Zedler:Zeit, (gewisse) oder eine bestimmte und ausdrücklich benannte Zeit-Frist
Zeit, (gewisse) oder eine bestimmte und ausdrücklich benannte Zeit-Frist, Lat. Tempus certum, Tempus definitum, Tempus praefixum, Tempus expressum, oder Tempus limitatum, heisst überhaupt eine jede anberaumte und fest gestellte Zeit-Frist oder Zahl von Jahren, Monaten, Tagen und Stunden, binnen welcher nach Gelegenheit gewisse Verrichtungen geschehen sollen, oder nicht, und über welche deren Dauer oder Währung nicht zu erstrecken, sondern binnen selbige auf das genaueste einzuschräncken ist. Nur ist hierbey insonderheit in Ansehung der rechtlichen Handlungen anzumercken, daß solche Bestimmung oder Beschränckung der Zeit entweder schon von denen Gesetzen und Statuten fest gestellt, oder aber zuweilen nur aus einer langen Gewohnheit also hergebracht und angenommen, oder dagegen dem willkührlichen Ermessen eines Richters anheim gestellet, oder endlich auch einer selbst beliebigen Abrede und Vergleichung derer dabey intereßirten Partheyen frey gelassen ist. Wie davon in denen Artickeln: Tag, im XLI Bande, p. 1449. u. f. Tag, (gewisser) ebend. p. 1464. Tag, (verglichener) ebend. p. 1469. Dilatio, im VII Bande, p. 920 u. f. Fatale, im IX Bande, p. 300. ebend. Frist, p. 2141. Frist Verstattung, ebend. p. 2142 Termin, im XLII Bande, p. 978. u. f. [791] Termin, (rechtlicher) ebend. p. 985. u. ff. Termin anberaumen, ebend. p. 990. Tempus conventionale, ebend. p. 809. Bedingungen, im III Bande, p. 894. u. ff. Alsdann, im I Bande, p. 1491. Conditio, im VI Bande, p. 930. u. f. Zahlungs-Zeit, im LX Bande, p. 1294. u. ff. Testament erklären, im XLII Bande, p. 1296. u. ff. Legatum, im XVI Bande, p. 1354. u. ff. Verjährung, im XLVII Bande, p. 854. u. ff. Verkauff, ebend. p. 954. u. ff. Verpflichtung, ebend. p. 1555 u. ff. Vergleich, ebend. p. 715. u. ff. Zeit, Zeit, (gewöhnliche); Zeit, (legale); Zeit des Contracts, und Zeit-Rechnung, mit mehrerm zu ersehen. Ueberhaupt aber ist hierbey noch zu erinnern, daß, wenn zu einer Handlung keine gewisse Zeit bestimmet worden, dieselbe allezeit geschehen mag. Wenn aber eine solche Zeit vorgeschrieben ist, wird die Handlung, wenn sie nach Verlauff derselben vorgenommen wird, ungültig. Die vergangene Zeit mag so wenig auf die gegenwärtige und zukünfftige, als diese auf die vergangene gezogen werden. Also folget nicht, wenn einer vormahls schuldig gewesen, daß er es noch sey, oder wenn von Nun an etwas zu thun oder zu lassen, bey Straffe anfohlen worden, daß diejenigen Straff fällig sind, die es vor der Zeit nicht gethan, oder nicht unterlassen haben. Jedoch wird hiervon ausgenommen das Eigenthums-Recht, welches die Vermuthung hat, daß es beständig bleibet, wo es einmahl ist, und wer es anfechten will, muß das Gegentheil erweisen. Die Bestimmung der Zeit zu rechtlichen Handlungen, wo in den Rechten nichts ausdrückliches versehen ist, kommt auf des Richters Ermäßigung an. Hingegen steht es nicht in seiner Gewalt, die verordneten Zeiten und Fristen zu ändern, zu verlängern oder zu verkürtzen. Wer auf eine benannte Zeit eine Zahlung oder sonst etwas zu leisten, sich anheischig gemacht hat, mag vor dem Eintritt derselben nicht darzu angestrenget werden. Ein Lehns- oder gerichtlicher Consens, so auf eine beschränckte Zeit ertheilet worden, ist nach Verlauff derselben erloschen. Rudinger in Obs. Pract. Cent. V. Obs. 76 und Besold Contin. v. Zeit.