Topographia Palatinatus Rheni: Hornbach
Ein Zweybrückisch-Pfältzische Statt / und vornehmes Benedictiner Kloster / von S. Pirncinio anfänglich gestifftet / der auch allhier ruhet / wie Matth. Quade in Teutsch. Nation Herrlichkeit / am 34. Capitel schreibet. Doch schreibet Raderus vol. 1. Bavariae Sanctae, pag. 60. daß besagter heilige Pirncinius zwar allhie gestorben und begraben worden seye; aber die Jesuiter zu Insbruck hätten heutiges Tags / seines heiligen Leibes Pfande / so sie vor Jahren vom Herrn Suicardo Helfensteinio bekommen hätten. Othlonus, ein Mönch zu Fulda / hat dieses H. Pirncinii Lebens-Lauff beschrieben / so Christophorus Brouverus mit andern Sachen in den Truck gegeben hat. Pfaltzgraf Wolffgang von Zweybrücken hat / ehe er in Franckreich gezogen / und daselbst gestorben ist / an dieses Klosters statt / eine gute Schul allhie angerichtet. Es seynd die Städte Zweybrücken / Hornbach und Bergzabern / umb 25. tausend Gulden / von den Grafen von Zweybrücken / Chur-Pfaltz verkaufft worden. Liegt zwischen 2. Wassern. Wird von theils kein Stadt genant / daher wir solchen Orth / als zweiffelhafftig / hieher setzen [49] wollen. In dem Anhang zu deß Caroli Carafae Germania sacra restaurata, stehet / daß / am Käyserlichen Hoffe / Anno 1628. den 11. Mertzen / für den Churfürsten von Trier / wider den Pfaltzgraffen von Zweybrücken / ein Mandatum cum clausula sey ergangen / die obangedeute Abbtey allhie / mit den gefundenen Geldern / Silber / Gold / Wein / Früchten / Registern / und schrifftlichen Urkunden / zu restituiren. Aber / bey den General Friedens Tractaten / ist Anno ein tausend sechs hundert vierzig und acht / geschlossen worden / daß Herr Friederich / Pfaltzgraf bey Rhein / (als dero Fürstl. Durchleucht / der Zeit / dieser Ort gehörig /) den vierdten Theil deß Wiltzbacher Zols / und das Kloster Hornbach / sampt Zugehör / auch alles / was sein Herr Vatter hiebevor daselbsten besessen / wieder erlangen / und respectivè behalten solle: Wie dann im Jahr 1652. geschrieben worden / daß sich das Gymnasium allhie / als welches vorhin / von der obgedachten Abbtey / seinen Unterhalt gehabt / wieder auffrichten thue.