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Währung

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Textdaten
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Autor: Wilhelm Lexis
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Titel: Währung
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aus: Handbuch der Politik Zweiter Band: Die Aufgaben der Politik, Elftes Hauptstück: Handel, Geld und Kredit, 56. Abschnitt, S. 350−356
Herausgeber: Paul Laban, Adolf Wach, Adolf Wagner, Georg Jellinek, Karl Lamprecht, Franz von Liszt, Georg von Schanz, Fritz Berolzheimer
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Dr. Walther Rothschild
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Erscheinungsort: Berlin und Leipzig
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[350]
56. Abschnitt.


Währung.
Von
Geh. Oberregierungsrat Dr. Wilhelm Lexis,
o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Göttingen.


Literatur:

[Bearbeiten]
Knies, Das Geld, Berlin 1873. –
Lexis, Erörterungen über die Währungsfrage, Leipzig 1881. –
Derselbe, Art. Doppelwährung, Edelmetalle, Goldwährung, Parallelwährung, Silberwährung im Handwörterbuch der Staatsw. –
Helfferich, Die Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des Reiches, 2 Bde., Leipzig 1898. –
Derselbe, Das Geld, 2. Aufl., Leipzig 1910. –
Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, Leipzig 1905.

Unter der Bezeichnung Währungsgeld versteht man diejenigen Geldarten, denen durch die Gesetzgebung unbeschränkte Zahlungskraft zu ihrem Nominalwert gegen Jedermann zuerkannt ist. Es ist nicht prinzipiell erforderlich, dass diese Geldarten ihren vollen Wert in ihrem Metallgehalt in sich tragen; die französischen Fünffrankenstücke sind Währungsgeld, obwohl ihr Silberwert jetzt kaum 40 Prozent ihres Nominalwertes beträgt und dasselbe war bei den deutschen Talern in der letzten Periode ihrer Existenz bis Oktober 1907 der Fall. Das Währungsgeld kann sogar als reines Kreditgeld durch uneinlösliche Papierscheine mit Zwangskurs dargestellt werden. Einlösliches Papiergeld dagegen, auch wenn es volle gesetzliche Zahlungskraft besitzt, ist nicht als selbstständiges Währungsgeld, sondern als Vertreter von solchem anzusehen, und dasselbe gilt von den ebenfalls mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Noten der Banken von England und Frankreich und der Deutschen Reichsbank. Die Bezeichnung „Währung“ wird vielfach speziell auf den Stoff bezogen, aus dem das Währungsgeld hergestellt ist und demnach spricht man von Goldwährung-Silberwährung, gemischten Währungen, Papierwährung. Die in der neueren Zeit so lebhaft umstrittene „Währungsfrage“ betraf lediglich die Art, wie Gold und Silber als Währungsmetalle zu verwenden seien. Die Goldwährungsmünzen werden von den meisten Staaten in zwei, von einigen auch in drei Sorten von verschiedenem Nennwert geprägt. Bei den Silberwährungsmünzen war früher die Stückelung viel mannigfaltiger, und sie ging z. B. in Frankreich bis auf 20 Centimes herab. In der neueren Zeit aber haben die kleineren Silbermünzen und in den Goldwährungsländern auch die grossen allgemein den Charakter als Scheidemünzen erhalten, d. h. sie haben gegen Private nur eine (in Deutschland auf 20 Mark, in den Frankenstaaten auf 50 Franks) beschränkte Zahlungskraft und werden auf Staatsrechnung zu einem ihren inneren Wert überschreitenden Nominalwert geprägt. Eine besondere Klasse bilden die Handelsmünzen, denen der sie ausgebende Staat überhaupt keinerlei gesetzliche Zahlungskraft, sondern nur eine Beglaubigung ihres Edelmetallgehaltes durch seine Prägung erteilt. Dahin gehören z. B. die deutschen Goldkronen von 1857, die in den meisten Bundesstaaten und namentlich in Preussen nicht einmal von den öffentlichen Kassen angenommen wurden, die von Holland und anderen Staaten geprägten Dukaten, die österreichischen Maria Theresiataler, die amerikanischen (nur von 1873–1887 geprägten) Tradedollars u. a. Früher spielten gewisse Handelsmünzen, deren Prägung ein besonderes Vertrauen genoss, eine bedeutende Rolle als internationale Zahlungsmittel, und es wurden viele Verträge ausdrücklich auf diese bestimmten Sorten geschlossen. Dasselbe geschah aber auch vielfach in bezug auf Gold- und grobe Silbermünzen, die in anderen Ländern als Währungsgeld ausgegeben waren, und auch gegenwärtig kommt es noch in einigen Staaten vor, dass gewisse fremde Münzen nicht nur Kurs bei den öffentlichen Kassen, sondern sogar unbeschränkte gesetzliche Zahlungskraft haben. Solche besitzen z. B. in Portugal die englischen Goldmünzen seit 1854. Ebenso waren in der Schweiz schon vor ihrem Eintritt in den sogenannten lateinischen Münzbund die französischen, [351] belgischen und sardinischen Silbermünzen des Frankensystems und seit 1860 auch dessen Goldmünzen als vollgültige Zahlungsmittel zugelassen, und diese Münzen bildeten sogar die Hauptmasse der Umlaufsmittel, da die Schweiz selbst damals nur sehr wenig prägte. Es war dies nach der Bezeichnung von Knapp ein System des „Synchartismus“ und zwar eines einseitigen, dem erst 1865 ein vertragsmässiger folgte.

