Börsen und Börsengesetzgebung

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Autor: James Breit
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Titel: Börsen und Börsengesetzgebung
Untertitel:
aus: Handbuch der Politik Zweiter Band: Die Aufgaben der Politik, Elftes Hauptstück: Handel, Geld und Kredit, 55. Abschnitt, S. 345−349
Herausgeber: Paul Laban, Adolf Wach, Adolf Wagner, Georg Jellinek, Karl Lamprecht, Franz von Liszt, Georg von Schanz, Fritz Berolzheimer
Auflage:
Entstehungsdatum: {{{ENTSTEHUNGSJAHR}}}
Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Dr. Walther Rothschild
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Erscheinungsort: Berlin und Leipzig
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[345]
c) Börsen und Börsengesetzgebung.
Von
Dr. James Breit,
Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Dresden.


a) Juristische Literatur.[Bearbeiten]

Die Kommentare zum Börsengesetz von
Bernstein,
Apt,
Hemptenmacher,
Kann,
Nussbaum,
ferner der im Auftrage des Zentralverbandes der deutschen Bank- und Bankiersgewerbe herausgegebene, von
Rehm,
Trumpler,
Dove,
Neukamp,
Schmidt-Ernsthausen
und
Breit
bearbeitete Kommentar, vgl. auch Breits Erläuterung des Börsengesetzes in den Handelsgesetzen des Erdballs, Sektion Deutschland, S. 906,
Pfleger, Art. Börsenrecht im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, ferner die Kommentare zum Handelsgesetzbuch, besonders

[346]

Staub, Nachtrag und
Düringer-Hachenburg 2. Aufl. Anhang I, II zum 1. Abschnitt des 3. Buches;
die Lehrbücher des Handelsrechts, namentlich
Lehmann S. 751 und Cosack S. 345 ff.
Von monographischen Darstellungen sind
Bernstein, Das Borsenprivatrecht in Goldschmidts Zeitschr. 62, S. 137 und
Jacusiel, Der Börsenterminhandel in Wertpapieren unter dem neuen Borsengesetz in der leipziger Zeitschr. 1908, S. 176, hervorzuheben.

b) Volkswirtschaftliche Literatur.[Bearbeiten]

Ehrenberg Art. Börsenwesen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
Schanz Art. Börsenwesen im Wörterbuch der Volkswirtschaft,
Wiener, Die Börse,
Wermert, Börse, Börsengesetz und Börsengeschäfte.
Ferner die Hand- und Lehrbücher des Bank- und Börsenwesens von
Saling,
Obst,
Leitner,
Buchwald usw.;
zahlreiche Aufsätze in den Zeitschriften Bankarchiv, Die Bank, Plutus, der deutsche Oekonomist usw.

I. Die Börse ist eine Sonderart des Marktes. Die Frage, ob im Einzelfalle ein Markt eine Börse ist, kann zu Zweifel Anlass geben. Die Bezeichnung ist nicht unterscheidend z. B. Briefmarkenbörse, Hopfenbörse usw. Entscheidend ist vielmehr die Art und Weise, in der sich der Handel an der Börse (Börsenverkehr) abspielt. Der Börsenverkehr verlangt organisierte periodische Zusammenkünfte von Kaufleuten zum Zwecke des Abschlusses von Handelsgeschäften in Waren oder Wertpapieren. Gehandelt wird Gattung, nicht Spezies. Eine schriftliche Börsenordnung ist an und für sich nicht erforderlich, ebensowenig Einrichtungen zur Kursfeststellung, Vorhandensein von Liquidationskassen usw. Eine eingehende Erörterung des Begriffs der Börse befindet sich in dem berühmten Urteile des preussischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1898. E. 34. 315, in der das O. V. G. die Börsennatur der Versammlung des Vereins der Produktenhändler bejahte.

