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Von der Brandversicherungsgesellschaft in Eichstätt

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Textdaten
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Autor: Anonym
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Titel: Von der Brandversicherungs-
gesellschaft in Eichstätt
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 4, S. 305–323
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originaltitel:
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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II.
Von der Brandversicherungsgesellschaft in Eichstätt.
Die großen Vortheile einer Brandassecuranz, welche manche Familie von dem Bettelstab rettet, und den öffentlichen Credit vester gründet, sind zu unverkennbar, als daß man sich nicht auch in Eichstätt schon längst nach einer so wohlthätigen Anstalt hätte sehnen sollen. Jede Feuersbrunst erregte von neuem den Wunsch darnach, man sprach nachher noch einige Zeit lang von der Nützlichkeit einer Assecuranz dieser Art, und dabey blieb es, bis ein neuer Brand wieder eben diese Wünsche und eben diese Gespräche veranlaßte; und so ging es lange fort, weil Wünschen und Reden freylich leichter, als Ausführen ist. Auch meinten hie und da einige, in einem mittelmäßigen geistlichen Staate sey so etwas nicht recht thunlich. Indessen brannten zu Leippertslohe im Amt Abenberg wieder des Wirths und eines Bauern Haus weg, und nun wollte der Fürstbischoff Johann Anton der dritte, unter dessen Regierung überhaupt viel Gutes geschah, doch nur| einmahl sehen, ob denn nicht auch in seinem Fürstenthum eine Brandversicherungs-Gesellschaft sollte errichtet werden können.

 Es wurde dazu ein vollständiger Entwurf aus den Wirzburgischen, Badendurlachischen, und Brandenburg-Onolzbachischen Brand-Assecuranz-Ordnungen, welche alle durch ihren guten Erfolg sich zu nachahmungswürdigen Mustern legitimirt hatten, zusammengesetzt, vorzüglich aber die Kurmainzische dabey zum Grund gelegt, weil sich dieselbe durch Deutlichkeit vor andern auszeichnet.

 Dieses Project wurde von der fürstlichen Regierung genau geprüft und sehr vortheilhaft beurtheilt. Auch das Domcapitel gab demselben vollen Beyfall, und stellte zugleich die unumwundene Erklärung von sich, dieser Gesellschaft sowohl in Rücksicht der eignen Gebäude, als der Gebäude capitelischer Unterthanen beytreten zu wollen.

 Es wurde daher im Januar 1783 zur Ausführung dieses Plans eine eigne Commission niedergesetzt, welche dem in sie gesetzten Zutrauen so ganz entsprach, daß die Assecuranz den ersten May darauf schon wirklich ihren Anfang nehmen konnte, und auch die zwey in Leippertsloh abgebrannte Häuser noch, weil sie eben zu dieser Gesellschaft die letzte| Veranlassung gaben, zur Hälfte des Schadens vergütet wurden.

 Die Beyspiele reizen nicht nur allein zur Nachahmung, sondern erleichtern auch dieselbe dadurch, wenn man die Art, auf welche man es anderer Orten anfing, zugleich mit bekannt macht – um also diesen Aufsatz nützlicher zu machen, wird der Plan, nach dem die Commission arbeitete, hier noch umständlicher angeführt.

 Die Hauptsache beruhte auf Zusammenbringung eines hinreichenden Idealfonds: denn auf eine wirkliche baare Casse wurde nie der Antrag gemacht. – Von dieser Vorfrage hing die Entscheidung des Ganzen ab, und ohne eine vorläufige Einschätzungs-Summe von wenigstens 5 bis 6 Millionen Gulden hätte man diesen Gedanken sogleich ganz aufgeben müssen. Um hierüber Gewißheit zu erlangen, ließ die Commission durch die Vogteyherren alle Gebäude im ganzen Fürstenthum numeriren, nach den Numern in die Cataster eintragen, und denselben zur Seite die Schätzung von jedem abgesonderten Gebäude beyrücken. – Ferne von allem Zwange, welchen eine freywillige Gesellschaft nicht erkennet, stellte man es jedem frey, ob er seine Gebäude – und wie hoch er| solche selbst einschätzen, auch ob er in der Folge der Zeit die vorige Einschätzung erhöhen oder vermindern wollte, weil für einen zu geringen Anschlag eine eben so geringe Vergütung im Unglücksfalle und für einen zu hohen Ansatz die Beschwerlichkeit des starken Beytrags, welcher alle Jahre wiederkommt, selbst schon immer Strafe genug ist. Aber man benutzte zugleich auf der andern Seite jede Gelegenheit, dieser Assecuranz mehr Reiz und Interesse zu verschaffen. So z. B. ließ man allgemein bekannt machen, daß auf ein unversichertes Gebäude eine gerichtliche Hypothek nur in so weit, als etwa der Grund und Boden wehrt sein möchte, ausgestellet; – daß in Zukunft keine Brandbriefe mehr ausgefertiget, oder Sammlungen darauf gestattet, und daß kein abgebrannter mehr, ausser dieser Gesellschaft, mit unentgeltlichem Bauholz, oder auf irgend eine andere Art werde unterstützet werden.
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 Alle zur Hofkammer steuerbare Gebäude der Landleute, welche sonst gar leicht ihr eignes Bestes aus Vorurtheil, Kurzsichtigkeit oder Eigensinn hätten mißkennen können, mußten zwar nach den Beyspielen anderer Orte versichert werden, doch stellte man es auch diesen frey, ihre Gebäude nach eigner| Willkür einzuschätzen, und begnügte sich damit, ihnen nur begreiflich gemacht zu haben, daß eben dadurch, wenn alle Gebäude nach ihrem wahren Wehrt eingeschätzt werden, der Beytrag eines jeden einzelnen allgemein geringer werde, daß dem ungeachtet die Folgen eines Brandes noch immer traurig genug bleiben, weil weder der Fonds, noch die Einrichtung, welche oft ein Raub der Flammen mit werden, ein Gegenstand der Vergütung ist; und daß endlich diese Schätzung ohne allen Nachtheil sey, und nie bey Regulirung der Steuern, Lehen oder anderer Abgaben werde zur Richtschnur genommen werden – indessen würde doch eine gar offenbar übertriebene Schätzung allerdings als bedenklich verworfen, und eben so wenig auch gestattet werden, über den wahren Wehrt, welchen ein Gebäude an und für sich hat, auch noch die Gerechtsame, welche etwa darauf liegen, oder das Hausgeräth, Schiff und Geschirr etc. etc. mit in Anschlag zu bringen.
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 Diese gütlichen Vorstellungen thaten ihre gute Wirkung. Denn, obwohl die fürstliche Residenz, und andere herrschaftliche Schlösser, die Schmelz- und Eisenwerker, die Ziegelhütten, die Pulvermühle, und die Flachsdörren, theils ihrer Beträchtlichkeit,| theils der nahen Feuersgefahr wegen, von dieser Assecuranz ganz ausgeschlossen[1] und die wenigsten Kirchen, Pfarrhöfe, Schulhäuser und dergleichen den Heiligen gehörige Gebäude mit geschätzet wurden,[2] so ergab sich doch bey dem Schluß der Cataster schon gleich anfangs eine Summe von 5923100 fl, immer zureichend eine Brandversicherungs-Gesellschaft darauf zu gründen.
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|  Die Commission ging daher sogleich auf Bestimmung der Verbindlichkeiten unter den Mitgliedern, auf Vestsetzung der Gesellschaftsgesetze, und auf die Erörterung der zweyten Frage über, welche die innere Einrichtung und Verfassung dieser Gesellschaft zum Vorwurf hatte, und wovon folgendes das wesentliche enthält:

 1. Der Wintermonat ist jedesmahl zum Ein- und Austritt, so wie zur Anzeige, ob die Einschätzungs-Summe vermehrt oder vermindert werden wolle, bestimmt, und mit dem ersten Tage dieses Monats nimmt die Verbindlichkeit des Beytrags ihren Anfang, oder ihr Ende.

 2. Nach Verhältniß dieser Einschätzung, von welcher, was zwischen 50 fl. wehrt ist, ausgeschlossen, und wo immer nur die runde Zahl 50 oder 100 fl. angesetzt wird, regulirt man den Beytrag bey der Vergütung eines Feuerschadens, und darüber wird jedes Mitglied in den Steuer- oder andern besonders dazu gemachten Büchelchen quittirt.

 3. Der Beitrag soll in keinem Jahre 12 höchstens 15 kr. von 100 fl. übersteigen, bey einer höhern Vergütungssumme wird der übrige Ersatz auf die folgenden Jahre eingetheilt, und indessen ein Capital aufgenommen.

|  4. Wenn aber die Brandschäden nicht gar so beträchtlich sind, so schießt die Herrschaft jedesmahl gleich die Vergütungsgelder einstweilen vor, um das abgebrannte Gebäude gleich wieder ohne allen Zeitverlust aufbauen zu können. Dieser Vorschuß wird durch die Beyträge der Gesellschaft wieder richtig abbezahlt. Denn diese werden in keinem Falle mit Arrest belegt, sondern ohne alle Nachsicht, und, wann es nöthig ist, auch mit Amtszwange eingehoben, bey Ganten aber von der Masse bestritten.

 5. Der Ersatz folgt sogleich nach dem Brand, und zwar nach Verhältniß der Einschätzung und des erlittenen Schadens, nur mit Abzug desjenigen Beytrags, welcher das durch Brand verunglückte Mitglied selbst trifft, und jene Brandschäden allein ausgenommen, welche bey feindlichen Überfällen geflissentlich verursacht werden, für deren Vergütung die Landesherrschaft auf eine andere gesetzmäßige Art sorgen wird.

 6. Die Versicherung darüber ruht auf dem Vermögen und Credit der ganzen Gesellschaft, und dieses Unterpfand ist um so sicherer, als in derselben alle Unterschiede des Ranges und Standes, so wie alle Privilegien und Ausnahmen aufhören, fremde Gebäude| aber, welche unter ausherrischem Zwange stehen, so wie jene, deren Unterhaltung Ausländern obliegt, nicht in die Gesellschaft aufgenommen werden, wenn die Besitzer derselben keine liegenden Güter im Bißthum haben, oder sonst hinreichende inländische Bürgschaft leisten.

 7. Eine der Hauptbedingnisse ist, daß der erhaltene Beytrag wieder sicher zur Aufbauung der abgebrannten Gebäude verwendet, und dergleichen neue Gebäude nicht mehr mit Schindeln oder Stroh, sondern mit Schiefersteinen oder Ziegeln gedeckt werden müssen. Bey eignen Unterthanen haben die betreffende Beamte dafür zu sorgen, und an die Commission darüber zu berichten.


 Nun war nichts mehr übrig, als auch noch allen Mißbräuchen, Unterschleifen, und allenfalsigen bösen Absichten, welche in dergleichen Fällen mit unterzulaufen pflegen, nach Möglichkeit zu begegnen: dieß machte die Vorsicht nothwendig, daß

 1. das Amt, in dessen Bezirk Feuer ausgekommen ist, zur Besichtigung des Schadens| zwey unparteyische Bauverständige abordnen, solche bey einem beträchtlichen Brande vorher eidlich verpflichten, und den Schaden desselben pflichtmäßig, doch nur so schätzen lassen muß, ob ein Gebäude ganz, oder zum wie vielsten Theil beschädigt sey; weniger als der 16te Theil wird in keinem Falle vergütet.
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 2. Alsdann werden der Eigenthümer und die Einwohner des beschädigten Gebäudes, auch die Nachbarn über die Ursache des Brandes zu Protokoll vernommen, und genaue Erkundigung eingezogen, ob kein Verdacht vorwalte, daß das Gebäude geflissentlich in Brand gesteckt worden sey, oder ob nicht wenigstens Unachtsamkeit oder Fahrläßigkeit mit dem Feuer, sorglose Verwahrung der Asche, und unvorsichtiger Gebrauch der Spänlichter in Ställen, oder Scheunen, und auf den Böden dieses Unglück veranlaßt haben könnten? ob die Schornsteinkehrer ihre Schuldigkeit gethan, und diese, oder die Feuerbeschauer den Besitzer eines solchen Gebäudes nicht vorher schon vor Gefahr gewarnet haben, und derselben doch nicht vorgebeugt worden sey? Denn wer seine Gebäude selbst vorsetzlich anzündet,| erhält, anstatt eines Ersatzes, die auf Mordbrenner durch die Gesetze bestimmte Strafe, die Brandstätte fällt mit Hof und Garten der Gesellschaft heim, und nur die darauf versicherten Schulden werden in so ferne, als sie die Schätzungssumme nicht übersteigen, davon bezahlt; die Unachtsamkeit mit dem Feuer aber, wenn dieselbe Ursache eines Brandes würde, soll nach Befund der Umstände mit der empfindlichsten Geld- oder Leibesstrafe belegt werden.
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 3. Gleichwie man dadurch den Unglücksfällen dieser Art schon vorzukommen suchte, und deswegen auch alle Jahre bey den Ehehaften diese Stelle sowohl, als die General-Ausschreiben verlesen läßt, welche die Vorsichtigkeit mit dem Feuer betreffen, so war man auch darauf bedacht, bey schon wirklich entstandenen Brünsten der Wut des Feuers den möglichsten Einhalt zu thun, und den Schaden dadurch zu verringern. In dieser Absicht müssen jedesmahl Zeugnisse der Feuerläufer von den benachbarten Ämtern beygebracht werden, ob jeder beym Löschen seine Schuldigkeit gethan habe. Jene Personen, welche sich vorzüglich dabey auszeichnen, werden deswegen belohnt, und dadurch auch andere| aufgemuntert, ihrem Nächsten in dergleichen Fällen thätiger beyzuspringen. Endlich wurden auch nach und nach mehrere Löschinstrumente, und besonders gute Feuerspritzen angeschafft, durch deren Verfertigung sich der geschickte Stück- und Glockengießer Stapf zu Eichstätt sowohl im Lande, als ausser Lands, rühmlich bekannt gemacht hat.
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 So kam die Brandversicherungs-Gesellschaft in Eichstätt glücklich zu Stande, und, was noch allerdings dabey bemerkt zu werden verdient, mit den möglichst geringen Kosten, und ohne alle Beschwerde des Landmanns: denn durch die jedem überlassene selbstige Einschätzung seiner Gebäude fielen alle sonst damit verbundene Auslagen weg. Bey Gelegenheit der Ehehaften oder Vieh-Beschreibungen werden die verlangten Abänderungen an der Einschätzungssumme jährlich von den Ämtern gleich angemerkt, und so auch die Assecuranzbeyträge gelegenheitlich mit der Steuer bezahlt, damit niemand deswegen über Land zum Amt gehen, oder seine Geschäffte versäumen dürfe. Die ganze große Einrichtung dieser Gesellschaft, deren Kataster allein schon 70 Bände in Folio ausmachen, und eben so bey den Commissions-Acten,| wie in den Amtsregistraturen liegen, kostete nur 15501/3 fl. Die Ämter begnügen sich mit dem Zählkreuzer allein, übrigens haben sie, so wie auch die Deputirten der Commission, sich allen Verrichtungen ganz unentgeldlich unterzogen, und beyden war für alle ihre große Mühe das einzige Bewußtseyn schon Lohn und Ersatz genug, eben durch diese ihre Uneigennützigkeit die Einführung der Brandassecuranz erleichtert, und dadurch ein Opfer für das allgemeine Beste gemacht zu haben.
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 Gleich Anfangs verbürgte die gute Einrichtung dieser Gesellschaft, derselben Dauer und guten Fortgang. Die gleich anfänglich geschöpfte Hoffnung, daß der Fonds noch immer in dem Verhältniß wachsen werde, in welchem die Leute durch Erfahrung nach und nach klüger werden, traf ganz zu. Einen Hauptzuwachs erhielt derselbe noch dadurch, daß eben durch diese Assecuranz der Wehrt der Gebäude sicher um ein Drittheil höher stieg, und die Vermehrung des Schatzungs-Capitals binnen 6 Jahren gleich um 364550 fl. war eine unmittelbare Folge davon. Die Absicht, den öffentlichen Credit vester durch diese Assecuranz zu gründen| wurde durch den vortheilhaften Umstand, daß nun auch auf Gebäude Capitalien sicher hingeliehen werden, vollkommen erreichet, und fast möchte man sagen, übertroffen, weil nebenbey auch noch das Staatsvermögen so viel gewann, als der dadurch erhöhte Wehrt der Gebäude betrug. Endlich segnete auch der Himmel diese wohlthätige Anstalt bisher so, daß nur in einem einzigen Jahre 41/2, und einmahl auf 18 Monate 3, vier Jahre durch nur 2, und einmahl gar nur 1, folglich im Durchschnitt 21/5 kr. zum jährlichen Beytrag auf jedes hundert Gulden der Schätzungssumme trafen; also kaum so viel, als man sonst den durch Brand verunglückten Nebenmenschen Almosenweis reichte. Ein überzeugender Beweis von allen diesen liegt in folgender kurzen Übersicht.


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Vermög der Rechnung stand der Idealfonds auf Von dem Beytrag zu Bränden traf auf 100 fl.
Vom 01. May 1783 bis 31. Oct. 1784 5923100 fl. 2961 fl. 33kr. 9 3kr.
Vom 31. Oct. 1784 bis dahin 1785 6002300 fl. 4501 fl. 431/2 10 41/2
Vom 1785 1786 6099450 fl. 2033 fl. 91/2 5 21/2
Vom 1786 1787 6126200 fl. 1021 fl. 21/2 6 11/2
Vom 1787 1788 6148700 fl. 2049 fl. 341/2 8 21/2
Vom 1788 1789 6216550 fl. 2072 fl. 111/2 6 21/2
Vom 1789 1790 6287650 fl. 2095 fl. 531/2 10 21/2
Vermehrung in 6 Jahren 364550 fl. Σ 16735 fl. 51/2 Σ 54 ⌀ p.a.21/5
Cassarest 637 fl. 591/2
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In dem letzten Jahre 1790
war
Die Schätzung
In dem obern Stifte
der Beytrag
fl fl. fl. kr. fl. kr.
198350 I. Abenberg das Kastenamt 66 7
474000 II. Herrieden das ganze Oberamt als 158
44900  1. Das Kastenamt 14 58
208800  2. Das Stadtvogteyamt 69 36
170500  3. Die Vogtey Aurach 56 50
49800  4. Das Vogtamt Lehrberg 16 36
133950 III. Herrieden das Collegiatstift 44 39
97600 IV. Kronheim das Vogtamt 32 32
443000 V. Ohrnbau das ganze Amt als 147 40
209300  1. Das Kastenamt Ohrnbau 69 46
171500  2. Die Stadtvogtey allda 57 10
62200  3. Die Vogtey Königshofen 20 44
328550 VI. Pleinfeld das Kastenamt 109 31
321100 VII. Spalt das Kastenamt 107 2
51050 VIII. Spalt das Collegiatstift 17 1
2047600 Summe des obern Stifts 682 32
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In dem untern Stifte
fl. kr.
476800 IX. Beylngries das Kastenamt mit Einschluß der B. Bekmännischen Gebäude zu Brunn. 158 56
288700 X. Berching das Probstamt 96 14
224400 XI. Greding das Richteramt 74 48
66750 XII. Jettenhofen das Kastenamt mit dem Hofmarkt Thanhausen 22 15
209100 XIII. Kipfenberg das Kastenamt 69 42
100100 XIV. Obermässing das Kastenamt 33 22
91200 XV. Plankstetten die Kloster- und Unterthanen-Gebäude 30 24
44100 XVI. Töging das Richteramt mit der Hofmarkt Meyhern 14 42
1501150 Summe des unterm Stifts 500 23
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Die Schätzung.
Im mitlern Stifte.
Der Beytrag.
fl. fl. fl. kr. fl. kr.
658350 XVII. Eichstätt die Stadt bürgerlichen Antheils 219 27
101600 XVIII. – geistliche Gebäude 33 52
153150 XIX. – höchstherrschaftliche 51 3
635850 XX. – domcapitlische als 211 57
209250  1. eigne und private 69 45
273900  2. das Richteramt allda 91 18
110400  3. Wolferstadt das Kastenamt 36 48
42300  4. Pleinfeld das Kastenamt 14 6
62700 XXI. – Vicedomamt 20 54
95350 XXII. – St. Walburg 31 47
100400 XXIII. – Rebdorf Kloster- und Unterthanen-Gebäude 33 28
91850 XXIV. Dollnstein Kastenamt 30 37
325450 XXV. Landvogteyamt 108 29
100250 XXVI. Mernsheim Kastenamt 33 25
154300 XXVII. Nassenfels 51 26
221450 XXVIII. Raitenbuch-Titting Vogtamt 73 49
38200 XXIX. Welchheim Pflegamt 12 44
2738900 Summa des mittlern Stifts 912 58
2047600   des obern  682 32
1501150   des untern  500 23
6287650  aller drey 2095 58


Nachtrag.
 Vermög der Rechnung vom letzten des Weinmonats 1790 bis dahin 1791 vermehrte sich der Einschatzungsfonds wieder um 293650 fl, so daß derselbe nun auf 6581300 fl.| also gegen das erste Jahr schon um 658200 fl. höher steht. Nach eben dieser Rechnung trafen von dem Beytrag der 3928 fl. 381/2 kr. zu 13 theils abgebrannten, theils durch Brand nur beschädigten Gebäuden auf jedes 100 fl. 3 kr. und jetzt hat die Casse einen Rest von 804 fl. 33 kr. 2 Pf.



  1. Die Gebäude mit Dächern von Schindeln oder Stroh werden zwar in dieselbe aufgenommen, aber um den vierten Theil der Schätzung geringer vergütet.
  2. Die Ursache davon liegt in einem noch nicht aufgelösten Zweifel, ob die Factoren der armen Heiligen, oder die Zehendbesitzer den jährlichen Beytrag zur Brandassecuranz von dergleichen geistlichen Gebäuden tragen sollen. Jene führen für sich an, daß die Zehendherren, welche dergleichen Gebäude, wenn solche abbrennen, und der Heilige arm ist, auf ihre Kosten wieder aufbauen lassen müßten, eigentlich den Vortheil dieser Gesellschaft genössen, und also auch die Bürde des jährlichen Beytrags wohl übernehmen dürften. – Diese aber behaupten mit Beyfall der Rechte: sie wären nur in subsidium ad eiusmodi onus fabricae beyzutragen verbunden, und dieser Fall trete der etlichen Kreuzer halber, welche der jährliche Beytrag betrage, sicher nicht ein; kein Heiliger werde so arm seyn, um diese geringe Ausgabe nicht mehr ertragen zu können. Dieser Streit wird auch vermuthlich nicht eher entschieden werden, als bis einmahl das Unglück des Brands ein solches Gebäude trifft, und ein förmlicher Proceß darüber entsteht.