Ein streng einheitliches eigenes Währungsgeld war bis zum Anfang des neunzehnten Jahrhunderts eigentlich nirgendwo zu finden. Es fehlte nicht an Gesetzen über die Regelung der Zahlungskraft der Münzen, aber die seit der Geldreform Karls des Grossen kontinuierlich fortschreitende Münzverschlechterung führte Zustände herbei, die den Verkehr zur Selbsthilfe zwangen, es gab tatsächlich keine Geldarten mit praktisch wirksamer unbeschränkter Zahlungskraft, sondern die Verträge wurden auf bestimmte Geldsorten abgeschlossen, und diese hatten dann also nicht eine gesetzliche, sondern eine vertragsmässige Zahlungskraft. Die Gesetzgebung trat allerdings vielfach dieser Geschäftspraxis entgegen; namentlich wurde im späteren Mittelalter in Frankreich durch zahlreiche königliche Ordonanzen verboten, Verträge auf bestimmte Gold- oder grobe Silbermünzen abzuschliessen, sondern es sollten alle Verträge nur auf Livres und Sols lauten, also auf Rechnungseinheiten, die durch bestimmte Zahlen der kursierenden schlechten Münzen darzustellen waren. Aber diese Verbote blieben wirkungslos, und es bestanden tatsächlich im Verkehr mehrere Zahlungssysteme nebeneinander. Im Grosshandel herrschte im 14. Jahrhundert das Gold vor, aber wieder in verschiedenen ausbedungenen Sorten oder auch in einer blossen Rechnungseinheit, dem Scutus Marcarum, die durch Münzen aus bestimmten zuverlässigen Prägestätten dargestellt wurde. Seit dem 16. Jahrhundert überwogen die groben Silbermünzen, so in Deutschland die Speziestaler, nach denen z. B. die Hamburger Bank ihre Konten führte, bis sie 1773 zum Barrensystem überging. Im Kleinverkehr aber bildeten die schlechten kleinen Silbermünzen das Umlaufsmittel, die bestimmte Teilstücke der Hauptmünzen sein sollten, sich aber als solche nicht behaupten konnten, da die groben Münzen ihnen gegenüber ein mehr oder weniger hohes Agio erhielten. Man pflegt diese Geldverfassung als Parallelwährung zu bezeichnen, obwohl es bei ihr ein allgemein gültiges Währungsgeld gar nicht gab. Sie erhielt allmählich auch gesetzliche Anerkennung, so schon in der Reichsmünzordnung von 1559, und in einem Erlass Friedrichs d. Gr. vom 12. Januar 1762 wird es ausdrücklich als eine auf selbstverständliche Billigkeit begründete Rechtslehre erklärt, dass Darlehen in eben der Münzsorte, in der sie gegeben worden, auch zurückgezahlt würden. Man kann dieses System mit Helfferich auch als das des Sortengeldes bezeichnen.

