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Topographia Superioris Saxoniae: Hohenstein

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Topographia Germaniae
Hohenstein
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Hoyerswerda
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1650, S. 104–105.
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Hohenstein.

Ein Berg- vnd Gräntzhausse / vber der Elb / vff Böheimb zu / im Meißnischen Creysse gelegen / vnd Chur-Sachsen zuständig / vnder dessen Ampt / Newstättlein / vnd Schandau / gehören; wie Nehel am 252. Blat / schreibet. Wird ins gemein Hohnstein genant / vnd ist vest / so sich in dem nächsten Teutschen Krieg auch bekandt gemacht hat. Colerus setzt / in seinem Calendario perpetuo, eine Bergstatt in der Herrschafft Schönburg / dieses Nahmens / vnd sagt / daß sie Marckt halte den Sontag nach Petri vnd Pauli. Vnnd zwar / so findet sich vnder den Schöburgischen Gütern ein Hohenstein. (Sihe oben Glauchen) Ob es aber eine Statt / oder nur ein Flecken / oder ein Schloß seyn mag; davon ermangelt mehrer Bericht.

Sonsten ist Hohenstein / Hohnstein / Hoenstein / am Eingang deß Hartzes / gegen Thüringen / nicht weit von der Statt Northaussen / vnd dem Closter Ilfeld / oder / wie ein Anderer sagt / nahend Newstatt / vnd der Ebersburg / gelegen; von welchem Berg-Schloß / vor Jahren / fürnehme Reichs-Grafen den Namen geführet haben / welche mit Graff Ernsten / Graf Volckmar Wolfgangs Sohn / Anno 1593. abgestorben / vnd ihre vornehmbste Güter / so in den beyden Aemptern Klettenberg / vnd Lohr / bestanden / vnnd Lehen vom Stifft Halberstatt gewesen / an dasselbe gefallen seyn. Zwar hat der Hertzog von Braunschweig dieselbe anfangs eingezogen; wie dann Chytraeus lib. 29. Saxon. p. 864. schreibet / daß / als gedachter Graf Ernst / ohne Männliche Leibs-Erben / gestorben / seine Schlösser / vnnd Güter / an die Hertzoge zu Braunschweig / als die Lehenherren / wider kommen seyen. Vnd ein Anderer saget / dz die Graven von Schwartzburg / neben den Graven von Stolberg / wegen der alten Compactaten, die jenige Hoensteinische Oerter / so Sächsisches Lehen / vberkommen; die vbrigen habe der Herzog von Braunschweig eingenommen; deßwegen Er aber mit denen von Schwartzenburg / vnd Stolberg / zu Speyer fechten müssen. Sihe Dresserum part. 4. Isagog. Histor. So stehet in der Braunschwigischen Chronick / am 355. Blat / daß Anno 1593. den 8. Julii / Herr Ernst / Graff zu Hohnstein / dieses Namens / vnnd Stammens der Letzte / Herr zu Lora / vnnd Clettenberg / Administrator deß Stiffts Walckenrede / seines Alters im 31. Jar. 4. Monat / vnd 22. Tage / gestorben seye: Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig / habe die beyde Herrschafften Lora / vnd Clettenberg / damit sein Herr Vatter / Hertzog Julius / von dem Stifft Halberstatt belehnet war / eingenommen / vnnd die Vnderthanen ihm huldigen lassen. Johann Becherer in der Thüringischen Chronick / p. 629. ziehets auff die gantze Graffschafft Hohnstein / daß sie von hochgedachten Hertzog Henrico Iulio, den 12. Julii / Anno 93. eingenommen worden seye; nach dem besagter Graff Ernst / sampt seinen Vorfahren / gemeldte Graffschafft / vber 500. Jahr / regiert hatte. Hergegen ein Anderer berichtet / daß nicht allein die Graven von Schwartzburg / vnd Stolberg / sich darwider gesetzt; sondern auch gemelte Graffschafft Hohenstein / oder Hohnstein / bekommen / vnnd jeder theil / an dem Hohnsteinischen Monatlichen Reichs-Anschlag der 56. fl. den halben theyl / als 28. fl. zu erlegen hetten. Sihe auch Wehnerum in pract. Observ. lit. M. V. Matricul. p. 490. et V. Vogtey / pag. 654. Es findet sich aber / daß die beyde Aempter Lora / vnd Klettenberg / (vielleicht nach Abgang deß letzten Hertzogen zu Braunschweig / Herren Friederich Vlrichs / Wolffenbütelischer Lini /) wider an das Stifft Halberstatt / als heimbgefallene Lehen / kommen seyen; wie dann vff dem Reichstag / zu Regenspurg Anno 1641. wegen der Graffschafften Hohn- vnnd Reinstein / ein Halberstätischer Canonicus, wie auch der [105] Cantzler / Herr D. Heinrich Jordan / erschienen / vnd / bey den Münster- vnd Oßnabruggischen General-Friedens-Tractaten / verglichen worden ist / daß der Herr Churfürst zu Brandeburg / die Graffschafft Hohenstein / (so weit / als sie ein Lehen von Halberstatt / vnd in 2. Herrschafften / oder Aemptern / Lor / vnd Klettenberg / vnd etlichen Stätten / sampt Zugehör / bestehe / vnd / nach absterben deß letzten Graven / dem Bistumb einverleibt / vnnd vom Ertzhertzog Leopold Wilhelmen / als Bischoffen zu Halberstatt / possidirt worden /) mit dem gedachten Stifft Halberstatt / bekommen solle. Es kan aber wol seyn / daß die Obere Meynung auch statt hat / vnnd die Herren Graven von Schwartzburg (so wie Nehel sagt / jetzt vnder die Hartz-Graven gerechnet werden /) wie auch die Herren Graven von Stolberg / die vbrige Hohnsteinische Güter / vnnd die Sächsisches Lehen seyn / bekommen haben; wie dann in dem Abschied[WS 1] deß gedachten Reichs-Tags zu Regenspurg / Anno 1641. gehalten / Herren Graff Heinrich Volraden / Grafen zu Stolberg / Königstein / Rütschefort / Werningeroda / Herren zu Epstein / Müntzenberg / vnnd Breyberg / auch der Titul / Gravens zu Honstein / Herren zu Lora / vnd Klettenberg gegeben wird. Also werden daselbst die Herrn Günther / Christian Günther vnd Ludwig Günther / Gebrüder vnd Vettern / 4. Graven deß Reichs / Graven zu Schwartzburg / vnd Honstein / Herren zu Arnstatt / Sondershaussen / Leutenberg / Lora / vnd Klettenberg / tituliret; vnd auch / auff dem Reichstag Anno 1613. die Graven zu Schwartzenburg / vnd Stolberg / wegen der Graffschafft Honstein / durch Gesandte / erschienen seyn. Anno 1371. haben die von Erfurt / Mülhausen / vnd Nordhausen / das obgedachte Berg-Schloß Hohnstein / vergebens belagert / vnd seyn nahend dabey geschlagen worden.

Anno 1631. nach der Leipziger Schlacht / ist Hohnstein von den Schweden eingenommen worden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Adschied