Topographia Palatinatus Rheni: Zugab

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Topographia Germaniae
Zugab
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1645, S. 3–5.
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[i]
Zugab /
Von etlichen deß
Heyl. Röm. Reichs
Ständen / die auch hiebevor zu dem Hochlöblichen
Ober-Rheinischen Cräyse gezogen
worden / Als:
Bisantz / Metz / Tull / Verdun /
Lothringen / Savoia / und
andern.


Nunmehr aber der Cron Franckreich mehrentheils
eigenthumblich zustehen; ohne etliche so noch zu dem
H. Röm. Reich gehören.


Bisantz. Metz.
Tull. Verdun.
Lothringen. Savoyen.


An Tag gegeben und verlegt durch
MATTHAEUM MERIANUM.
Getruckt zu Franckfurt am Mayn / bey Johann Andreä.
[T52]

[3]



Welche Stände zu dem Hochlöblichen Ober-Rheinischen deß H. Römischen Reichs-Craysse gerechnet werden / das ist von uns anderswo vermeldet / auch von denselben zum theil in Topographia Helvetiae, Alsatiae, Palatinatus Rheni, allda zwar die Chur-Pfaltz zu dem Nider-Rheinischen; andere Stände aber zu dem hochgedachten Obern gehörig seynd) / und Hassiae, gehandelt worden. Wann aber zu diesem weitläufftigen Ober-Rheinischem Craysse / auch der Ertzbischoff zu Bisantz; (welcher Ort / sampt der Grafschafft Burgund / dem König in Spanien vom Reich eingeraumt worden / die Bischöffe zu Metz / Tull / und Verdun / sampt selbigen Hauptstädten; (so nunmehr der Cron Franckreich / vom Römischen Reich / laut Instrumenti Pacis Caesareo-Gallicae, zu Münster im Jahr 1648. auffgerichtet / erblich überlassen worden / und dem König in Franckreich eigenthumblich zustehen;) Item der Hertzog von Lothringen / (wobey auch zu mercken / daß Hertzog Carl von Lothringen mit dem König in Franckreich wegen gäntzlicher Uberlassung der Hertzogthümer Lothringen und Barr / Anno ein tausend sechs hundert sechzig und zwey / sich in Tractaten eingelassen / und selbige cediret, die anderen Hertzogen aber von hochgedachtem Fürstl. Hauß Lothringen / wie auch selbige Landsstände darein keines weges willigen wollen / sondern sich darüber höchstens beschweret / und darwider bestformlich protestiret, (wie etlicher massen aus dem Diario Europaeo part. 8. pag. 83. et seqq. zu ersehen.) Deßgleichen der Hertzog von Savoia / (dessen Land auch / wie unten gedacht / geschmälert worden /) die Grafschafften Bitsch / und Salm / und die Stadt Kauffmanns Saarbrück / theils referiret worden / theils aber noch referiret werden / oder noch strittig seynd; als könten wir allhie die jenige / welche albereits in der Topographia Galliae eingebracht / außlassen. Jedoch weilen noch etlicher zu gedencken ist / als haben wir noch alle zusammen / so viel in der vorhergehenden Edition beschrieben worden / auch in dieser Zugabe beybringen wollen / (zu Vergnügung des Lesers / der vielleicht die Beschreibung der anderen Länder nicht hat.) Wir wollen aber von denselben gar kürtzlich handlen; und das übrige zu der Beschreibung Franckreich / und Italien / etc. versparen. Hierzu setzen wir noch die Frey-Hnn. von Kriechingen / die auch zu dem Ober-Rheinisch. Craiß gehören / deren monatlicher Reichs Anschlag ist 2. zu Roß / 4. zu Fuß / oder 40. Gulden und zu Unterhaltung deß Cammergerichts zu Speyer / jährlich nach dem erhöchten Anschlag / wie ich gefunden / 16. Gulden / 42. Kr. 5. Heller / den Thaler zu 69. Kr. gerechnet.