Praktische Bedeutung hat die Währungsfrage in dem oben bezeichneten Sinne erst seit der Einführung des Frankensystems erlangt. Von alters her waren Gold- und Silbermünzen in Gebrauch, aber sie waren nach dem eben Gesagten Sortengeld, nicht im heutigen Sinne Währungsgeld. Als die Parallelwährung genau geregelt war, bestand sie aus vollwertigen Gold- und Silbermünzen, die nicht in einem gesetzlich festgestellten Wertverhältnis zu einander standen; und die einen wie die anderen waren entweder vertragsmässig oder nach dem Verkehrsgebrauch oder auch nach gesetzlicher Vorschrift nur für bestimmte Zahlungen verwendbar. So war der preussische Friedrichdor nach den Edikten von 1750 und 1764 gleich fünf Talern Gold gesetzt und hatte von Anfang an gegenüber den Kuranttalern in Silber ein beträchtliches und im ganzen steigendes Agio. Ein Teil der Domainenpachtgelder, der Verkaufspreise für Holz aus den Staatsforsten, der Akziseabgaben und Zölle musste in Gold bezahlt werden, andererseits aber erhielten die Offiziere vom Hauptmann an und die höhern Zivilbeamten auch ein Fünftel ihrer Gehälter in Gold. Im Privatverkehr war namentlich für Pachten und Mieten, Pferdekäufe und Honorare Goldzahlung üblich. Selbst das Münzgesetz vom 30. September 1821 stellte noch kein festes Wertverhältnis für Gold und Silber auf, und erst eine Kabinettsordre vom 21. November 1831 bestimmte, dass bei Zahlungen, die in Silber bei den Staatskassen zu leisten seien, der Friedrichdor zu dem (ungünstigen) festen Kurs von 5⅔ Tlr. angenommen werden solle. Auch die Goldzahlungen konnten jetzt durch Silber mit Aufgeld ersetzt werden, kamen aber allmählich ab, da nur noch wenig Friedrichsdor im Umlauf waren. Erst 1848 wurde die teilweise Zahlung der Gehälter in Gold aufgehoben. In Hannover blieb die Parallelwährung mit Pistolen zu 5 Tlr. Gold, später auch mit Goldkronen von 1857 und Silberkuranttalern noch [352] längere Zeit bestehen. Sie entsprach eigentlich dem Ideal mancher Theoretiker, wie Garnier in Frankreich und Grote in Deutschland, die meinten, man müsse es jedem überlassen, zu entscheiden, ob er Gold- oder Silbermünzen haben wolle. Noch im Jahre 1883 wurde dieses System von A. Eggers als Duometallismus im Gegensatz zum Bimetallismus empfohlen. Dass es schon allein durch die dabei nötige doppelte Rechnungsführung bei der heutigen Ausdehnung des Verkehrs praktisch unhaltbar wäre, bedarf keines weiteren Nachweises.

Staatliche Tarifierungen der Goldmünzen gegen die Silbermünzen kamen schon früher häufig vor, sie blieben aber wirkungslos, zumal dabei die Absicht mit im Spiel war, die Silbermünzen über ihren inneren Wert zu erhöhen. Eine eigentliche Doppelwährung wurde zuerst durch das amerikanische Gesetz vom 2. April 1792 eingeführt. Dieses setzt für Gold und Silber ein Wertverhältnis von 15 : 1 fest, erklärte die hiernach geprägten Gold- und Silbermünzen für unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel und bestimmte ferner, dass jedermann Gold und Silber in beliebiger Quantität in die Münzanstalten bringen könne und dieses Metall in möglichst kurzer Zeit in geprägtem Zustand zurückerhalten werde, dass er dafür aber auch sofort fertige Münzen mit Abzug von einem halben Prozent Zinsvergütung erhalten könne. Diese drei Merkmale, das gesetzliche Wertverhältnis, die unbeschränkte Zahlungskraft der beiden Münzarten nach diesem Verhältnis und die freie Prägung beider Metalle für jedermann, unentgeltlich oder gegen eine nur die Kosten deckende Gebühr, sind für die Doppelwährung charakteristisch. Dieses amerikanische Gesetz hatte indes nur geringe praktische Bedeutung, da nur wenig Münzen geprägt wurden und das kommerzielle Verhältnis der beiden Edelmetalle sich in den nächsten Jahren zugunsten des Goldes merklich verschob. Weit wichtiger war die durch das Gesetz vom 7. Germinal des Jahres XI (28. März 1803) geschaffene französische Doppelwährung. Ihre Basis, der Frank, war ursprünglich im Jahre 1795 als Silberwerteinheit (5 Gramm zu 900/1000 Feinheit) eingeführt worden und Goldmünzen sollten damals nur als Handelsmünzen geprägt werden. Das neue Gesetz aber verordnet die Prägung von Goldmünzen zu 20 und 40 Franks nach dem Wertverhältnis 15½ : 1 mit unbeschränkter Zahlungskraft. Dieses Wertverhältnis war