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ADB:Flade, Dietrich

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Artikel „Flade, Dietrich“ von Franz Xaver Kraus in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 7 (1878), S. 101–102, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Flade,_Dietrich&oldid=- (Version vom 9. Dezember 2024, 20:10 Uhr UTC)
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Flade: Dietrich F., eines der bekanntesten Opfer der Hexenprocesse in Deutschland, im J. 1589 in Trier mit dem Strange hingerichtet und dann verbrannt. Der Name wird verschieden geschrieben: Flaet, Flaed, richtig jedenfalls Flade, so in dem Eheregister der Pfarrei St. Gangolf in Trier (8. Juli 1586), wo F. als Trauzeuge aufgeführt ist; so schrieb er sich selbst in einem mir gehörigen Werke aus seiner Bibliothek. F. J. Müller (Trierisches Wochenblatt 1818, Nr. 50) glaubt, daß die Familie aus dem Luxemburgisch-Lüttich’schen, aus der Gegend von St. Veit, stammt; ich finde dafür keine Beweise, wol aber ist mir aus Kirchenbüchern von Pfalzel bekannt, daß die Flade’sche Familie und F. selbst in diesem eine Stunde unterhalb Trier belegenen Flecken begütert war. F. war Doctor der Rechte, kurfürstlicher Rath und Stadtschultheiß: nach dem Rectorencatalog hatte er im J. 1585 das Rectorat der Universität Trier bekleidet: sein Geburtsjahr war ebensowenig wie der Geburtsort mit Sicherheit festzustellen. In seiner Eigenschaft als Stadtschultheiß und Präsident des Hochgerichtes in Trier hatte F. selbst viele Personen der Zauberei schuldig erklärt und zum Tode verurtheilt: es war eine merkwürdige Schickung, daß er an sich selbst die Gräßlichkeit dieser Justiz zu erfahren hatte. Am 4. Juli 1588 beauftragte der Kurfürst Johann den Rathsschöffen Christoph Fath in Trier von Coblenz aus, die in den Gerichtsbarkeiten von St. Maximin, St. Paulin, St. Matthias, Pfalzel, Saarburg, Euren, Esch, Grimburg, im Ganzen von nicht weniger als 23 der Zauberei angeklagten und zum Feuertod verurtheilten Personen gegen F. vorgebrachten Denunciationen wegen Theilnahme an zauberischen Handlungen und Hexensabbathen zu untersuchen. [102] Fath bat in einer Eingabe vom 13. Juli d. J. den Kurfürsten, ihn mit diesem Geschäft nicht zu belasten, da er Flade’s Anverwandter und Freund sei; indessen bestand der Kurfürst auf seinem Befehle (Erlaß vom 20. Juli), so daß Fath sich am 26. Juli der Untersuchung unterziehen mußte, auf welche hin, nach eingeholtem Gutachten der theologischen Facultät der kurfürstliche Statthalter von Trier und Amtmann zu Pfalzel-Grimburg, der Freiherr Johann Zandt den Dr. F. am 23. März 1589 (1588 more trev.) verhaftete und ihn im Bürgersaal in honesta et secura custodia unterbringen ließ. Der Anklagepunkte waren acht, die sich namentlich auf Flade’s angebliche Theilnahme an den Hexenversammlungen der Hetzeroder Haide, auf zauberische Beschädigung von Wein, Korn, Feldern, auf Mahlzeiten in Gesellschaft der Teufel u. s. f. bezogen; eine Zeugin aus Hentern deponirte, F. habe auf der Hetzeroder Haide ein Faß voll Schnecken aus schwarzem Schmert gemacht und diese Schnecken in des Teufels Namen hinter sich in den Kornsamen geworfen, um denselben zu verderben. Die Acten des Processes sind leider verloren: schon 1817 konnte Wyttenbach sie nicht mehr finden, doch besaß der als Sammler bekannte Clotten in Echternach Bruchstücke derselben (44 Blätter in Fol.), aus welchen F. J. Müller das Wesentliche im Tr. Wochenblatte, 1818, Nr. 47–51 mitgetheilt hat. So weit sich aus den Fragmenten urtheilen läßt, war Flade’s Vertheidigung nichts weniger als gewandt; er mochte aus seiner eigenen Erfahrung die Nutzlosigkeit aller Anstrengungen kennen, aus den Klauen der Hexenrichter zu entkommen. Bezeichnend ist, daß er in einer Supplik den Kurfürsten bat, ihm die Annahme der vita speculativa (also den Eintritt in einen strengen Orden) zu gestatten, und jenem die Disposition über seine Güter anheimstellte. Der Kurfürst ging aber darauf nicht ein, sondern lehnte in dem Erlaß vom 14. Januar 1589 (abgedr. bei Neller, Conatum exegeticum, Trev. 1779) mit Berufung auf Flade’s notorischen Geiz und dessen „übel administrirte Justitia“ das Anerbieten ab. Aus einem bei Müller a. a. O. abgedruckten Actenstücke geht hervor, daß F. auch einen Fluchtversuch gemacht und bis Beckingen gekommen sei, von wo ihn der Landcommenthur wieder zurückbringen ließ; es scheint indessen, daß dieser Versuch vor seine förmliche Verhaftnahme und in jene Zeit falle, wo F. noch in seinem Hause verwahrt wurde.

Nähere Angaben über Flade’s Tod fehlen wieder; gewiß ist laut den Acten, daß er seine Unschuld fest behauptete. Mit ihm wurden noch zwei Bürgermeister von Trier, mehrere Stadträthe und Schöffen zum Richtplatz geführt: es war die Zeit, wo der entsetzliche Wahn die Gemüther am heftigsten in Trier ergriffen hatte, wo das Volk selbst in seiner Verzweifelung allenthalben auf Hexen und Zauberer fahndete. Sind doch in der Umgegend von Trier damals, zwischen dem 18. Jan. 1587 und dem 18. Nov. 1593 nach einem gleichzeitigen handschriftlichen Verzeichniß nicht minder als 368 Personen beiderlei Geschlechtes wegen Zauberei verbrannt worden. – Wir vernehmen über F. nur noch, daß der Kurfürst Johann von Schönberg im J. 1590 die Summe von 4000 Gulden, welche F. bei der Stadt stehen hatte, der Stadtpfarrei zuwies; auch sein Haus in Pfalzel ward confiscirt. Jene Stiftung besteht noch jetzt unter dem Namen der Flade’schen in Trier und verewigt das Andenken des unglücklichen Stadtschultheißen.

Vgl. außer Müller a. a. O. Wyttenbach und Müller, Gesta Trev. III. Addit. p. 18. Hontheim, Hist. dipl. Trev. III, 170, not. a. Hauber, Bibl. magic. II. c, 184 Del Rio, Disquis, magic. libr. V, sect. 11 und 16. Marx, Erzstift Trier I, 2, S. 106, 120–136.