| XI.
Urkund am Kaiserlichen Kammergericht übergebener weiteren Supplicationen und darauf ertheilten Decreti, samt demselben einverleibter Verordnung, in Sachen des Stadt-Amtmann Städel in Wertheim, wider Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Gesamt-Regierungen, und den renitirenden Theil der Burgerschaft zu Wertheim.
Wir Leopold der Zweyte von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Kaiser etc. etc. etc.
Bekennen und thun kund, mit diesem Unserm Kaiserlichen Brief bezeugend, daß an
Unserm Kaiserlichen Kammergericht desselben
Advokat und
Prokurator, der Ehrsame, Gelehrte, Unser und des Reichs lieber Getreuer
Johann Gottlob Fürstenau der Rechten Doctor, in aussen bemerkter Sache abschriftlich hierbeygehende Supplicationen samt deren Anlagen,
sub Num. 37. bis
83. inclusive unterm 1ten, 4,7, und 8ten Febr. jüngsthin, und 19ten dieses laufenden
| Monats,
extraiudicialiter übergeben habe, und darauf nachstehendes Dekret, sammt demselben einverleibter Verordnung ertheilt worden.
TENOR DECRETI:
Noch zur Zeit nochmalen abgeschlagen, sondern ist sowohl dem
Herrn Fürsten, als den Gräflichen Gesammt-Herrschaften, daß dieselbe den
Imploranten den unterm 17ten Jan.
a. c. an die Gesammt-Regierungen ergangenen Verordnungen gemäs, bey seinem Amt und Ansehen kräftigst manuteniren, die darinn untersagte Zusammenkünfte nicht zulassen, dem Kläger, wegen der von Georg Michael
Müller, Georg Michael
Bauer, und dem Hufschmidt
Hofmann, und andern,
gegen welche Städel klagen wird, erlittenen Unbild, eine dem Vergehen angemessene Genugthuung verschaffen, daher
besonders vorkommenden Umständen nach, zur Untersuchung dieser Injurien sowohl, als diesem vorgängig, der wider Supplikantens Prinzipalen von der Burgerschaft bereits übergebenen, oder noch einzubringenden Beschwerden, praevia eorum communicatione, von einem benachbarte Reichs-Stand einen unpartheyischen Commissarium, gegen welchen der Implorant nichts einzuwenden hat, gesinnen, diesem die
puncto Iniuriarum bereits verhandelte
acta, wie auch die von der Burgerschaft eingekommene Beschwerden zustellen, darauf von ihm die Güte und die Herstellung des vorigen Einverständnisses zwischen dem Stadt-Amtmann
| Städel und der Bürgerschaft nachdrucksamst versuchen, bey deren Entstehen aber
zuerst die Injurien-Sache, ohne daß Implorant gegen mehrere, als er selbst will, zu klagen, oder als Denuntiant aufzutreten, gehalten werde, gehörig instruiren, die darüber verhandelte
Acta, sofort an eine nicht eximirte Juristen-Fakultät zum Spruch Rechtens verschicken, hiernächst
in puncto Gravaminum, eben so verfahren, die einkommende Urtheln von dem
Commissario den Partheyen publiciren, und wenn nicht der ein- oder andere Theil sich dagegen beschwert zu seyn, erachten,
und an dieses höchste Reichs-Gericht davon appelliren sollte, exequiren lassen soll, hiermit aufgegeben.
Dann sind die nach dem Dekret vom 17ten Jenner a. c. dem Imploranten zu ersetzende bis dahin erlittene Schaden und Kosten, vorbehaltlich der noch reservirten Prokuratur- und Expeditions-Gebühren, auf Einhundert Neunzig vier Gulden 49 kr. moderirt, und dem Kläger vorerst ex aerario Civitatis, jedoch, daß diese Summa am Ende der Untersuchung von denen an der Widersezlichkeit gegen den Stadt-Amtmann theilnehmenden Bürgern wieder dahin vergütet werde, zu bezahlen, und die Condominat-Herrschaften dem Kläger unverweilt dahin zu verhelfen, angewiesen.
Übrigens ist zwar die in dem angeführten Dekret erkannte
affixio patentium vorerst noch auszusetzen, doch werden
Dris Greß Principales, ihrem Erbieten, sich gegen den Imploranten, als
| ihre vorgesetzte Obrigkeit, der Verordnung und
ihrer Schuldigkeit gemäs, zu betragen, nochmalen
ernstlich erinnert.
In Cons. 23. Mart. 1791.
Daran geschiehet Unsere ernstliche Meynung.
Geben in Unserer, und des heiligen Reichs Stadt Wezlar den 24ten Tag Monats Merz, nach Christi Unsers lieben Herrn Geburt im 1791ten Jahre, Unserer Reiche: des Römischen im ersten etc.
Ad Mandatum Domini Imperatoris
proprium
L. S.
Hermann Theodor Moriz
Hoscher,
Kaiserl. Kammergerichts Kanzley-Verwalter mppria.
C. B. Kirschbaum,
Kaiserl. Kammergerichts Protonotarius, mppria.