Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae: Zofingen
An dem Fluß Wiger / im Aergäw / bey einer halben Meyl von Aarburg / so ziemblich alt / vnd die vor Zeiten die Müntz-Gerechtigkeit gehabt hat. Ist Anno 1415. an die Statt Bern kommne; hat aber selbst noch auch einen Schultheiß / klein vnd groß Rath / vnd Gericht: daher sie mit Araw / [34] vnd Bruck / vnder die Freye Stätt / so mit gewissen Conditionen / vnter der Statt Bern seyn / gerechnet wird / darfür theils Scribenten / ein andere / so sie Tobin nennen / setzen / so sonders Zweiffels / dieses Zofingen seyn wird / wie es auch Mercator, auß Josia Simlero / recht hat. Dann Zofingen was zu einer Burgerlichen Policey gehörig / besitzet / vnnd muß der jenig / dem der Statt Paner zu tragen befohlen wird / schwören / wo es die Noth erfordert / gleicher maß zu handlen / als ihr Schultheiß in der Sempacher Schlacht / Namens Niclaus Düt / Anno 1386. welcher in aller Noth das Paner zerrissen / vnd die Stück in den Mund gestossen / so man nach seinem Todte gefunden / vnnd wider heimbracht hat. Es hatte vor diesem allhie zu Zofingen ein Gestifft vnd Probstey; Ist aber Anno 1528. alles da reformiert worden. Vnd haben Anno 1532. der Berner Theologi / mit den Widertäuffern / ein Gespräch allhie gehalten. Der Wald in dieser Statt Marcken / der Bonwald genannt / zeucht sich biß an die Aar / vnd hat die schönste Tannen / so im gantzen Europa gefunden werden / so von 130. vnnd bräuchlich zu Wercken / auff 110. Schuh lang seyn / vnd gar nach Genua in Italiam verführt / vnnd daselbst zu Mastbäumen gebraucht werden. Stumpfius, vnd Munsterus.
Vnd das sein also die Orth / Stätt vnd Stättlein / so der löblichen Statt Bern allein vnderworffen zu seyn / bey den Scribenten / hin vnd wider gefunden werden.
Folgen nun die jenige / so sie mit der Statt Freyburg / vermög abermahls anderer Bericht / in Gemeinschafft haben solle: In welchem / so man vielleicht in etwas irren möchte / vns solches / weil es auß Vnwissenheit geschehen thete / der Leser hoffentlich großgünstig zu gut halten würde.
Dieses findet man ins gemein / daß beyde Stätt Bern / vnd Freyburg / die oben / bald nach dem Anfang der Beschreibung Bern / gesetzte 4. Aempter mit einander haben / welche also regiert werden; daß beyde Stätt alle 5. Jahr / je eine Statt vmb die andere / einen Landvogt setzen / von welchem man an die andere Statt appelliren kan / welche Statt auch dieses der andern Statt gesetzten Landvogts Rechnungen / vnnd Verrichtungen / zu examiniren / vnd darüber zu vrtheilen habe. Vnd sein in solchen Vogtheyen die Stätte