schon der 1785 von Calonne durchgeführten Umprägung der Goldmünzen zugrunde gelegt worden, eine rein fiskalischen Massregel, die nur den Zweck hatte, aus 30 alten Louisdor 32 neue zu machen. Im Jahre 1803 aber entsprach das Verhältnis 15½ : 1 infolge der Wertsteigerung des Goldes dem auf dem Barrenmarkt geltenden, und die neue Doppelwährung trat daher unter günstigen Bedingungen in Kraft. Die Prägung beider Metalle für Privatrechnung war unbeschränkt, jedoch wurde eine Gebühr erhoben, die anfangs namentlich für das Silber ziemlich hoch war und später herabgesetzt wurde, jedoch niemals den Charakter eines fiskalischen Schlagschatzes hatte. Dieses französische Doppelwährungssystem hat sich ohne Zweifel mit grossem Erfolge siebzig Jahre lang behauptet, trotzdem die Produktionsverhältnisse der beiden Edelmetalle in dieser Zeit ungewöhnlich grosse Verschiebungen erfuhren. Das Marktverhältnis von Gold und Silber zeigte zwar Abweichungen von dem französischen gesetzlichen Verhältnis, aber diese blieben doch sehr klein im Vergleich mit den seit 1873 eingetretenen. Es kam dies unzweifelhaft daher, dass die französische Doppelwährung selbst eine entschiedene Wirkung dahin ausübte, dass der Preis des Silbers gegen Gold und somit das kommerzielle Wertverhältnis der beiden Metalle von dem in Frankreich offiziell geltenden sich nicht weit entfernen konnte. Frankreich hatte immer eine günstige Zahlungsbilanz und daher auch immer einen grossen Bestand an Edelmetallgeld. Stand nun der Silberpreis in London niedriger, als dem französischen Wertverhältnis entsprach, so wurde nur Silber zu der Saldozahlung an Frankreich verwandt, stand er höher, so floss fast ausschliesslich Gold dorthin ab. Ausserdem aber konnte das jeweilig in London im Werte steigende Metall in Frankreich gegen das sinkende eingetauscht werden, dies jedoch nicht ohne weiteres, sondern nur gegen eine hauptsächlich der Bank von Frankreich zugute kommende Prämie. Denn die Doppelwährung bedeutet nicht, dass man nach Belieben von dem Schuldner Gold- oder Silbergeld fordern kann, sondern dass der Schuldner berechtigt ist, nach seiner Wahl in dem einen oder dem anderen Gelde zu zahlen. Die Bank löste also ihre Noten immer in dem billigeren Metall ein und gab das andere nur gegen besondere Vergütung ab. Frankreich hatte im Anfang des 19. Jahrhunderts einen grossen Vorrat an Goldmünzen, und noch bis 1820 überwog die Goldprägung die Silberprägung, dann aber trat ein Umschwung ein, und in den dreissiger Jahren finden wir eine grosse Anschwellung [353] der Silberprägungen und eine bis auf 2 und 2.1 Prozent steigende Prämie auf 20-Frank-Stücke. Frankreich verkaufte also einen Teil des früher angesammelten Goldes mit Gewinn, während sich sein Silbervorrat gewaltig erhöhte. Nach der Erschliessung der kalifornischen und australischen Goldminen aber trat die umgekehrte Bewegung ein: in den Jahren 1851 bis 1870 wurden in Frankreich über 6200 Mill. Franks in Gold geprägt, also fast die ganze Produktion jener Minen aufgenommen, das Silber erzielte eine Prämie, die 1857 und 1864 netto (mit Abzug der Prägegebühr) 2½ Prozent erreichte, und es wurden ungefähr 1½ Milliarden in Silber, wieder mit Gewinn, ausgeführt, während doch noch beinahe zwei Milliarden im Lande blieben. Im Jahre 1865 erhielt das französische Doppelwährungssystem eine Erweiterung und Befestigung durch die mit Belgien, der Schweiz und Italien abgeschlossenen Münzkonvention, der später auch Griechenland beitrat; 1874 aber wurde unter dem Eindruck der mehr und mehr fühlbar werdenden Silberentwertung die Prägung von Silberwährungsmünzen in den Münzbundstaaten beschränkt und 1876 in Frankreich und Belgien und 1878 auch in den anderen Vereinsstaaten ganz eingestellt. Schon durch die Beschränkung der Prägefreiheit für die Silberwährungsmünzen wurde die reine Doppelwährung in eine sogenannte hinkende verwandelt, und nur in dieser prekären Form kommt sie gegenwärtig noch vor. Spanien, das 1868 das französische Münzsystem angenommen hatte, ohne dem Münzbund beizutreten, schloss 1876 seine Münzstätte für die Silberprägung auf Privatrechnung, setzte sie aber im fiskalischen Interesse für Rechnung des Staates noch bis 1899 fort. Von den amerikanischen Experimenten wird unten noch die Rede sein.

