Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae: Damm
Ein Pommerische Stadt / 1. Meil Wegs von Stetin gelegen / dahin man auff einem lustigen Damm / so auff beyden Seiten dick mit Weyden / und anderm Gehültz / bewachsen / und endlich über die Oder (daran Stetin gelegen) / und selbige Brücke / kompt. Es ist Damm / vorzeiten Vadam genennet worden. Liget sub. latitud. 53. 26. et longitud. 38. 45. Und ist schon für Bischoff Ottonis von Bamberg Ankunfft / zimblich Volckreich gewesen / als die dem Hertzog auß Polen / aber mit ihrem grossen Schaden / hat dürffen die Thore verschliessen. Dann Hertzog Boleßlaff gewan sie Anno 1121. mit Gewalt / und brauchete daselbst hefftig die Schärffe deß Schwerdtes. Bogislaus der Ander / und sein Sohn Barnimus I. Hertzoge in Pommern / haben sie mit den Mauren / die sie jetzund
[T23][46] hat umbgeben. Und hat Barnimus I. meistentheils / wegen der schönen Gelegenheit zujagen / und fischen / und daß sie so nahe an Stetin liget / daselbst Hoff gehalten. Anno 1299. hat Hertzog Otto den obgedachten langen Damm zwischen Stettin / und der Stadt Damm / anlegen lassen / und / zu Anrichtung desselben / den Stetinischen für jeder Klaffter zweene Schilling drey Jahr lang gegeben / und ihnen noch darzu den Zoll darauf verliehen. Anno 1635. ist zweymal alhie zum Damm Feuer entstanden / und solche Stadt erstlich im Früling mehrentheils außgebrandt / und ein halb Jahr hernach die gantze Vorstadt durchs Feuer verderbet worden; also daß diese Stadt nunmehr fast gar / so wol wegen der starcken Quarnisonen / als schweren Durchzügen / und deß vielfaltigen Brandes / leer und öde worden. Sie hält drey Märckte / Freytags vor Cantate / auff Palm-Abend / und auff Michaelis. Der Pastorat / und Diaconat drin gehören zu dem Stetinischen Synodo. Ihre Folge / nach dem alten Anschlage / bestehet auff 25. Mann. Sie hat vor diesem einen grossen Rechtstreit wider Stetin / wegen der Schiffart zur See geführet. Es ist aber wider sie am Fürstlichen Hoffgericht / im Jahr 1584. den 30. Junij / ein Urtheil ergangen / und Anno 1604. den 14. Februarij / am Käyserlichen Hofgericht confirmiret / darin der Stadt Stetin Jus prohibendi, daß die Dammischen nicht mögen Seewarts schiffen / bestetiget ist. Und dieses ist / ausser deß Eingangs / auß deß Micraelii Pommerlandes Beschreibung genommen werden.