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Ein wolerbawtes festes Stättlein an der Trya / vnnd an den Mährischen Gräntzen / gelegen / ist mit doppelten Mauren vnnd Gräben vmbgeben / vnnd für Feindlichem Anfall wol verwahret: Ligt auff einem schrofichen hohen Gebürge / meistes / mit besagter Trya vmbflossen / vnd hat nur obenher einen Zugang: Ist vor Alters her eine Lands-Fürstliche Statt gewesen / allda es noch ein Altvätterisches Schloß hat / so vorzeiten denen Tempel-Herren zuständig gewesen / anjetzo aber gehöret es / neben der dazu gehörigen Herrschafft vnnd Land-Gericht / Ihr Hoch-Gräffl. Excell. Herrn Ferdinand Sigmund Graff Kurtzen / Reichs Vice-Cantzlern / etc.