringen und wie Wir eine fernere Verzögerung nicht anders, als ungnädig vermerken könnten.“

Ueber die vielen damals geführten Untersuchungen sind keine Aktenstücke mehr vorhanden, nur eins derselben war in Bruchstücken teils im Königl. Kriegsarchive, teils im Hauptstaatsarchive noch aufzufinden. Ein Rittmeister von Radslob, der Führer der Leibeskadron des Kürassierregiments von Beust, hatte seinen Regimentskommandeur, den Oberstleutnant von Nischwitz, angeklagt, dadurch, daß er falsche Befehle gegeben und sich nicht um sein Regiment gekümmert habe, verschuldet zu haben, daß die Leibeskadron und die neben ihr gestandene Reitzensteinsche Eskadron in Unordnung geraten seien. Durch den Auditeur Zapf darüber Anfang April vernommen, hatte er die detaillirtesten Angaben gemacht und die schwersten Beleidigungen auf seinen Regimentskommandeur gehäuft. Diese Aussagen waren an den Oberstleutnant von Nischwitz abgegeben worden, der darauf seinen Rechtfertigungsrapport abfaßte, worauf General von Schulenburg die förmliche Untersuchung anordnete. In dieser wurden nicht nur eine Menge Offiziere, sondern auch 53 gemeine Kürassiere über den Hergang der Sache und über das Verhalten ihres Regimentskommandeurs befragt. Die Fragen an die Kürassiere, deren 16 gestellt wurden, und die Antworten darauf geben interessante Aufschlüsse über damalige reglementarische Bestimmungen und herrschende Gebräuche. Das umfangreiche Aktenstück schließt aber mit dem 20. Mai, ohne daß ein Urteil demselben beigegeben wäre. Erst

  1. Ebenda. Vol. XLII.