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Statistische Darstellung des Kreises Borken/V. Ab- und Zuzüge der Bevölkerung

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« IV. Bevölkerung Statistische Darstellung des Kreises Borken VI. Eheliche und Geburtsverhältnisse »
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V. Ab- und Zuzüge der Bevölkerung.

Die große Neigung der Bevölkerung zur Auswanderung, wie sie sich in frühern Jahren kund gab, ist nicht mehr vorhanden. Während im Jahre 1853 55 und 1854 81 Personen auswanderten, sind in den drei letzten Jahren 8 Familien mit 31 Personen und 39 einzeln stehende, worunter 6 Dienstmädchen, überhaupt nur 70 Personen mit Consens ausgewandert. Auf das Jahr 1859 kommen davon 13, 1860 32 und auf 1861 25. Die meisten Auswanderer suchten in Amerika eine neue Heimath, indeß nur zwei nach den Niederlanden sich gewandt haben. In den vorhergehenden 6 Jahren verließen den Kreis 293, im Durchschnitt also jährlich 49 Personen. Kommen nun auch die Zahlen der drei letzten Jahre den frühern nicht gleich, so neigen diese doch wieder der Zunahme sich zu, obgleich die Ursache davon nicht klar liegt. Daß diese Neigung aber durch die Auswanderungs-Agenten zum Theil geweckt wird, läßt sich nicht verkennen.

| Ohne Consens wanderten in den 3 letzten Jahren aus 11 männliche Personen über 14 Jahren, von denen sich 6 durch diese Auswanderung der Militärpflicht entzogen haben; ferner 2 männliche und 2 weibliche unter 14 Jahren.

Die Einwanderung deckt die Auswanderung nicht. Es sind in den 3 letzten Jahren 32 Personen eingewandert, bestehend in 3 Familien mit überhaupt 12, die übrigen 20 sind einzeln stehende Personen. Unter denselben ist 1 aus Amerika zurückgekehrt, 1 aus dem Kurfürstenthum Hessen und die übrigen 30 sind aus den Niederlanden zugezogen. Die Zahl der Eingewanderten ist durch die der Naturalisirten richtig bezeichnet.

Ab- und Zuzüge, welche innerhalb des Staatsgebietes unter Aufgabe des frühern Wohnsitzes erfolgen, kommen einzelne nur bei Pächtern ackerwirthschaftlicher Nahrungen vor. Wenn auch früher in den verschiedenen Ortschaften durch Erhebung eines Einzugsgeldes von 20, 15, 12 und 10 Thlrn. den Neuanziehenden die Niederlassung erschwert wurde, so kann eine Abgabe von höchstens 6 Thlr. nicht mehr als ein Erschwerniß angesehen werden, seitdem das Gesetz vom 14. Mai 1860 das städtische Einzugsgeld regelt. In den ländlichen Ortschaften ist dasselbe natürlich noch geringer, und hier auf 5 Thlr. für eine Familie, und 4 Thlr. für jede selbständige neuanziehende Person normirt.

Aus den Ortschaften des östlichen Kreistheiles gehen im Frühjahr, sobald die ländlichen Arbeiten beginnen, viele Personen der arbeitenden Klassen in das bergische Land und kehren erst im November oder Dezember zur Familie zurück. Sogenannte Hollandsgänger gibt es im Kreise nicht mehr.


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