II. Bis zum Börsengesetz vom 22. Juni 1896 existierte eine eigentliche Börsengesetzgebung nicht.

Anfang der 90er Jahre waren es eine Reihe verschiedener Umstände, die die Reichsregierung veranlassten, einer gesetzlichen Regelung des Börsenwesens näher zu treten. Zunächst hatte der grosse wirtschaftliche Aufschwung Deutschlands die Börse immer mehr in den Vordergrund des Handels gerückt. Man erkannte, wie stark die Verhältnisse an den Börsen auch auf die dem Börsenhandel fernstehenden Kreise wirken. Verschiedene Depotunterschlagungen hatten die Aufmerksamkeit auf die Reformbedürftigkeit des Depotwesens hingelenkt, und weiter hatten künstlich inszenierte Haussen an Produktenbörsen Erschütterungen des gesamten Getreidemarktes nach sich gezogen. Dadurch fand man Veranlassung, sich mit dem bis dahin auch der grösseren Zahl der Gebildeten – namentlich auch der Juristen – so gut wie unbekannten Wesen des börsenmässigen Terminhandels etwas näher zu beschäftigen. In verschiedenen Petitionen an den Reichstag ward befürwortet, den Terminhandel zu untersagen oder einzuschränken. Das praktische Ergebnis dieser Bestrebungen war zunächt die sogenannte Börsen-Enquete des Jahres 1892. Ihre Ergebnisse sollten die Grundlage für die beabsichtigte gesetzliche Regelung des Börsenwesens bilden. Der Zusammentritt der Enquetekommission erfolgte am 6. April 1892. Sie vernahm in 93 Sitzungen 195 Sachverständige, ihre Ergebnisse legte sie in einem Schlussberichte nieder, in dem sie gleichzeitig Vorschläge für die künftige gesetzliche Regelung des gesamten Börsenwesens machte. Die Vorschläge bezogen sich auf die rechtliche Stellung und Organisation der Börse, das Emissionswesen, den Börsenterminhandel, das Maklerwesen, die Kursfeststellung und der Kommissionsgeschäfte. Hervorzuheben ist von diesen Vorschlägen die angeregte Beschränkung das Börsenterminhandel. Die Enquetekommission befürwortete die Einrichtung eines Börsenterminregisters für solche Händler, die sich am Warenterminhandel beteiligen wollten. Es sollte weiter der Bundesrat befugt sein, den Börsenterminhandel in bestimmten Waren oder Wertpapieren zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen. Auch die Zulassung von Waren zum börsenmässigen Terminhandel sollte an strengere Voraussetzung geknüpft werden. – Dieser Enquetebericht in Verbindung mit den stenographischen Berichten (3622 S.), den Sitzungsprotokollen und den statistischen Anlagen bildet heute noch eine wichtige Quelle für die Kenntnis des Börsenwesens. [347] Am 16. April 1894 beschloss der Reichstag die verbündete Regierung zu ersuchen auf Grund der Ergebnisse der Börsenenquete dem Reichstag den Entwurf eines Börsengesetzes tunlichst bald vorzulegen.

III. Auf Grund dieser Resolution ging am 3. Dezember 1895 dem Reichstag der Entwurf eines Börsengesetzes nebst einer ausführlichen Begründung zu, und zwar gleichzeitig mit dem Entwurf des späteren Bank-Depot-Gesetzes. Der Entwurf schloss sich in den wesentlichen Punkten den Vorschlägen der Börsenenquetekommission an. Nur erstreckte er die Börsenterminregister auch auf den Handel mit Wertpapieren.

Der Reichstag ging dagegen noch ganz erheblich in der Beschränkung des Börsenterminhandels über diese Vorschläge hinaus. Nachdem bereits die Reichstagskommission den Börsenterminhandel in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen untersagt hatte, dehnte das Plenum in zweiter Lesung dieses Verbot auf den börsenmässigen Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten aus. Am 22. Juni 1896 erhielt das Gesetz die kaiserliche Signatur, am 1. Juli 1896 trat es in Kraft.

