Seite:Johann Heinrichs von Falkenstein Leben und Schriften.pdf/46

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Urkundlich ist diese des Hrn. Hofraths von Falkenstein ausgesprochene testamentar. Dispositio so fort von Mund zu Protocoll niedergeschrieben, hochersagten Hrn. Testatori darauf von Wort, zu Wort deutlich vorgelesen, und von Denenselben durchgängig bejahet, und bekräftiget, von hochfürstl. Stadtrichter- Amts- Bürgermeister- und Raths wegen aber sub clausula solita, in quantum de iure aufgenommen, ausgefertigt, und nach des Hrn. Testatoris Verlangen bey der Rathhaus-Registratur verwahrlich hinterleget: vorhero aber von allerseitigen zugegen gewesenen Amts- und Raths-Personen sowohlen, als von dem Herrn Testatore selbsten eigenhändig unterschrieben und gesiegelt worden.

So geschehen Schwabach den 20 Febr. des Eintausend siebenhundert, und Neun und funfzigsten Jahrs.

(L. S.) Georg Friedrich Greiner.
(L. S.) Burgermeister und Rath.
(L. S.) Joh. Ludwig Krauß, Stadtschr.
(L. S.) Georg Adam Beck.
(L. S.) Andreas Haßold.

Daß vorstehende Urkunde dem original Testamento gleichlautend, ein solches beurkundet praevia collatione fideli,

Schwabach, den 28 Julii 1760.     
Johann Ludwig Krauß, Stadtschreiber.