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Topographia Circuli Burgundici: Rodemacheren

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Topographia Germaniae
Rodemacheren (heute: Rodemack)
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Roußii
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1654, S. 242–243.
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[242] Rodemacheren / oder Rodemnachern / Rodemacria, oder vielmehr Marchia, weiln dieses Stättlein / so nahend der Mosel / gegen dem Lothringischen Land über / gelegen / gleichsam ein March und Grentze ist deß Landes Luzenburg / gegen Lothringen: wie dann solches Stättlein Ludovicus Guicciardinus, in Beschreibung Niederlands / unter die Luxemburgische Stätt rechnet; wiewol der Apt von Epternach / Johannes Bertelius, in Historia Luxemburgensi, unter den andern Orthen dieses nicht beschreibet. Solle fein erbauet seyn / ein zimliches Schloß haben / und 3. Meilen von der Statt Luxemburg ligen; so die Frantzosen / sampt dem Castell / Anno 1639. eingenommen / und allda Barbarisch gehauset haben sollen. Und dieser Nahm Rodemachern wird auch in den Landtafeln gefunden. Hergegen haben sie / wie auch besagter Guicciardinus Rodenbach nicht; so aber obgemeldter Bertelius ein Stättlein / sampt einem gar ansehenlichen / und sehr vesten Schloß / zwischen Luxemburg und Dietenhofen / und eben in der Gegend gelegen / nennet / wo die obern ihr Rodemachern setzen / und sagt / daß davon das sehr alte / und gar Adeliche Geschlecht deren von Rodenbach den Nahmen; deme auch dieser Ort vorzeiten gehört habe; aber wegen Eines auß solchem Geschlecht / der sich umbs Jahr 1417. wieder die Hertzogin Elisabeth von Luxemburg / gebornen Marggräfin zu Mehren / und Görlitz / auffgeleint / hernach genommen worden seye. Daher Käyser Maximilian der Erste / als ein Hertzog zu Luxemburg / wegen seiner Gemahlin / Marggraff Christoffen zu Baden / und seine Nachkommen / mit der Herrschafft Rodenbach belehnet; dessen Nachkommen solche noch Anno 1605. da er dieses geschrieben / gehabt hetten. Und meldet er weiter / daß die Burger zu Rodenbach / und die Bauerschafft in den Dörffern herumb / von einem Richter / und 7. Schöpffen; wie auch von der Herrschafft dieses Stättleins Schulteissen / und Haupt der Justitz / regiert werden. Das Castell / oder [243] Schloß allhie / seye vorzeiten für unüberwindlich gehalten worden; aber der Frantzosen Obrister der von Guyse, hab es / in dem vorigen seculo, in seinen Gewalt gebracht / und ein grosse Beut allda bekommen. Auß dem Lager nun / und andern Vmbständen erscheinet / daß Rodenmachern / und Rodenbach nur ein Ort ist / der aber zween Nahmen haben mag: und villeicht / weil solches Stättlein ein Grentzort / man auß Bach ein Machern gemacht / daß also neben Grävenmachern und Könichsmachern / noch das dritte Machern / oder vielmehr March / in diesem Land were. Deßwegen ich mich aber mit niemands in einen Streit einlassen; gleichwol diesen Ort nicht in die mitte deß Blats / wie andere Stätte / habe setzen wollen.