Theils setzen auch / unter die Stände dieses Hochlöblichen Crayses / den Hertzogen von der Maas / oder Bullion / Sedan / den Printzen von Chalon / oder Uranien / den Märggrafen von Rethel / so jetzt der Hertzog von Mantua / und Nevers; und den Grafen von Welsch Neuburg in der Schweitz / so der Zeit der Hertzog von Longueville ist: Weilen aber dieselbe / wiewol sie vor Zeiten zum Röm. Reich gehört / mit dem Reich Teutscher Nation nunmehr nichts zu thun / auch kein Stimm / und Sitz bey den Reichstägen haben; als wird auch von denselben allhie weiter nichts geredt; sondern der begierige Leser an den Melchior Goldasten gewiesen / welcher l. 4. c. 8. p. 475. vom Königreich Böheim / ein mehrers hievon schreibet. Und werden daher auch ihre Städt / und Oerter / anderswohin (ausser das Welsch Neuburg in Topographia Helvetiae, gewisser Ursachen halber / allbereit einkommen) versparet.

[4] Belangende nun hochernante Herren Ertz- und Bischöffe Bisantz / Metz / Tull / und Verdun; so wird hie unten von ihnen in Beschreibung selbiger Städte / gesagt werden.

Den Hertzog von Lothringen betreffende / dessen Lande mit Elsaß gräntzet / er auch etliche Ort im Westerreich hat / so ist er ein Schutzverwanter deß Reichs; zwar nicht / als ein Hertzog von Lothringen / aber wegen der Grafschafft Numeny, Stimm / Standt / und Session im Reich. Andere sagen auch von andern Herrschafften / und Lehen / deßwegen er ein Reichsfürst / und Glied deß Rheinischen Craysses seye. Er erkennet auch das Reich insonderheit wegen der Contributionen / und Landfriedens / wiewol er von dem Cammergericht zu Speyer eximirt / auch andere privilegia hat / und Lothringen ein freyes Fürstenthumb / niemands unterworffen ist: Aber wegen deß Hertzogthumbs Barr / so sonsten ein Reichs-Lehen / die Frantzosen eine Gerechtigkeit zu haben / fürgeben. Besihe / was hievon / von dem Lande selbsten / Franciscus de Rosieres in Stemmat. Lotharing. Mynsinger cent. 5. observat. 58. n. 1. Thom. Michael de Iurisdict. conclus. 22. p. 25. Limnaeus de Iure publico lib. 5. c. 11. n. 2. 3. et 4. Speidelius in Notabilibus Lit. L. h. v. p. 634. sequent. Merula. part. 2. Cosm. lib. 3. cap. 44. Itinerar. Germaniae, fol. 231. seqq. ejusque continuatio fol. 14. et 125. sequentib. haben / auch der A. 1542. auffgerichte Lothringische Vertrag vermag / deßgleichen die auß dem Diario Europ. oberwehnten Tractaten. Es ist diß Land vor Zeiten gar groß gewesen / das jetzige aber gräntzet vom Auffgang / wie gesagt / mit Elsaß / und Westerreich; von Mittag mit Burgund; vom Abend mit Champagne, und den Schweitzerischen Gebürgen; von Mitternacht aber hat es die Berg / und Wälder gegen Lützelburg / und Trier / gelegen. Die Mediomatrici haben vor Zeiten den grösten Theil dieses Lands innen gehabt; umb Toul, und Verdun, seynd die Leuci gesessen. Hernach sollen neben andern Völckern / auch Nordmannen / ins Land / sonderlich in Westerreich / kommen seyn.