Silbermünzen bildeten zwar seit dem 16. Jahrhundert in vielen Ländern das überwiegende Umlaufsmittel, immer aber waren auch Goldsorten neben ihnen im Verkehr. Eine reine und strenge Silberwährung wurde zuerst in Holland durch das Gesetz vom 26. September 1847 eingeführt, nach dem Goldmünzen nur noch als Handelsmünzen (Negotiepenninge) geprägt werden sollten. Die vorhandenen Goldmünzen wurden eingezogen und das Metall 1850 verkauft, was damals einen merklichen Einfluss auf das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle ausübte, zumal man ohnehin von dem Zuströmen des kalifornischen und australischen Goldes eine Verminderung des Goldwertes befürchtete. Diese Befürchtung beförderte auch das Zustandekommen der deutsch-österreichischen Münzkonvention am 24. Januar 1857, die ebenfalls die reine Silberwährung annahm und Goldkronen (mit dem theoretisch idealen Gehalt von 10 Gramm Feingold) nur als Handelsmünzen zuliess. Zugleich wurde der Vereinstaler als gemeinschaftliche Währungsmünze des ganzen Staatenverbandes (dem die beiden Mecklenburg, die Hansastädte und Holstein nicht angehörten) anerkannt, während die österreichischen und süddeutschen Silbergulden nur in ihrem eigenen Gebiet gesetzliche Zahlungskraft besitzen sollten. In Frankreich schlug M. Chevalier in seinem Buch „De la baisse probable de l’or“ 1859 ebenfalls die Annahme der reinen Silberwährung vor, indem er darauf hinwies, dass nach dem Gesetz von 1803 der Silberfrank die eigentliche Grundlage des französischen Münzwesens bilde. In den nächsten Jahren aber wurden immer mehr Stimmen laut, die sich gerade wegen der grossen Steigerung der Goldproduktion für die reine Goldwährung aussprachen.

Die Goldwährung ist zuerst gewissermassen automatisch in England zur Herrschaft gelangt. Die Goldprägung begann dort in grösserem Massstabe im 17. Jahrhundert, und namentlich kamen in den vier letzten Jahrzehnten desselben viele „Guineen“ – nach dem Herkunftslande ihres Metalls so genannt – in Umlauf. Sie hatten kein festes Wertverhältnis zu dem Silbergelde, dessen Hauptmünze die Krone war (5 Schilling = ein Viertel des nur als Rechnungseinheit dienenden „Pfundes Sterling“). Infolge der starken Abnutzung der Silbermünzen ging der Kurs der Guineen zeitweise beträchtlich über 20 Schilling hinaus und daher wurde im Jahre 1717 auf Grund eines von Newton erstatteten Gutachtens durch eine königliche Proklamation bestimmt, dass die Guineen fortan nicht höher als zum Werte von 21 Schilling ausgegeben und angenommen werden dürften. Dieser Kurs entsprach einem Wertverhältnis des Goldes zum Silber von 15.2 : 1, das in den nächsten Jahrzehnten im Vergleich mit dem Marktwertverhältnis zu hoch war. Daher konnten vollwichtige Silbermünzen nicht mehr geprägt werden, weil sie sofort ausgeführt worden wären, und es blieben nur die stark abgenutzten im Umlauf, die tatsächlich den Charakter von Scheidemünzen erhielten, während alle grösseren Geschäfte in Gold abgeschlossen wurden. Durch ein Gesetz von 1774 wurde dann bestimmt, dass die nicht vollwichtigen Silbermünzen als solche nur bis zu dem Betrage von 25 Pfd. Sterl. in [354] Zahlung gegeben werden könnten, im übrigen aber nur nach dem Gewicht (62 Pence für die Unze Münzsilber) angenommen zu werden brauchten. Damit war den Silbermünzen eigentlich schon die Eigenschaft als vollgültiges Währungsgeld entzogen. Im Jahre 1791 wurde auch die weitere Ausprägung von Silbermünzen gesetzlich suspendiert. Diese ganze Entwicklung hat sich ohne Zweifel im Einverständnis mit der öffentlichen Meinung vollzogen, denn andernfalls hätte sie leicht durch Herabsetzen des relativen Goldwertes gehemmt werden können. Sie wurde jedenfalls begünstigt durch die bedeutende Steigerung der Goldproduktion Brasiliens in den beiden ersten Dritteln des 18. Jahrhunderts, denn dieses Gold floss infolge der handelspolitischen Abhängigkeit Portugals von England grösstenteils nach London ab. Durch die 1797 in England beginnende Papiergeldwirtschaft wurde die volle Ausbildung der Goldwährung um beinahe zwei Jahrzehnte verzögert. Sie kam erst durch das Gesetz vom 22. Juni 1816 zum Abschluss, das den Sovereign als Repräsentanten des Pfundes Sterling in Gold einführte und Silbergeld nur in unterwertigen Scheidemünzer mit auf 40 Schilling beschränkter Zahlungskraft beibehielt. Auch die Vereinigten Staaten wurden, fast ohne es zu merken, aus der Doppelwährung zur Goldwährung geführt. Das dem Golde zu ungünstige Wertverhältnis 15 : 1 wurde 1834 durch 16 : 1 (seit 1837: 15.988 : 1) ersetzt, das seit dem gewaltigen Aufschwung der Goldproduktion mit den Londoner Silberpreisen, die schliesslich dem Verhältnis 15.1 : 1 entsprachen, immer unvereinbarer wurde. Die Silberdollars wurden daher ausgeführt, neue konnten nicht mehr geprägt werden, und man sah sich schon 1853 genötigt, Teilstücke des Dollar als unterwertige Scheidemünzen mit Zahlungskraft bis 5 Doll. auszugeben. Die Goldprägungen dagegen gewannen einen sehr grossen Umfang und wurden auch durch die Papiergeldwirtschaft während des Bürgerkrieges und nachher nicht unterbrochen. Die formelle Einführung der Goldwährung erfolgte durch das Gesetz vom 12. Februar 1873, das den Silber-Standard-Dollar aus der Reihe der amerikanischen Münzen strich und durch den nur als Handelsmünze geltenden Trade-Dollar ersetzte.

