Topographia Austriacarum: Beschreibung der Herrschafft Reichenaw
Es seynd an vnterschiedlichen Orthen / viel dergleichen Güter / welche mit diesem Nahmen Reichenaw genennet werden; deren sich fürnemblich drey / nahend am Freywald / befinden / alß eins im Land ob der Enß / dem Herrn Graffen von Stahrenberg / obristen Keyserlichen Hoffmarschallen zugehörig / das andere ligt im Königreich Böhmen / vnnd das dritte ist diese Herrschafft in Vnter-Oesterreich. Die zu erstbemeldter Herrschafft gewidmete Vnterthanen / Stück vnnd Gülten / auch andere Recht vnd Gerechtigkeiten / sind vor diesem denen Herren von Landaw / Freyherrn zum Hauß Rappoltstein vnnd Radaun / zugehörig gewest / vnd noch vor 60. auch mehr Jahren / zu erstbemeldter Ihrer Herrschafft Rappoltstein / genutzt vnd genossen worden. Nachdem aber weyland Herr Achatz / vnd Herr Hartman von Landaw / Gebrüdere / ihre Vätterliche Erbschafft mit einander abgetheilet / alß ist dem Herrn Achatzen / die Herrschafft Rappoltstein verblieben / hingegen aber dem Herrn Hartman / neben der Herrschafft Sitzenberg / vnd denen Gütern beym Schilchenhoff / (welchen auch folgends Er Herr Hartman in jetzige Form auffgebawet) diese Reichenawische Stück / Gülten vnnd Vnterthanen / zugetheilet worden / welche Er auch sein Lebenlang ingehabt vnnd behalten hat. Wie nun aber Er Herr Hartmann / noch vmb das 1629. Jahr / lediges Standes todts verblichen / vnnd also keine Eheliche LeibsErben / sondern allein zween jüngere Brüder / als Herrn Hanß Christophen / vnd Herrn Maximilian / wie auch seines dritten Brudern / Herrn Ehrenreichs von Landaw / drey Söhn / Herrn Georg Wilhelm / Herr Hanß Diederich / vnd Herr Henrich Gundacker / Item weyland Herrn Gottfrids von Landaw Fräwlein Tochter / Catharinam, hernacher deß Herrn Ferdinand Rudolphen Leysers Freyherrens / erste Gemahlin / hinterlassen / welche auch absonderlich bey dieser Verlassenschafft / eine gewisse Schuldforderung zusuchen gehabt hat: So seynd diese Güter / alß Sitzenberg / wie auch die auff Reichenaw vnnd Schilchendorff gehörige Gülten vnd Vnterthanen / abermaln von einander abgetheilet / vnd diese mehrermelte Reichenawische Gülten / sampt allen ihren An- vnnd Zugehörungen / neben der Glaßhütten / zum halben Theil / obwolgedachter Fräwlein Catharinae, hernacher Frawen Leiserin / vnnd der andere halbe Theil / an statt bahrer Bezahlung / Weyland Frawen Sophiae Leyserin / gebohrner Herrin von Landaw / alß weyland Herrn Christophen Leysers (einer Löblichen N. O. Landschafft gewesenen Verordneten) Ehegemahlin / eygenthumblich übergeben / vnd in derselben Nahmen / durch erstwolernennten Herrn Christophen Leyser biß auff seinen Todtsfall / alß anno 1648. administrirt vnd ingehabt / hernacher aber obwolgedachtem Herrn Ferdinand Rudolph Leysern Freyherrn / nicht allein der Frawen Catharinae, alß seiner Gemahlin / sondern auch der Frawen Sophiae Leyserin Antheil / krafft dero Gehorsam-Brieffs / dato 9. Septembr. anno 1648. vnnd also die
[9] gantze Herrschafft Reichenaw / in die würckliche Possess übergeben / vnnd / Inhalt beyder Frawen auffgerichteter Testamenten, dato Michelbach den 1. Augusti Anno 1641. vnnd den 1. Septemb. 1648. Wolgedachtem Herrn Ferdinand Rudolphen Leysern Freyherrn / vnnd seinen Kindern / eygenthümblich verschafft vnnd vermacht / von demselben aber folgends den 4. Septembr. Anno 1653. dem jetzigen Herrn Eygenthumbern / Herrn Joachim Freyherrn von Windhaag / mit Gerichtlicher Authorität / verkaufft vnd eingeantwortet worden.