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am 14. August ist durch ein besonders zu diesem Zwecke niedergesetztes Kriegsgericht ein Urteil in dieser Angelegenheit gefällt worden. Dieses Urteil befindet sich im Hauptstaatsarchiv[1] und ist von allen Mitgliedern des Gerichtes unterzeichnet: 2 Obersten, dann alle Chargen bis herab zu 2 Kornets. Aus dem Urteil geht hervor, daß nach der ersten Untersuchung, welche mit dem 20. Mai schließt, noch eine zweite durch einen Regimentsauditeur Stegemann geführt worden ist. Das Urteil selbst ist aber charakteristisch genug, um auszugsweise hier mitgeteilt zu werden. Oberstleutnant von Nischwitz wird hierdurch verurteilt, daß er „seiner Charge, salvo tamen honore, und nach erhaltenem Abschied zu entsetzen, auch die hierbei causirten Unkosten von 50 Thalern pro rata zu erstatten, anzuhalten“ sei. Aber auch sein Ankläger, der Rittmeister von Radslob, wird verurteilt: „Als ist ermeldeter Rittmeister Radslob zuvörderst seinem Oberstleutnant vor die ihm erwiesene Beleidigung die Abbitte vor dem ganzen Generalkriegsrecht zu thun schuldig, nachgehends dann wegen seines begangenen Fehlers halber, als wodurch er seiner Charge nicht genugsam dargethan gewachsen zu sein, seiner Charge zu entsetzen, seine Kompagnie an einen anderen zu vergeben und er bei eben dieser Kompagnie solange gemeine Reiterdienste zu thun, bis er durch eine distinguirte Aktion oder anderweitige tüchtige Konduite zu Königl. Maj. hohen Pardon und Wiedererhaltung seiner Charge sich meritirt gemacht habe und werde hierüber zu Erstattung derer pro rata ihm zuerkannten Unkosten à 30 Thaler gebührend angehalten“.

Ein Major Große, ein Rittmeister Schidlinsky und der Fähnrich von Radslob, der Sohn des genannten Rittmeisters, werden freigesprochen, so daß der eigentümliche Fall eintrat, daß der Sohn als Fähnrich bei derselben Kompagnie stand, in der sein Vater als gemeiner Kürassier dienen mußte. Der Regimentsauditeur Stegemann, welcher in der Untersuchung parteiisch verfahren war, sollte durch den Generalauditeur mit einem nachdrücklichen Verweis bestraft werden.

Auffallend hart aber war das über die Leib- und Reitzensteinsche Eskadron gefällte Urteil: „So wäre wohl den Kriegsrechten gemäß, daß selbige als feldflüchtige condemnirt und mit der sonst ordentlichen


  1. HSTA Schulenburgs Schriften, den feindlichen Einfall in die sächsischen Lande betreffend, Loc. 3296.