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'Ueber die Gemüthsbeschaffenheit des regierenden Fürsten von Wied-Neuwied': Ueber die Gemüthsbeschaffenheit des regierenden Fürsten von Wied-Neuwied

Dieser Revers bestimmt das Verhältnis seines Nachfolgers zu seiner Gemahlin und Kindern, und legt ihm das Gesez auf:

„Die Waldungen forstmäßig zu behandeln, keine Schulden zu machen, und den jährlich zu fertigenden Kameral-Statum ohne einhellige Bestimmung der Rentkammer und Regierung nicht abzuändern.“

Die Garantie davon übernahmen die jezt regierenden Fürsten zu Wied-Runkel und Wittgenstein-Berlenburg.

Sehr bald nach seinem den 7ten August 1791 erfolgten Regierungs-Antritte, zeigte er durch einen ohne Zuthun der Garants, noch der Landes-Dikasterien geschlossenen schädlichen Vergleich mit den Unterthanen, wie wenig er sich durch den eidlichen Revers für gebunden hielt. Die Garants kamen bei dem Reichskammer-Gerichte nicht nur gegen diesen Vergleich ein, um dessen Bestätigung zu hindern, sondern zeigten zugleich an, daß der Fürst blödsinnig, und also kuratelbedürftig seie.

Die eigne Mutter, Gemahlin und Dienerschaft des Fürsten bestätigten dieses, und gaben so starke Beweise davon an, daß das Reichskammer-Gericht sich gedrungen glaubte, nun kuratelmäßige Verfügung treffen zu müssen. Dieses geschah, und zwar Anfangs mit einer, ich mögte sagen, höchst galanten Schonung, indem es sich in seinem Urtel nicht einmal das Wort: Gemüthskrank erlaubte.

Was weiter erfolgt ist, weist du, weiß ganz Deutschland, dessen Aufmerksamkeit auf diesen wichtigen Prozes sehr gespannt war.

Es ist traurig, daß es Dinge giebt, deren Natur so geartet ist, daß die in manchen Fällen sehr herzhaften Geseze hier eine ängstliche, unbestimmte Sprache reden, und sich in ein ewiges Dunkel hüllen, und vielleicht hüllen müssen. Unter diesen Punkten steht gewiß die Frage oben an: Was ist Imbecillität? Was Geistesschwäche?