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dergleichen Leute in Diensten stehen und sie dieselben zu versorgen sich anheischig machen“. Dem fügt er dann noch hinzu, daß „weil Altdresden noch nicht in dem Stande ist, daß sichs defendiren kann“, so sollen die Altdresdner angewiesen werden, ihre besten Sachen lieber bei Zeiten herein in mehrere Sicherheit zu bringen. Auch soll für Stallung von 300 Pferden Vorsorge getroffen werden. Auch hierin trifft der Rat noch am selben Tage Anordnungen für die Bürgerschaft. Diese beginnen mit den Worten: „Heut also ist auf des Herrn Gouverneurs, Sr. Hochgräflichen Exzellenz Befehl der löblichen Bürgerschaft wissend gemacht worden, wie Nachricht eingelaufen, daß von Polaken und anderen Völkern sich eine Miliz an den schlesischen Grenzen zusammenzöge, dahero denn der Herr Gouverneur eine und andere Vorsorge trage etc.“

Um das Hereinschaffen von Lebensmitteln in die Stadt zu erleichtern, wurde vorübergehend die Accise für einige Gegenstände ganz erlassen, für andere aber wesentlich herabgesetzt. Alle Steuereinnehmer und Kassenführer außerhalb Dresdens aber wurden angewiesen, beim Herannahen der Schweden ihre Gelder in Sicherheit zu bringen und entweder nach Leipzig oder Halle zu flüchten.

Am 5. September wurde vom Geheimen Ratskollegium eine Verordnung erlassen, daß jeder Einwohner Dresdens, der von nun an die Stadt verließe, eine Summe von 60 bis 100 Thalern beim Rat zu deponiren habe, um die durch eine Blockirung etwa auf ihn entfallenden Unkosten davon zu decken.

Als aber der König von Schweden am 5. September sein Manifest aus Krumelse erlassen hatte, steigerte sich die Angst vor einer Belagerung immer mehr und der Gouverneur erließ am 7. September eine Verordnung[1], daß unverzüglich alles Vieh, Heu, Stroh und Viktualien aus den Vorstädten nach der inneren Stadt gebracht werden sollte, da bei einer etwa eintretenden Belagerung die Vorstädte abgebrannt werden würden.

Dagegen erhob der Rat aber Vorstellungen und die Maßregel wurde bis auf weiteres verschoben. Endlich dachte man auch daran, für den Fall der Not ein Lazaret einzurichten, und erließ am 9. September eine hierauf bezügliche Verordnung[2]: „Es erfordert die Notdurft, daß ein gewisses Haus allhier vor die Blessirten und


  1. Ebenda.
  2. Ebenda.