IV. Sehr bald zeigte sich, dass das Börsengesetz in seinen wichtigsten zivilrechtlichen Bestimmungen ein Fehlschlag war. Das Terminregister versagte vollständig; kaum einige hundert Personen liessen sich eintragen. Die Möglichkeit der Erhebung des Registereinwandes, die selbst Bankiers, langjährigen Börsenbesuchern usw. offen stand, führte in zahlreichen Fällen zu schweren Verletzungen von Treu und Glauben. Da die Spekulation den börsenmässigen Terminhandel in Fabrik- und Bergwerksanteilen nicht vollständig entbehren konnte, suchte der Börsenhandel für diese Spekulation neue Formen zu finden, die tatsächlich Zeitgeschäfte waren, formell sich aber als Kassageschäfte repräsentierten. Sollten daher die Bestimmungen über den Börsenterminhandel nicht bloss auf dem Papier stehen, so musste der oberste Gerichtshof dem Gesetzgeber zu Hilfe kommen und Geschäfte als Börsentermingeschäfte behandeln, die zweifellos nicht unter die gesetzliche Definition des Börsentermingeschäftes fielen, wie sie § 48 Börsengesetz aufstellte.

Endlich aber entbehrte der börsenmässige Produktenzeithandel jeglicher rechtlichen Sicherheit. Die tatsächliche Unentbehrlichkeit eines börsenmässigen Getreidezeithandels kollidierte mit dem absoluten Verbot des Getreideterminhandels und führte zur Einrichtung eines börsenmässigen Lieferungshandels an der Berliner Börse, dessen rechtlicher Bestand jedenfalls zweifelhaft war.

Alle diese Umstände liessen sehr bald eine Reform des Börsengesetzes angezeigt erscheinen. Die Entwürfe von 1904 und 1906 kamen infolge des Schlusses der Session und der Auflösung des Reichstages nicht zur Verabschiedung. Erst der dritte Entwurf der Novelle brachte die dringend notwendige Reform. Das Börsenterminregister fiel, das unbedingte Verbot des Börsenterminhandels wurde praktisch erheblich gemildert. Die Novelle datiert vom 8. Mai 1908, sie ist am 1. Juni 1908 in Kraft getreten.

V. Das Börsengesetz enthält keine vollständige Regelung des Börsenwesens. Es beschränkt sich vielmehr auf die Normierung der allgemeinen Grundlagen des Börsenrechtes. Seine notwendige Ergänzung erhält es durch die einzelnen Börsenordnungen. Eine solche Börsenordnung ist für jede Börse zu erlassen.

Der erste Abschnitt (allgemeine Bestimmungen über die Börse und deren Organe) unterstellt zunächst die Errichtung jeder Börse der Genehmigung der Landesregierung. Die Regierung übt gleichzeitig die Aufsicht über die Börse aus. Die unmittelbare Aufsicht kann sie Handelsorganen, Handelskammern und kaufmännischen Korporationen übertragen. Ihr steht auch das Recht zu, bestehende Börsen aufzuheben. Als Organ der Landesregierung funktionieren bei den einzelnen Börsen sogenannte Staatskommissare, deren wesentliche Aufgabe die Kontrolle des gesamten Börsenwesens ist.

Der Inhalt der Börsenordnung ist teils obligatorischer, teils fakultativer Natur. Obligatorisch sind für jede Börsenordnung Bestimmungen: 1. über die Börsenleitung und ihre Organe; 2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind; [348] 3. über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse; 4. über Art und Weise der Notierung der Preise und Kurse (§ 5).

Die Regelung des Börsenbesuches überlässt das Gesetz im allgemeinen der Börsenordnung. Es zählt nur diejenigen Personenklassen auf, die unbedingt vom Börsenbesuche ausgeschlossen sind (Frauen, Kridare usw.).

An jeder Börse ist ein Ehrengericht zu bilden, das Börsenbesucher zur Verantwortung zieht, die sich ehrenwidrige Handlungen zu schulden kommen lassen. Die Strafen bestehen in Verweis und in dauernder oder zeitweiliger Ausschliessung von der Börse. Gegen das Urteil ist Berufung an die Berufungskammer statthaft.