Auch in Frankreich gelangte das Gold, wie schon oben bemerkt, in den fünfziger und sechziger Jahren entschieden zur Vorherrschaft, und nach einer 1868 veranstalteten Enquete traf man bereits Vorkehrungen, ihm auch gesetzlich die Stellung als einziges Währungsmetall zu verleihen. Die Menge der noch vorhandenen silbernen Fünffrankenstücke schätzte man – viel zu niedrig – auf etwa 800 Mill. Franks, und man glaubte, davon einen Teil ohne Schaden verkaufen und den Rest mit beschränkter Zahlungskraft behalten zu können.

So hatten am Ende der sechziger Jahre die drei damals weltwirtschaftlich bedeutendsten Länder entweder gesetzliche oder faktische Goldwährung, und diese Tatsache musste auch den übrigen den Gedanken nahelegen, ebenfalls diese Währung anzunehmen. Dazu kam die Erwägung dass eine Wertverminderung des Goldes um so weniger zu befürchten sei, je weiter sich seine Verwendung als Geldmetall ausbreite, und ferner die Rücksicht auf die unzweifelhaft grössere Bequemlichkeit des Goldgeldes im Vergleich mit dem Silber, die sich um so mehr bemerklich macht, je höher die Summen steigen, in denen sich die Umsätze des modernen Verkehrs bewegen. Eine 1867 in Paris tagende internationale Münzkonferenz, an der sich 20 Staaten beteiligten, sprach sich nicht nur fast einstimmig für den Uebergang zur Goldwährung aus, sondern befürwortete auch die Schaffung einer internationalen Münze in Gestalt eines 25-Frankstücks, dem der englische Sovereign und der amerikanische halbe Eagle anzupassen wären. Für die Silberwährung sprach sich nur Holland aus, doch verhielt sich auch Preussen den neuen Plänen gegenüber einigermassen zurückhaltend. Österreich dagegen kündigte 1867 die Münzkonvention von 1857 und fing an, die Goldwährung vorzubereiten. In den folgenden Jahren sprach sich auch in Deutschland die öffentliche Meinung immer entschiedener für die Goldwährung ans, und nachdem durch die französische Kriegsentschädigung beinahe 600 Millionen Franks in effektivem Gold herübergeflossen waren, konnte die Münzreform ohne Schwierigkeit in Angriff genommen werden. Zunächst wurde durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871 die Prägung von Goldmünzen nach einem neuen Typus vorgeschrieben und die weitere Prägung von Silbermünzen (mit Ausnahme von Denkmünzen) verboten. Als neue Einheit wurde der Wert von einem Drittel-Taler angenommen, der nach dem Wertverhältnis 15½ : 1 in Gold dargestellt wurde. Die neuen Münzen erhielten volle gesetzliche Zahlungskraft, aber die Rechnungseinheiten blieben zunächst noch die alten, indem z. B. das 20-Markstück 6⅔ Taler galt. Erst das Gesetz vom 9. Juli [355] 1873 bestimmte, dass „an die Stelle der bestehenden Landeswährungen die Reichsgoldwährung tritt“, und zugleich enthielt es die nötigen Vorschriften über die als Scheidemünzen dienenden unterwertigen Reichssilbermünzen und die Reichsnickel- und Kupfermünzen (mit Zahlungskraft bis zu 1 Mark). Die Prägung von Scheidemünzen kann natürlich nur für Reichsrechnung erfolgen, Goldmünzen zu 20 Mark dagegen können auch für Private gegen eine Gebühr von 3 Mk. für das Pfund Feingold (1395 M.) geprägt werden. Die vorhandenen alten Gold-, Silber- und Scheidemünzen wurden in den nächsten Jahren eingezogen und ausser Kurs gesetzt, mit Ausnahme jedoch der Taler. Über diese bestimmt das Gesetz vom 6. Januar 1876, dass sie durch Bundesratsbeschluss bis zu ihrer Ausserkurssetzung in die Reihe der Reichssilbermünzen mit beschränkter Zahlungskraft gestellt werden könnten. Ein solcher Beschluss ist jedoch nie gefasst worden, die Taler sind bis zu ihrer Ausserkurssetzung (am 1. Oktober 1907) Währungsgeld geblieben und Deutschland hat demnach bis dahin „hinkende Doppelwährung“ gehabt. Der vollen Durchführung der Münzreform hatte sich eben eine unvorhergesehene Schwierigkeit entgegengestellt: die Silberentwertung. Diese nahm schon im Herbst 1873, gleichzeitig mit den ersten deutschen Silberverkäufen, ihren Anfang, und sie wurde bald wesentlich befördert durch die bereits erwähnte