Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae: Bergen
Diß ist der Haupt-Orth in der Insul Rügen / so zum Hertzogthumb Pommern gehörig / ist ein offentlicher Marckt / und Flecken / sub latitut. 54. 48. et longitud. 30. 0. der gleichwol Anno 1190. zur Stadt / doch ohne Mauren / gemacht / und Sachsen hieher gesetzt worden. Es ist ein Jungfrauen Closter zu Bergen / welches Fürst Jaromar in Rügen / Anno 1193. daselbst gestifftet hat / so hernach Anno 1445. mit der Kirchen / und allen Kleinodien verbronnen / aber hernach gar fein wieder angerichtet worden / und noch anjetzo erhalten wird. Auch ist da ein Praepositur / zu dero Synodo 27. Pfarren gehörig seyn: Item ein Fürstliches Hauß. Vielgedachter Johann Micraelius schreibet lib. 5. Pomer. p. 242. seqq. unter andern / also: Nachdeme nunmehr die Käyserlichen in der Insul Rügen / die nahe an der Stadt Stralsund gelegen / und deroselben fast den dritten Theil eigenthumlich zustehet / sich zimlich gestärcket / und der Stadt Fähre / und Pässe / eingenommen / befestiget / und insonderheit an der Stad Hafen gegen Brandshagen über / auff beyden Seiten deß Wassers / zwo ansehenliche Schantzen auffgeworffen / starck besetzet / drinn viel grobes Geschütz gepflantzet hatten / und alle vorbeygehende Schiffe darauß beschossen / beschedigten / und der trafiquen, und navigation, nicht wenig Schaden zufügten / hat gemeldte Stadt den König auß Schweden / als ihren Bundes-Herrn / und nähere Hülffe / Rettung / und mehren Succurs / angeruffen / und etc. denselben erhalten. Derwegen ist auf Rath deß Königlich-Schwedischen Legaten / und General Kriegs-Commissarii, Steno Bielken / [25] vom General Commendeur in Stralsund / Obristen Alexander Leßle / anfänglich das Ländlein Hiddensee / an der Stadt Hafen gelegen / eingenommen / und besetzt / hernach deß Dienstags in den Ostern (Anno 1630.) die Schantze / auff der alten Fähre / gegen der Stadt über / mit Accord erobert / und alsfort die daselbst auff der Höhe gelegene Kirch / und Kirchhoff befestiget / und mit groben Stücken / und guten Soldaten wol versehen. Und nach dieser Zeit fielen die Officirer / mit einem Theil der Besatzung und Reuterey öffters auß verfolgeten die Käyserlichen biß auf ihr Hauptschantze am Brandshager-Passe / und verbrannten ihre Läger / etc. Folgends ward den Käyserlichen gantz Rügen Preiß gegeben. Worauff dann eine gemeine Plünderung der gantzen Insul erfolget / darin solche Ding vorgangen sind / die mehr können gedacht als beschrieben werden. Man hat niemand dasmal verschonet / auch die Closter Jungfrauen zu Bergen haben das ihrige / als sie nackend außgezogen sind / erfahren müssen. Alles ist mit Raub / und Brand erfüllet. Beyde Burgermeister zu Bergen / und andere / sind in Arrest genommen / die gerichtliche Acta in deß Secretarii Hause zerrissen / und abhendig gemacht / der Edelleute Höfe geplündert / und die Leute mit brennenden Lunten / wo sie das ihrige verwahret / zu bekennen genöthiget. Biß hieher Micraelius: Der auch von Rügen / im 6. Buch / am 405. und folgendem Blat unter anderm / also schreibet: Auch gehört Rügen in die Vor-Pommerische Regierung / das uhralte Vatterland der Edlen Rugianer. Vorzeiten / ehe der Ruden / und das andere grosse versunckene Land davon gerissen / ist es viel grösser gewesen / und das Fürstenthum in dieser Insul hat / nebenst Stralsund / Barth / Grimmen Tribesees / der Eptey zum Campe / und dem beschlossenen Lande auff dem Dartze / auch die Graffschafft Gützkow / wie auch Greiffswald / ???ze / die Aeptey Eldenow / und das Ampt und Stadt Wollgast / in sich begriffen. Jetzt ist die Insul nur bey sieben Meilen lang / und breit: doch ist es nicht ein gantz Land / sondern in etliche andere Insuln / oder Peninsuln / getheilet / als Wittow / Hidgensee / Jasmund / Zuder / Unmantz / Zicker / Kutz. Und es gehen so viel Wyken ins Land / daß kein Flecken / oder Dorff / über ein halbe Meile vom Strande liget. Ob wol vor diesem grosse / und feste Städte / (als Arcona / und Carenß / von welchem ihren Abgöttern / und derselben Zerstörung / der Autor im 2. Buch / sonderlich am 254. und 256. Blättern / zu lesen ist /) und Schlösser / drinnen gewesen / so ist doch an jetzo keine bemaurete Stadt / oder Veste / drinnen zufinden / und die vom Sund / (oder Stralsund) haben auch privilegia drüber / das keine hingebauet werden. Sonst ist das Land sehr fruchtbar / und voll von Einwohnern / und man hat über siebentausendt wehrhaffter Mann drinnen zurechnen pflegen. Der Adel / und die vom Stralsund / haben die meiste Güter / doch sind die Geistlichen mit ligenden Gründen auch wol darinnen versorget / und haben von allen Früchten den Zehenden. Die Bauren haben auch ihre bescheidene Zinse / und Dienste / darüber sie nichts thun / und sich fast als für freye achten / und sich auch wol mit den Freyen befreunden; welches mir dann der alten Historicorum Aussage in die Gedancken bringet / die da bezeugen / daß sich alle Rugianer für Edle / und keiner unter ihnen für Leibeignen hat schätzen wollen. Aber solches ist hernach mit gewissen Gesetzen verschrencket. Und weil die Inwohner ihre gewönliche Landrecht fast alle wissen / so können sie ihre Wort für ihrem Landvogt selbst führen / wachsen aber darüber vielfältig in den Rechtsstreit / und geben den Gerichten genugsam zu schaffen. Auf Jasmund hat es Kreidberge / aber sonst überal wenig Höltzunge / außgenommen / was in der Stubenitz gefunden wird. Ihre Getreydig bringen die Einwohner nach dem Sunde / und daselbst ist ihnen frey zu handeln / und zu wandeln. Biß hieher abermals besagter Autor. Daniel Cramer schreibet in seiner Pommerischen Kirchen-Histori / lib. 1. cap. 37. daß / wann man die eusserste Ende ansehen wolle / diese Insul fast rund / und also der Umbkreiß von 22. Meil Wegs; und von diesem Lande wunderbar zu mercken seye / daß auff demselbigen keine Ratzen / auch nicht darauff dauren können; wie auch keine Wölffe darauff gefunden werden. Die Wasser seynd in / und [26] umb das Land gantz Fischreich; werden auch das Jahr durch / fürnemblich im Herbst / noch viel Hering da gefangen / und in andere von den Kauffleuthen der umbligenden Städte / weggeführet; auch hat das Land / neben dem köstlichen Getraidboden / zimbliche Viehzucht. Die Inwohner reden jetzt Sächsisch / oder Teutsch / da vorzeiten die Wendische Spraach in übung allhie gewesen ist. Obgedachte vorzeiten geweste Hauptstadt dieses Landes / nemblich Arcona / lag in der gantzen beschlossenen Insul Wittow / auff einem hohen Vorberg am Meer / gegen Moen in Dennemarck über: Von welcher / und den Götzen zu Carentz / auch deß Königs Waldemars deß Ersten in Dennemarck Krieg mit den Rugianern / neben Helmold. lib. 2. c. 12. auch Johan. Isacius Pontanus lib. 6. rer. Danic. p. 249. zu lesen. Von der Gerechtigkeit / die der Bischof von Roschilde in Rügen hat / (Siehe deß Bapsts Alexandri III. Bull / in welcher Er die Insul Rügen / was die Geistliche Jurisdiction anbelangt / dem Bisthum Roschilden in Dennemarck gäntzlich unterwirffet / beym besagten Pontano lib. 6. rer. Danicarum p. 252.) und dem deßwegen zwischen Dennemarck / und Pommeren / Anno 1543. zum Kiel getroffnen Vergleich / besiehe Nicol. Helduaderum in Sylva Chronol. Circuli Balthici, part. 2. p. 124. seq. und den obbesagten Micraelium im 2. Theil deß 3. Buchs / am 653. Blat. Obgedachter Pontanus saget / man wolle / daß umbs Jahr 1404. ein Weib in der Insul Rügen / Namens Gulitza / gestorben / die unter allen denen / so sich der Wendischen Spraach gebraucht haben / die letzte geweßt seye. Er schreibet auch / daß An. 1438. König Erich in Dennemarck / die Insul Rügen von selbiger Cron abgesondert / und seinem Vettern / dem Hertzog in Pommeren / zu besitzen überlassen; nach deme vorhero König Christoff der Ander / einen grossen theil derselben Insel / so dem festen Land an nähsten gelegen / ingleichem von dem Königreich zu vereussern zugelassen habe; und also allgemach dem König in Dennemarck die jenige Herrschafften entzogen worden seyen / derentwegen sie der Wenden Könige genennet werden. Und haben die Hertzoge in Pommern durch diese Gelegenheit auch dem Bisthum Roschilden Eintrag zuthun / nicht unterlassen / darfür haltende / daß mit der Weltlichen / auch die Geistliche Obrigkeit ihnen zugleich gehörich. Es seyen gleichwol noch etliche Landgüter / und Inwohner / daselbsten / so den Königen in Dennemarck gehorsam leisten / oder zu Gebot stehen. Die Herrn von Putbus / (so von deß Fürsten Wislavi IV. in Rügen / dritten Sohn / dem Stoislaff / oder wie ihn theils nennen / Wizlaff / so Anno 1207. gestorben / herstammen; und deren Geschlecht-Register besagter Micraelius l. 6. p.447. setzet / haben in Rügen ihr Stammhauß / Sitz / und Herrschafft Putbus. Von der Ruginer / als sie noch Heyden gewesen / Abgötterey / siehe auch H. Regkmans-Lübeckische Chronic / p. 9. seq. Der Zeit haben die Schweden diese Insul in ihrem Gewalt / und daselbst gegen den 4. Theilen der Wall 4. gewaltige Schantzen. Siehe die continuationem Itinerarii Germaniae, cap. 17. p.189.