Der zweite Abschnitt regelt die Feststellung der Preise und das Maklerwesen. Für die Feststellung der Börsenkurse sind mit Rücksicht auf die allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung der notierten Kurse besondere Kautelen im Interesse der Kurswahrheit vorgesehen. Es muss derjenige Preis festgesetzt werden, der der wirklichen Geschäftslage an der Börse entspricht.

Im dritten Abschnitt wird die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel normiert. Ueber die Zulassung hat die Zulassungsstelle zu entscheiden. Es ist dies eine Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte aus Personen bestehen, die sich nicht berufsmässig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen. Dem Antrag auf Zulassung muss ein Prospekt vorangehen, der zu veröffentlichen ist, und der die für die Beurteilung der einzuführenden Wertpapiere wesentlichen Angaben zu enthalten hat (Prospektzwang). Ist der Prospekt unrichtig oder unvollständig, so haftet der Emittent im Falle von Arglist oder grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz.

Der wichtigste Teil des ganzen Börsengesetzes ist der vierte Abschnitt, der den Börsenterminhandel regelt. Das alte Börsengesetz enthielt in § 48 eine ausdrückliche Begriffsbestimmung des Börsenterminhandels. Das neue Gesetz hat die Definition, die sich als verfehlt erwies, gestrichen. Nicht jeder an der Börse sich abspielende Zeithandel ist freilich ein Börsenterminhandel. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Terminhandel in den spezifischen börsenmassigen Formen vollzieht, vor allem unter Innehaltung bestimmter Geschäftsbedingungen, durch die Quantitäten und Qualitäten der zu handelnden Ware einheitlich geregelt werden. Börsenverwaltungsrechtlich ist der zugelassene Börsenterminhandel von dem blossen geduldeten Börsenterminhandel und dem ausgeschlossenen Börsenterminhandel zu scheiden. Die Zulassung von Waren oder Wertpapieren zum Börsenterminhandel erfolgt durch den Börsenvorstand. Zuvor sind Interessenten gutachtlich zu hören und es ist das Ergebnis der Verhandlungen dem Reichskanzler zur Rückäusserung mitzuteilen. Ferner sind vor der Zulassung die Geschäftsbedingungen festzusetzen. Soweit ein Börsenterminhandel nicht zugelassen ist, ist er von der Börse auszuschliessen. Der Börsenvorstand ist jedoch berechtigt, die Entscheidung auf ein Jahr hinauszuschieben.

Zivilrechtlich sind erlaubte und verbotene Börsentermingeschäfte zu scheiden. Erlaubt sind alle diejenigen Börsentermingeschäfte, die nicht verboten sind.

Verboten ist der Börsenterminhandel in Fabrik- und Bergwerksanteilen, soweit der Bundesrat nicht ausdrücklich die Genehmigung ausgesprochen hat, sowie in allen Waren oder Wertpapieren, in denen der Bundesrat den Terminhandel ausdrücklich verboten hat, und schliesslich absolut alle Börsentermingeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. Die erlaubten Börsentermingeschäfte zerfallen wieder in verbindliche und unverbindliche. Verbindlich sind alle diejenigen Geschäfte, die zwischen sogen. termingeschäftsfähigen Personen geschlossen sind. Termingeschäftsfähig sind alle eingetragenen, volljährigen Kaufleute, ferner Börsenleute und Ausländer. Sind nicht beide Kontrahenten geschäftsfähig, so ist das Geschäft unverbindlich, d h. unklagbar. Ist es einmal erfüllt, so ist eine Rückforderung wegen mangelnder Verbindlichkeit ausgeschlossen (§ 55). Im Effektenterminhandel kann durch ein schriftlich und ausdrücklich bestelltes Depot eine beschränkte Verbindlichkeit des Termingeschäfts herbeigeführt werden (§ 54). Ferner ist der Gläubiger einer unverbindlichen Terminforderung befugt, sie gegen eine verbindliche [349] Börsenterminschuld zur Aufrechnung zu bringen (§ 56). Die im Einverständnis mit dem anderen Teil bewirkte Vollziehung der Leistung heilt die Unverbindlichkeit (57). Für die erlaubten Termingeschäfte, in solchen Waren oder Wertpapieren, die am Terminhandel an einer Börse zugelassen sind (offizielle Termingeschäft), besteht noch die Sonderheit, dass bei ihnen der sogen. Differenzeinwand ausgeschlossen ist.