Beschränkung und Einstellung der Silberprägung in den Staaten des lateinischen Münzbundes. Der schützende Einfluss der französischen Doppelwährung auf das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle, der dem Golde so sehr zugute gekommen war, wurde also dem Silber entzogen, und überhaupt wurde ihm das früher so sichere Unterkommen bei den Münzstätten mehr und mehr versperrt. Die Vereinigten Staaten prägten kein Silber mehr, Holland prägte seit 1875 Goldwährungsmünzen und stellte die Silberprägungen ein. Die drei skandinavischen Staaten gingen 1872 und 1873 auf Grund einer Münzkonvention zur Goldwährung über und verkauften ihr Silber. Dazu aber kam eine ausserordentliche Steigerung der Silberproduktion infolge der Erschliessung der Minen im Westen der Vereinigten Staaten. Sie hatte 1878 schon 410 Mill. Mark (nach dem alten Wert) erreicht, gegen 160 Mill im Durchschnitt der Jahre 1851–1860, und nahm von Jahr zu Jahr noch weiter zu. Der Londoner Preis, der dem Wertverhältnis 15½ : 1 entspricht, ist 6013/16 Pence für die Unze Münzsilber (von 37/40 Feinheit), der wirkliche Preis aber ging 1876 schon zeitweilig aul 46¾ Pence und 1878 auf 49 Pence zurück. Alle Staaten, die noch grosse Silberbestände besassen, wurden durch diesen Preisrückgang mit empfindlichen Verlusten bedroht. Der Handel mit Ostindien und China, wo in Silber gezahlt wird, wurde geschädigt, und andererseits klagte die europäische Landwirtschaft über die Erleichterung der Konkurrenz des indischen Weizens durch die Valutadifferenz. Am meisten aber wurden natürlich die Silberproduzenten betroffen, die in den Vereinigten Staaten einen weitreichenden Einfluss ausübten. Zur Bekämpfung des Übels trat nun der sogenannte Bimetallismus mit seinem Programm einer vertragsmässigen internationalen Doppelwährung hervor. Alle wirtschaftlich bedeutenden Staaten sollten das gemeinsame Wertverhältnis 15½ : 1 (oder, wie man später zugestand, ein zugunsten des Goldes erhöhtes) annehmen und nach diesem die freie Ausprägung von Gold- und Silbermünzen mit unbeschränkter Zahlungskraft gestatten. Wenn die französische Doppelwährung, so meinte man, imstande gewesen sei, 70 Jahre lang die Schwankungen des Wertverhältnisses in engen Grenzen zu halten, so werde dieses durch eine solche Vereinbarung fast absolut festgelegt werden können. Auf drei internationalen Münzkonferenzen (1878, 1881 und 1892) wurde dieses Projekt prinzipiell nicht ungünstig beurteilt, aber jeder Staat wünschte, dass die anderen praktisch den Versuch machen möchten. Deutschland stellte 1879 die Verkäufe von Talersilber ein, die schon erhebliche Verluste gebracht hatten. Die Vereinigten Staaten gingen mit einer positiven Massregel vor, indem sie auf Grund der sogenannten Blandbill 1878 die Ausprägung von Standardsilberdollars wieder aufnahmen, aber nur auf Rechnung des Bundes und in beschränkter Menge, nämlich monatlich mindestens zwei und höchstens vier Millionen Dollars. Aber angesichts der fortwährenden Zunahme der Silberproduktion blieb diese Massregel ohne jede Einwirkung auf den Silberpreis. Noch weiter ging die Sherman-Akte von 1890, nach der monatlich 4½ Millionen Unzen Silber mittels eines besonderen Papiergeldes, der Treasury notes, angekauft und aufgespeichert werden sollten. Ausgemünzt würde dieses Silberquantum jährlich beinahe 70 Mill. Doll, darstellen. Aber auch diese „Valorisation“ bewirkte nur eine bald vorübergehende Hebung des Silberpreises, da die Produktion schon 1891 über 800 Mill. M. (nach dem alten Wert) und später über 900 M. M. hinausging. [356] Den letzten und stärksten Stoss erhielt das Silber dadurch, dass die britisch-indische Regierung ihm im Juni 1893 ihre Münzstätten verschloss, die bis dahin, da in Indien seit 1853 reine Silberwährung bestand, jährlich 80 bis 100 Mill. Rupien geprägt hatten. Der Preis fiel sofort auf 31½ Pence und, da im November auch die Sherman-Akte aufgehoben wurde, auf 27 Pence und noch tiefer. In den letzten Jahren schwankte er zwischen 21¾ und 329/16, und gegenwärtig