Der Hertzog von Savoia ist Anno 1521. auff 60. zu Roß / und 277. zu Fuß belegt worden. Wehnerus in pract. observat. sagt / er gebe nichts mehr. Wie dann das Hertzogthumb eygentlich Savoia genant / sehr geschmälert worden / in deme der König in Frankreich; wie auch die Berner / einen grossen Theil davon bekommen / und noch innen haben. Sonsten ist Saphoy ein rechtes Manns Lehen deß Heyligen Römischen Reichs; wie auch seine / deß Hertzogen / ander Länder / die er in Italia hat / meistentheils deß Reichs Lehen seyn. Er auch ein Fürst deß Reichs ist / und am Cammergericht zu Speyer verklagt werden kan. Siehe hievon / Arnisaeum de Iure Majestatis lib. 2. cap. 2. num. 4. pag. 242. Ioach. Cluten in syll. rer. quotid. th. 10. lit. E. 3. b. Limnaeum de Iure publico lib. 5. cap. 14. Heig. part. 2. quaest. 22. num. 10. Zeilleri Itinerar. German. f. 239. 242. seqq. Contin. ejusd. f. 14. et 132. sequent. item Itinerar. Italiae cap. 1. et 2. Es stösset dieses Hertzogen Gebiet / die Italiänische Länder darzu gerechnet / vom Morgen an Meyland / und Montferat; vom Abend an das Land Bresse / (so vor diesem auch sein gewesen / ehe solches zu Zeiten König Heinrichs deß Vierdten an Franckreich kommen) / Item an die Grafschafft Burgund / und den Fluß Arar, oder Saone; vom Mittag an die Provantz / und das Delphinat / so beede Frantzösisch seynd; Item an das Genuesische Gebiet / und an das Mittelländische Meer; und dann von Mitternacht an deren von Bern / und Freyburg in Schweitz / Gebiet / und an die Genffer. Sihe unten Chambery.

Von der Grafschafft Bitsch / wird unten in selbigen Städtleins Beschreibung etwas gesagt.

Was die Grafschafft Salm anbelangt / so finden wir / daß nach Graf Johannis Tod / dieselbe halb an Lothringen kommen; den andern halben Theil die Wild- und Rheingrafen / und etwas auch davon die Grafen von Isenburg erlangt haben: Und daß den Grafen von Salm das Städtlein / und Schloß Fievers im Westerreich gewest: Es seyn die hochgedachte Rheingrafen / (denen das Dorff und Schloß Schively in Lothringen / zwischen Blamont, und Luneville, gelegen / gehörig) / wegen besagter Grafschafft Salm / Lotharingische Landsassen; sonsten aber / wegen der Reichs Lehen / als Wildgrafen zu Daun und Kirchberg / und Rheingrafen zu Stein und Virnberg / unmittelbare Reichsgrafen. Sihe Limnaeum de

[T53]

[5] Iure publ. Imper. Roman. German. lib. 4. cap. 4. num. 93. und Cluten. in syll. rer. quotid. th. 10. lit. E. 3. Ein mehrers von diesen Rheingrafen / und ihren / auch den Salmischen Gütern / ist in Topographia Palatinatus Rheni, bey Merchingen / gesagt; und allda auch / in Beschreibung Saarwerden / gemeldet worden / daß Salm / und Langenstein / beede Häuser / allerdings gegen Teutschland / und ohnfern von der Stadt Straßburg / gelegen / Metzische Lehen; aber an das Hauß Lothringen / durch eine Tochter von Salm / gelangt seyen. Sonsten findet sich auch die Grafschafft Salm im Ardennerwald / welche Ertzbischoff Johannes zu Trier / der Anno 1503. gestorben / und zehen tausend Gulden / von Petern / Herrn von Reifferscheid / erkaufft hat. Und von dieser Grafschafft Salm / so theils zu einem Lützenburgischen Lehen machen / ist in Topographia Archiepiscopatus Treverensis, gesagt worden.

Und dann so siehe / was von Kauffmanns Saarbrück hie unten gemeldet wird.

Auff diese kurtze Beschreibung / folgen nun etliche Städte / und sonderbare Ort / die / vor andern / bekandt seynd. Dann / wie oben erinnert / wir uns nicht fürgenommen / alle die Städt / und Plätze / oder auch solche außführlich allhie zubeschreiben; sondern diese Arbeit anderstwohin zu verschieben: Sonderlich werden die Städte / so der Hertzog von Savoia in Piedmont, und anderen Provintzen Italiae hat / deren viel seynd / allhie nicht eingebracht. Es seynd aber die Plätze / davon wir allhie kürtzlich handlen wollen / folgende / als: