Von der Brandversicherungsgesellschaft in Eichstätt
Es wurde dazu ein vollständiger Entwurf aus den Wirzburgischen, Badendurlachischen, und Brandenburg-Onolzbachischen Brand-Assecuranz-Ordnungen, welche alle durch ihren guten Erfolg sich zu nachahmungswürdigen Mustern legitimirt hatten, zusammengesetzt, vorzüglich aber die Kurmainzische dabey zum Grund gelegt, weil sich dieselbe durch Deutlichkeit vor andern auszeichnet.
Dieses Project wurde von der fürstlichen Regierung genau geprüft und sehr vortheilhaft beurtheilt. Auch das Domcapitel gab demselben vollen Beyfall, und stellte zugleich die unumwundene Erklärung von sich, dieser Gesellschaft sowohl in Rücksicht der eignen Gebäude, als der Gebäude capitelischer Unterthanen beytreten zu wollen.
Es wurde daher im Januar 1783 zur Ausführung dieses Plans eine eigne Commission niedergesetzt, welche dem in sie gesetzten Zutrauen so ganz entsprach, daß die Assecuranz den ersten May darauf schon wirklich ihren Anfang nehmen konnte, und auch die zwey in Leippertsloh abgebrannte Häuser noch, weil sie eben zu dieser Gesellschaft die letzte| Veranlassung gaben, zur Hälfte des Schadens vergütet wurden.Die Beyspiele reizen nicht nur allein zur Nachahmung, sondern erleichtern auch dieselbe dadurch, wenn man die Art, auf welche man es anderer Orten anfing, zugleich mit bekannt macht – um also diesen Aufsatz nützlicher zu machen, wird der Plan, nach dem die Commission arbeitete, hier noch umständlicher angeführt.
Die Hauptsache beruhte auf Zusammenbringung eines hinreichenden Idealfonds: denn auf eine wirkliche baare Casse wurde nie der Antrag gemacht. – Von dieser Vorfrage hing die Entscheidung des Ganzen ab, und ohne eine vorläufige Einschätzungs-Summe von wenigstens 5 bis 6 Millionen Gulden hätte man diesen Gedanken sogleich ganz aufgeben müssen. Um hierüber Gewißheit zu erlangen, ließ die Commission durch die Vogteyherren alle Gebäude im ganzen Fürstenthum numeriren, nach den Numern in die Cataster eintragen, und denselben zur Seite die Schätzung von jedem abgesonderten Gebäude beyrücken. – Ferne von allem Zwange, welchen eine freywillige Gesellschaft nicht erkennet, stellte man es jedem frey, ob er seine Gebäude – und wie hoch er| solche selbst einschätzen, auch ob er in der Folge der Zeit die vorige Einschätzung erhöhen oder vermindern wollte, weil für einen zu geringen Anschlag eine eben so geringe Vergütung im Unglücksfalle und für einen zu hohen Ansatz die Beschwerlichkeit des starken Beytrags, welcher alle Jahre wiederkommt, selbst schon immer Strafe genug ist. Aber man benutzte zugleich auf der andern Seite jede Gelegenheit, dieser Assecuranz mehr Reiz und Interesse zu verschaffen. So z. B. ließ man allgemein bekannt machen, daß auf ein unversichertes Gebäude eine gerichtliche Hypothek nur in so weit, als etwa der Grund und Boden wehrt sein möchte, ausgestellet; – daß in Zukunft keine Brandbriefe mehr ausgefertiget, oder Sammlungen darauf gestattet, und daß kein abgebrannter mehr, ausser dieser Gesellschaft, mit unentgeltlichem Bauholz, oder auf irgend eine andere Art werde unterstützet werden.1. Der Wintermonat ist jedesmahl zum Ein- und Austritt, so wie zur Anzeige, ob die Einschätzungs-Summe vermehrt oder vermindert werden wolle, bestimmt, und mit dem ersten Tage dieses Monats nimmt die Verbindlichkeit des Beytrags ihren Anfang, oder ihr Ende.
2. Nach Verhältniß dieser Einschätzung, von welcher, was zwischen 50 fl. wehrt ist, ausgeschlossen, und wo immer nur die runde Zahl 50 oder 100 fl. angesetzt wird, regulirt man den Beytrag bey der Vergütung eines Feuerschadens, und darüber wird jedes Mitglied in den Steuer- oder andern besonders dazu gemachten Büchelchen quittirt.
3. Der Beitrag soll in keinem Jahre 12 höchstens 15 kr. von 100 fl. übersteigen, bey einer höhern Vergütungssumme wird der übrige Ersatz auf die folgenden Jahre eingetheilt, und indessen ein Capital aufgenommen.
| 4. Wenn aber die Brandschäden nicht gar so beträchtlich sind, so schießt die Herrschaft jedesmahl gleich die Vergütungsgelder einstweilen vor, um das abgebrannte Gebäude gleich wieder ohne allen Zeitverlust aufbauen zu können. Dieser Vorschuß wird durch die Beyträge der Gesellschaft wieder richtig abbezahlt. Denn diese werden in keinem Falle mit Arrest belegt, sondern ohne alle Nachsicht, und, wann es nöthig ist, auch mit Amtszwange eingehoben, bey Ganten aber von der Masse bestritten.5. Der Ersatz folgt sogleich nach dem Brand, und zwar nach Verhältniß der Einschätzung und des erlittenen Schadens, nur mit Abzug desjenigen Beytrags, welcher das durch Brand verunglückte Mitglied selbst trifft, und jene Brandschäden allein ausgenommen, welche bey feindlichen Überfällen geflissentlich verursacht werden, für deren Vergütung die Landesherrschaft auf eine andere gesetzmäßige Art sorgen wird.
6. Die Versicherung darüber ruht auf dem Vermögen und Credit der ganzen Gesellschaft, und dieses Unterpfand ist um so sicherer, als in derselben alle Unterschiede des Ranges und Standes, so wie alle Privilegien und Ausnahmen aufhören, fremde Gebäude| aber, welche unter ausherrischem Zwange stehen, so wie jene, deren Unterhaltung Ausländern obliegt, nicht in die Gesellschaft aufgenommen werden, wenn die Besitzer derselben keine liegenden Güter im Bißthum haben, oder sonst hinreichende inländische Bürgschaft leisten.7. Eine der Hauptbedingnisse ist, daß der erhaltene Beytrag wieder sicher zur Aufbauung der abgebrannten Gebäude verwendet, und dergleichen neue Gebäude nicht mehr mit Schindeln oder Stroh, sondern mit Schiefersteinen oder Ziegeln gedeckt werden müssen. Bey eignen Unterthanen haben die betreffende Beamte dafür zu sorgen, und an die Commission darüber zu berichten.
Nun war nichts mehr übrig, als auch noch allen Mißbräuchen, Unterschleifen, und allenfalsigen bösen Absichten, welche in dergleichen Fällen mit unterzulaufen pflegen, nach Möglichkeit zu begegnen: dieß machte die Vorsicht nothwendig, daß
Vermög der Rechnung | stand der Idealfonds auf | Von dem Beytrag zu Bränden traf auf 100 fl. | ||||||||
Vom | 1. May | 1783 bis | 31. Oct. | 1784 | 5923100 fl. | 2961 fl. | 33kr. | 9 | 3kr. | |
Vom | 31. Oct. | 1784 bis | dahin | 1785 | 6002300 fl. | 4501 | 431/2 | 10 | 41/2 | |
Vom | – | 1785 | – | 1786 | 6099450 | 2033 | 9 | 5 | 2 | |
Vom | – | 1786 | – | 1787 | 6126200 | 1021 | 2 | 6 | 1 | |
Vom | – | 1787 | – | 1788 | 6148700 | 2049 | 34 | 8 | 2 | |
Vom | – | 1788 | – | 1789 | 6216550 | 2072 | 11 | 6 | 2 | |
Vom | – | 1789 | – | 1790 | 6287650 | 2095 | 53 | 10 | 2 | |
Vermehrung in 6 Jahren | 364550 | Σ 16735 | 51/2 | Σ 54 | ⌀ p.a.21/5 | |||||
Cassarest | 637 | 591/2 |
In dem letzten Jahre 1790
war | ||||||
Die Schätzung
|
In dem obern Stifte
|
der Beytrag
| ||||
fl | fl. | fl. | kr. | fl. | kr. | |
198350 | I. Abenberg das Kastenamt | 66 | 7 | |||
474000 | II. Herrieden das ganze Oberamt als | 158 | – | |||
44900 | 1. Das Kastenamt | 14 | 58 | |||
208800 | 2. Das Stadtvogteyamt | 69 | 36 | |||
170500 | 3. Die Vogtey Aurach | 56 | 50 | |||
49800 | 4. Das Vogtamt Lehrberg | 16 | 36 | |||
133950 | III. Herrieden das Collegiatstift | 44 | 39 | |||
97600 | IV. Kronheim das Vogtamt | 32 | 32 | |||
443000 | V. Ohrnbau das ganze Amt als | 147 | 40 | |||
209300 | 1. Das Kastenamt Ohrnbau | 69 | 46 | |||
171500 | 2. Die Stadtvogtey allda | 57 | 10 | |||
62200 | 3. Die Vogtey Königshofen | 20 | 44 | |||
328550 | VI. Pleinfeld das Kastenamt | 109 | 31 | |||
321100 | VII. Spalt das Kastenamt | 107 | 2 | |||
51050 | VIII. Spalt das Collegiatstift | 17 | 1 | |||
2047600 | Summe des obern Stifts | 682 | 32 |
In dem untern Stifte
|
fl. | kr. | ||||
476800 | IX. Beylngries das Kastenamt mit Einschluß der B. Bekmännischen Gebäude zu Brunn. | 158 | 56 | |||
288700 | X. Berching das Probstamt | 96 | 14 | |||
224400 | XI. Greding das Richteramt | 74 | 48 | |||
66750 | XII. Jettenhofen das Kastenamt mit dem Hofmarkt Thanhausen | 22 | 15 | |||
209100 | XIII. Kipfenberg das Kastenamt | 69 | 42 | |||
100100 | XIV. Obermässing das Kastenamt | 33 | 22 | |||
91200 | XV. Plankstetten die Kloster- und Unterthanen-Gebäude | 30 | 24 | |||
44100 | XVI. Töging das Richteramt mit der Hofmarkt Meyhern | 14 | 42 | |||
1501150 | Summe des unterm Stifts | 500 | 23 |
Die Schätzung.
|
Im mitlern Stifte.
|
Der Beytrag.
| ||||
fl. | fl. | fl. | kr. | fl. | kr. | |
658350 | XVII. Eichstätt die Stadt bürgerlichen Antheils | 219 | 27 | |||
101600 | XVIII. – geistliche Gebäude | 33 | 52 | |||
153150 | XIX. – höchstherrschaftliche | 51 | 3 | |||
635850 | XX. – domcapitlische als | 211 | 57 | |||
209250 | 1. eigne und private | 69 | 45 | |||
273900 | 2. das Richteramt allda | 91 | 18 | |||
110400 | 3. Wolferstadt das Kastenamt | 36 | 48 | |||
42300 | 4. Pleinfeld das Kastenamt | 14 | 6 | |||
62700 | XXI. – Vicedomamt | 20 | 54 | |||
95350 | XXII. – St. Walburg | 31 | 47 | |||
100400 | XXIII. – Rebdorf Kloster- und Unterthanen-Gebäude | 33 | 28 | |||
91850 | XXIV. Dollnstein Kastenamt | 30 | 37 | |||
325450 | XXV. Landvogteyamt | 108 | 29 | |||
100250 | XXVI. Mernsheim Kastenamt | 33 | 25 | |||
154300 | XXVII. Nassenfels | 51 | 26 | |||
221450 | XXVIII. Raitenbuch-Titting Vogtamt | 73 | 49 | |||
38200 | XXIX. Welchheim Pflegamt | 12 | 44 | |||
2738900 | Summa des mittlern Stifts | 912 | 58 | |||
2047600 | – des obern – | 682 | 32 | |||
1501150 | – des untern – | 500 | 23 | |||
6287650 | aller drey | 2095 | 58 |
- ↑ Die Gebäude mit Dächern von Schindeln oder Stroh werden zwar in dieselbe aufgenommen, aber um den vierten Theil der Schätzung geringer vergütet.
- ↑ Die Ursache davon liegt in einem noch nicht aufgelösten Zweifel, ob die Factoren der armen Heiligen, oder die Zehendbesitzer den jährlichen Beytrag zur Brandassecuranz von dergleichen geistlichen Gebäuden tragen sollen. Jene führen für sich an, daß die Zehendherren, welche dergleichen Gebäude, wenn solche abbrennen, und der Heilige arm ist, auf ihre Kosten wieder aufbauen lassen müßten, eigentlich den Vortheil dieser Gesellschaft genössen, und also auch die Bürde des jährlichen Beytrags wohl übernehmen dürften. – Diese aber behaupten mit Beyfall der Rechte: sie wären nur in subsidium ad eiusmodi onus fabricae beyzutragen verbunden, und dieser Fall trete der etlichen Kreuzer halber, welche der jährliche Beytrag betrage, sicher nicht ein; kein Heiliger werde so arm seyn, um diese geringe Ausgabe nicht mehr ertragen zu können. Dieser Streit wird auch vermuthlich nicht eher entschieden werden, als bis einmahl das Unglück des Brands ein solches Gebäude trifft, und ein förmlicher Proceß darüber entsteht.