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mit der Zeit ein tüchtiges Subjectum nachziehen möge. Und hierinnen sollen die Vorgehere gute Aufsicht haben, weilen sie ia wissen können, was für Leute hier und dar abgerichtet werden. Wie sie aber mit dergl. Personen umzugehen haben, wann sie nunmehr ihre Lehrzeit erstanden, das ist schon im vorigen Num. gemeldet worden; Nur wäre noch zu erinnern, daß die Lehr Meister selbst ihre Schreiber weder über die Wahrheit erheben, oder den Vorgehern aufdringen, noch auch wider die Wahrheit verachten, oder zu ihrem Nachtheil aus einem untüchtigen Absehen schänden oder hindern, im übrigen aber alle zusammen gleichwohl auch das verhüten helfen sollen, damit der Schreib- und Rechen-Meister, oder der Expectanten zu solchem Amt nicht zu viel werden.

Siebendens. Sollen auch alle Schul und Rechen Meister, fürnemlich die Vorgehere, daran seyn und hindern, daß kein Schul Meister ein Kind aus eines andern Schul in seine Schul annehme, ehe es ein Zeugnus habe, daß das verdiente Schulgeld, dem ehemaligen Schul Meister, wie sichs gebühret, entrichtet worden seye; damit man auf solche Weise denen Verdrüßlichkeiten begegne, welche dieses Puncts wegen bald da, bald dorten entstehen könnten.

Achtens. Wo endlich dieser Casus sich begibt, daß, durch Promotion oder Todes- und andere Fälle, eine Schul um ihren Hn. Diaconum Visitatorem käme; so soll derjenige, dessen die Schule ist, es bey den Vorgehern, und diese hernach bey

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Anonym: Von den Teutschen Schulen in Nürnberg in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 433. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_Teutschen_Schulen_in_Nuernberg.pdf/44&oldid=- (Version vom 1.8.2018)