Urkund am Kaiserlichen Kammergericht übergebener weiteren Supplicationen und darauf ertheilten Decreti

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Autor: Leopold II., Reichskammergericht
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Titel: Urkund am Kaiserlichen Kammergericht übergebener weiteren Supplicationen und darauf ertheilten Decreti, samt demselben einverleibter Verordnung, in Sachen des Stadt-Amtmann Städel in Wertheim, wider Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Gesamt-Regierungen, und den renitirenden Theil der Burgerschaft zu Wertheim
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 2, S. 465–468
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
s. a. Reichscammergerichtliches Erkenntniß in Sachen des Stadtamtmanns Städel in Wertheim wider die Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Regierung und den renitirenden Theil der Burgerschaft in Wertheim
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XI.
Urkund am Kaiserlichen Kammergericht übergebener weiteren Supplicationen und darauf ertheilten Decreti, samt demselben einverleibter Verordnung, in Sachen des Stadt-Amtmann Städel in Wertheim, wider Fürstlich- und Gräflich-Löwenstein-Wertheimische Gesamt-Regierungen, und den renitirenden Theil der Burgerschaft zu Wertheim.

Wir Leopold der Zweyte von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Kaiser etc. etc. etc.

Bekennen und thun kund, mit diesem Unserm Kaiserlichen Brief bezeugend, daß an Unserm Kaiserlichen Kammergericht desselben Advokat und Prokurator, der Ehrsame, Gelehrte, Unser und des Reichs lieber Getreuer Johann Gottlob Fürstenau der Rechten Doctor, in aussen bemerkter Sache abschriftlich hierbeygehende Supplicationen samt deren Anlagen, sub Num. 37. bis 83. inclusive unterm 1ten, 4,7, und 8ten Febr. jüngsthin, und 19ten dieses laufenden| Monats, extraiudicialiter übergeben habe, und darauf nachstehendes Dekret, sammt demselben einverleibter Verordnung ertheilt worden.
TENOR DECRETI:
Noch zur Zeit nochmalen abgeschlagen, sondern ist sowohl dem Herrn Fürsten, als den Gräflichen Gesammt-Herrschaften, daß dieselbe den Imploranten den unterm 17ten Jan. a. c. an die Gesammt-Regierungen ergangenen Verordnungen gemäs, bey seinem Amt und Ansehen kräftigst manuteniren, die darinn untersagte Zusammenkünfte nicht zulassen, dem Kläger, wegen der von Georg Michael Müller, Georg Michael Bauer, und dem Hufschmidt Hofmann, und andern, gegen welche Städel klagen wird, erlittenen Unbild, eine dem Vergehen angemessene Genugthuung verschaffen, daher besonders vorkommenden Umständen nach, zur Untersuchung dieser Injurien sowohl, als diesem vorgängig, der wider Supplikantens Prinzipalen von der Burgerschaft bereits übergebenen, oder noch einzubringenden Beschwerden, praevia eorum communicatione, von einem benachbarte Reichs-Stand einen unpartheyischen Commissarium, gegen welchen der Implorant nichts einzuwenden hat, gesinnen, diesem die puncto Iniuriarum bereits verhandelte acta, wie auch die von der Burgerschaft eingekommene Beschwerden zustellen, darauf von ihm die Güte und die Herstellung des vorigen Einverständnisses zwischen dem Stadt-Amtmann| Städel und der Bürgerschaft nachdrucksamst versuchen, bey deren Entstehen aber zuerst die Injurien-Sache, ohne daß Implorant gegen mehrere, als er selbst will, zu klagen, oder als Denuntiant aufzutreten, gehalten werde, gehörig instruiren, die darüber verhandelte Acta, sofort an eine nicht eximirte Juristen-Fakultät zum Spruch Rechtens verschicken, hiernächst in puncto Gravaminum, eben so verfahren, die einkommende Urtheln von dem Commissario den Partheyen publiciren, und wenn nicht der ein- oder andere Theil sich dagegen beschwert zu seyn, erachten, und an dieses höchste Reichs-Gericht davon appelliren sollte, exequiren lassen soll, hiermit aufgegeben.

Dann sind die nach dem Dekret vom 17ten Jenner a. c. dem Imploranten zu ersetzende bis dahin erlittene Schaden und Kosten, vorbehaltlich der noch reservirten Prokuratur- und Expeditions-Gebühren, auf Einhundert Neunzig vier Gulden 49 kr. moderirt, und dem Kläger vorerst ex aerario Civitatis, jedoch, daß diese Summa am Ende der Untersuchung von denen an der Widersezlichkeit gegen den Stadt-Amtmann theilnehmenden Bürgern wieder dahin vergütet werde, zu bezahlen, und die Condominat-Herrschaften dem Kläger unverweilt dahin zu verhelfen, angewiesen.

Übrigens ist zwar die in dem angeführten Dekret erkannte affixio patentium vorerst noch auszusetzen, doch werden Dris Greß Principales, ihrem Erbieten, sich gegen den Imploranten, als| ihre vorgesetzte Obrigkeit, der Verordnung und ihrer Schuldigkeit gemäs, zu betragen, nochmalen ernstlich erinnert. In Cons. 23. Mart. 1791.

Daran geschiehet Unsere ernstliche Meynung.

Geben in Unserer, und des heiligen Reichs Stadt Wezlar den 24ten Tag Monats Merz, nach Christi Unsers lieben Herrn Geburt im 1791ten Jahre, Unserer Reiche: des Römischen im ersten etc.

Ad Mandatum Domini Imperatoris
 proprium

 L. S.
Hermann Theodor Moriz 
Hoscher, 
Kaiserl. Kammergerichts Kanzley-Verwalter mppria. 
C. B. Kirschbaum, 
Kaiserl. Kammergerichts Protonotarius, mppria.