Topographia Hassiae: Hachenburg
← Gudensberg | Hachenburg | Hadamar → |
aus Topographia Hassiae, Text von Martin Zeiller, Illustrationen von Matthäus Merian | ||
Hachenburg in der Wikipedia | ||
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
| ||
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
|
Ein Schloß vnnd Statt in der
Graffschafft Sain / so im Jahr 1246. nach
tödtlichem Hintritt Graff Henrichs zu
Sayn / der Grosse genant / neben andern
Lehenstücken / auff erstgedachten Henrici
Magni Schwester Adelheit / vermählte
Gräffin zu Spanheim / vnd durch dieselb
dero vier Söhne / alle geborne Graffen zu
Spanheim / devolvirt worden / vermög
Testamentlicher Disposition. Vnder
diesen jetzgemelten vier Brüdern / war einer
Nahmens Johann der älteste / welcher
hinterliesse zween Söhne / nemblich Henrichen
vnd Gottfriden. Auff diesen letzten gemelten
Graffen / kam in der Brüder Theilung
im Jahr 1264. gemeltes Hachenburg mit
dessen Zugehör. Anno 1634. mit eintritt
deß Jahrs / thate der Obriste Grimberg /
Commendant in Andernach / einen
vergebenen Versuch / mit seinem Schaden / auff
Hachenburg; darin sich Schwedische / vnd
zwar anfangs wider der Burgerschafft
willen / einquartirt hatten. Hernach / den 14.
Mertzen forderten auch die Spanischen
Hachenburg / durch einen Trompeter auff /
griffen es aber nicht an / sondern plünderten
Alten Wiedt / vnnd andere mehr Orth / zu
grund auß.
Im Jahr 1636. auff Absterben Graff [82] Ernstens zu Sayn vnd Witgenstein / vnd dessen jungen Herrlein / Graff Ludwigen / hat Chur Cölln / vnder dem Vorwandt eines eröffneten vnd heimgefallenen Stamm-Lehens / dieses Schloß / Ampt vnnd Statt an sich gezogen / deßwegen dann die hinderlassene Fraw Wittib genöthiget worden / sich bey der Röm. Käyserl. Mayest. vnnd dem Käyserlichen Cammergericht zu beklagen / vnd ist darauff im Jahr 1637. den 9. Januarij /ein widerholtes Mandat / intitulirt extensio Mandati de restituendo et non amplius turbando sine clausula wider Ihre Churfürstl. Durchl. zu Cölln / sambt dero hohen Thumb-Capitul vnd Ihre Fürstlich. Gnad. den Herrn Bischoffen zu Oßnabruck ergangen. Anno 1641. am 31. Maij haben die Käyserliche Mayest. in dieser Sach wider Ihre Chur-Fürstlich. Durchl. Executoriales ergehen lassen.
Bey den General Reichs Friedens-Handlungen / ist / im Jahr 1648. geschlossen worden / daß Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / etc. Fraw Wittib / wider in die Jenige Possession deß Schlosses / Stättleins / vnnd Ampts Hachenburg / sampt zugehör / als auch deß Fleckens Bendorff / eingesetzt werden soll.
← [[{{{TOP}}}{{{VOR}}}|{{{VOR}}}]] | {{{ORT}}} | [[{{{TOP}}}{{{NAR}}}|{{{NAR}}}]] → |