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In keiner der beiden Veröffentlichungen war auch nur die geringste Andeutung gemacht, daß ein Friede geschlossen oder auch nur in naher Aussicht war und wirklich war es, wie wir später sehen werden, gelungen, das Geheimnis vollständig zu wahren, bis endlich im Monat November der Friede selbst veröffentlicht wurde.

Auf die von König Karl XII. aus Taucha vom 20. September erlassene Bekanntmachung hin, daß allen in- und ausländischen Kaufleuten, welche die Leipziger Messe zu besuchen gesonnen wären, volle Freiheit gewährt werde, hatte auch der Bürgermeister und Rat der Stadt Leipzig am 25. September eine gedruckte Bekanntmachung veröffentlicht, nach welcher die Michaelismesse ihren ungestörten Fortgang habe[1].

Am 14. September hatte Karl XII. schon vom Nachtquartier Meißen aus ein Rundschreiben an die Vertreter der Ritterschaft und Städte ergehen lassen, in welchem sie zu einer gemeinsamen Tagung nach Leipzig auf den 2. Oktober geladen wurden, um dort über die Verpflegung der schwedischen Truppen zu verhandeln. Als die Stände zusammengekommen waren, erging unterm 4. Oktober an die Geheimen Räte von dem Kabinet Karls XII. eine Verordnung, wonach diese angewiesen wurden:

„1. zu spezifiziren, wie vielerlei Domänen vorhanden und was jedwedes derselben in den zwei jüngst verflossenen Jahren, es bestehe in ordinari oder extraordinari quatember, Gesandtschafts-Kosten, bewilligten Milliongulden, extraordinari Miliz Beihilfe, Verzinsung der aufgenommenen Kapitalien, Vermögens-, Korn-, Defensions- und Rauchfutter-Steuern, samt Accise, Land und Tranksteuern und anderen imposten (welches Namens sie sein mögen) ausgetragen habe;

2. durch ergangene Ausschreibungen zu verifiziren, auf welche Art und Weise, nach Schocken nämlich oder Hufen jedwede Sorte der ordinari und extraordinari Kontribution verrechnet werden;

3. einen Unterricht zu erteilen, wie viel ein jeder Kreis jährlich erleget und quo titulo er dazu gehalten sei;

4. anzugeben, auf was Weise die drei fürstlichen Häuser Weißenfels, Merseburg und Zeitz den Beitrag bisher gethan, wie auch, welche Teile von dero Landschaften davon seien befreit gewesen, oder ihres Vorgebens hätten befreit sein sollen[2].


  1. Ebenda.
  2. Archiv zu Rötha: „Privatakten etc.“