Ein verbotenes Börsentermingeschäft ist nichtig. Aber auch hier bestehen hinsichtlich des Rückforderungsrechtes einer vollzogenen Leistung Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen: handelt es sich um ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide und Müllereierzeugnissen, so ist das Recht der Rückforderung auf zwei Jahre beschränkt, sofern nicht vorher der Rückfordernde dem Rückforderungsschuldner den Willen der Rückforderung schriftlich mitgeteilt hat. Bei allen anderen verbotenen Börsentermingeschäften ist die Rückforderung einer einmal vollzogenen Leistung überhaupt ausgeschlossen.

Nicht als verbotene Börsentermingeschäfte gelten handelsrechtliche Lieferungsgeschäfte in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, wenn der Abschluss nach den vom Bundesrat genehmigten Geschäftsbedingungen erfolgt und als Kontrahenten nur beteiligt sind 1. Erzeuger oder Vorarbeiter von Waren derselben Art, wie die, welche den Gegenstand des Geschäftes bilden oder 2. solche Kaufleute oder eingetragene Genossenschaften, zu deren Geschäftsbetrieb der Ankauf, Verkauf oder die Beleihung von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört (§ 67).

Der vorsätzliche Abschluss eines verbotenen Getreidetermingeschäftes wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung der Ordnungsstrafe sind durch die Landesregierung bei den Börsen Kommissionen zu bilden. Die nähere Regelung dieses eigentümlichen Ordnungsstrafverfahrens findet sich im fünften Abschnitt des Börsengesetzes. Der sechste Abschnitt endlich enthält ziemlich scharfe Strafbedingungen, die die Innehaltung der Vorschriften des Börsengesetzes zu sichern bestimmt sind.

VI. Ergebnis. Dass die gegenwärtige Regelung des deutschen Börsenwesens einen ausserordentlichen Fortschritt gegenüber dem Recht des alten Börsengesetzes bedeutet, ist gewiss nicht zu verkennen. Es ist auch ohne weiteres zuzugeben, dass die Entfaltung des legitimen Börsenhandels durch die Vorschriften des neuen Gesetzes nicht gehindert wird. Immerhin haften im Gesetze noch einige sehr erhebliche Mängeleien. Der wesentlichste Mangel ist wohl die Beschränkung des Ausschlusses des Differenzeinwandes auf offizielle Börsentermingeschäfte. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum dieses Privileg nur der offizielle Handel, nicht aber auch der sonstige erlaubte Börsenterminhandel geniessen soll. Ueberhaupt sollte, nachdem die börsenunkundigen Kreise durch die Vorschriften über die Termingeschäftsfähigkeit genügend vor den Gefahren der Börsenspekulation gesichert sind, das Institut des Differenzgeschäftes aus dem deutschen Rechtssystem ausgemerzt werden.

Auf der anderen Seite geht das Gesetz über den Sicherungszweck weit hinaus, wenn es auch Bankiers die Erhebung des Termingeschäftseinwandes gestattet, sofern den Gegenkontrahenten die Termingeschäftsfähigkeit fehlt. Diejenige Partei, die termingeschäftsfähig ist, sollte an das Geschäft auch gebunden sein. Das sog. Buketshopunwesen wird durch die verfehlte gesetzliche Regelung geradezu gezüchtet.