Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae: Meyenfeld

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Topographia Germaniae
Meyenfeld (heute: Maienfeld)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1642, S. 84–85.
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Meyenfeld /

Ein Stättlein vnd Schloß in dem dritten Bund / oder der Zehen Gerichte / vnter dem Dorff Malans am Rhein / bey einer Stund Fußwegs / vor dem Prettigau herauß / vnter dem Außgang der Lanquart / vnd vor dem Schweitzerischen / vnd nach Sargans gehörigen vornehmen Dorff / Ragaz / vber am Rhein / vnd vnder Pfeffers herab / im Thal / gelegen / so vom Vadiano Magna Villa, aber vom Tschudi, auß den alten Schrifften / Lupinum, oder Lupina villa, genannt wird. Die Innwohner sagen / daß Maja, die Mutter Mercurii, vor Zeiten allda geehret / vnd deßhalben dieser Orth von den Teutschen Meyenfeld genannt worden sey. Es hat diese Statt ihren Raht / welcher die schwärere offentliche Händel schlichtet / in welchem der [85] Stattvogt die Oberstell / vnd 12. Rahtsherrn / zu Beysitzern hat. Es hat nahend darbey ein Bad: Vnnd hat diese Statt / sampt der Herrschafft / vorhin eygene Herrn gehabt / nämblich / die Freyherrn von Vatz / von denen sie Erbsweise an den Graffen von Toggenburg / seiner Gemahlin halber / kommen / vnd von diesem auch durch Heurath / vnnd Erben an Wolffen von Brandyß: Von dessen Nachkömling Johanne Brandisio, Probsten zu Chur / vnd Domherren zu Straßburg / vnnd Graff Rudolphen von Sultz / die drey Rhaetische Bünd / diese Herrschafft / Anno 1509. vmb 20000. Gülden erkaufft / darzu die Nidere Gericht Anno 1537. auch Kauffsweise / vngefähr vmb 10000. Gülden / von dem Herrn zu Raezum / gelanget seyn. Der Grawbündisch Landvogt wohnet auff dem Schloß zu Meyenfeld. Die Landschafft herumb ist lustig / vnnd fruchtbar / deren Wein allen andern vorgezogen wird. Anno 1499. in dem Schwabenkrieg / ist es von den Bündtern erobert worden. Die Steig bey diesem Stättlein wird / von S. Lucio, der vor Zeiten darüber gewandelt haben soll / S. Lucii Steig genannt / auff welcher der Grawbünter Gebieth auffhören solle. Siehe Stumpfium lib. 10. c. 22. et Cluver. lib. 1. antiq. Ital. c. 16.