bewegt er sich zwischen 27 und 28 Pence. Noch einmal unternahm Amerika einen Feldzug zugunsten des Silbers, indem es 1898 Delegierte nach Europa sandte, denen es gelang, mit Frankreich in der Tat einen bimetallistischen Vertrag auf Grund des Wertverhältnisses 15½ : 1 zustande zu bringen. Bedingung war jedoch die Wiedereröffnung der indischen Münzstätten für freie Silberprägung, und diese wurde von der englischen Regierung verweigert. Seitdem ist die bimetallistische Bewegung gänzlich verschwunden und zwar hauptsächlich infolge des enormen Anschwellens der Goldproduktion, die von rund 400 Mill. Mk. im Durchschnitt der Jahre 1881 bis 85 auf 1900 Mill. in den letzten Jahren gestiegen ist. So konnte Russland 1898 nicht nur von der Papierwährung zur effektiven Goldwährung übergehen, sondern auch einen Goldvorrat von 1400 Mill. Rubel (über 2800 Mill. M.) in den Gewölben seiner Reichsbank ansammeln. Österreich-Ungarn nahm 1892 ebenfalls die Goldwährung an mit Beibehaltung seines – nur mässigen – Bestandes an Silberwährungsmünzen. Die österreichisch-ungarische Bank ist allerdings noch nicht zur Bareinlösung ihrer Noten verpflichtet, es ist ihr aber gelungen, den Kurs derselben gegen Gold mit genügender Festigkeit aufrechtzuerhalten. Rumänien, Serbien und Bulgarien haben das Frankensystem mit beschränkter Zahlungskraft aller Silbermünzen, also Goldwährung. Diese besteht auch in der Türkei, ferner prinzipiell in den süd- und mittelamerikanischen Staaten, von denen allerdings mehrere sich tatsächlich noch mit uneinlöslichem und entwertetem Papiergeld behelfen müssen. Nur Argentinien ist imstande gewesen, den Kurs seines Papiergeldes gegen Gold festzulegen, indem für einen Teil der Noten eine Einlösungskasse gegründet wurde. Die Vereinigten Staaten sind durch ihre Silbergesetze von 1878 und 1890 (nach Ausprägung des auf Grund des Sherman-Akte angesammelten Silbers) zu einer hinkenden Doppelwährung mit einem Bestand von 570 Mill. Standard-Dollars – die allerdings im Verkehr grösstenteils durch Silberzertifikate vertreten sind – geführt worden. Auch Mexiko hat seit 1904 eine Art hinkender Doppelwährung, indem zwar ein Goldpeso von 750 Milligramm Feingewicht als Einheit angenommen wurde, aber auch die ganzen Silberpesos unbeschränkte Zahlungskraft behielten. Ein grosser Teil der letzteren ist aber in den Jahren des erhöhten Silberpreises (1905–07) ausgeführt und durch Gold ersetzt worden. Japan hat seit 1897 Goldwährung, ebenfalls mit einer Einheit von 750 Milligramm Feingewicht. Eine eigentümliche im Grunde, ebenfalls hinkende Doppelwährung besteht in Britisch-Indien: Der Sovereign hat seit 1898 gesetzliche Zahlungskraft, es werden aber auch Silberrupien mit Währungskraft zu dem bedeutend überwerteten Preise von 16 Pence in beliebiger Menge gegen Einlieferung von Gold ausgegeben und es sind seit 1904 wieder durchschnittlich jährlich 150 Mill. Rupien geprägt worden. Ein ähnliches System, nämlich ein in beschränkter Menge für Rechnung der Regierung ausgegebener unterwertiger Silberdollar mit festem Kurs und Einlöslichkeit gegen Pfund Sterling, ist in den hinterindischen britischen Besitzungen eingeführt worden. Dieses System des „Gold Exchange Standard“ mit einem unterwertigen einlöslichen silbernen Währungsdollar haben die Amerikaner auch auf den Philippinen angenommen. Reine Silberwährung, aber bisher nur durch Barren, fremde und Provinzialmünzen dargestellt, besteht nur noch in China. Auch dort aber hegt man den Plan, eine silberne Reichsmünze zu schaffen, die nur auf Rechnung des Staates geprägt und durch eine Einlösungskasse auf einen festen Wert gegen Gold erhalten werden soll. Die Silberfrage ist also jetzt nicht nach dem bimetallistischen Programm mit freier Silberprägung gelöst, sondern in mehreren Staaten durch hinkende Doppelwährung ohne neue Prägung von Silberwährungsmünzen, in einigen aber durch beschränkte, den Regierungen vorbehaltene Prägung von solchen mit Festhaltung eines erhöhten auf Gold bezogenen Kreditwerts derselben.