ADB:Haubold, Christian Gottlieb
[40] früher Aufseher des churfürstlichen mathem.-physik. Museums, dorthin 1771 versetzt wurde, aber schon 1772 starb. Hofrath Böhme, Prof. d. Gesch., und Dr. Krause nahmen sich des verwaisten Knaben an. Der nachmalige Domherr Keil und der ausgezeichnete Tertius der Nicolaischule Held ertheilten ihm Privatunterricht. 1781 wurde H. in Leipzig inscribirt, arbeitete auch als Setzer zwei Jahre in der Druckerei seines Stiefvaters Saalbach, der seine Mutter Joh. Sophie geb. Bätke 1780 geheirathet hatte. Diese Beschäftigung blieb nicht ohne Einfluß auf die an Haubold’s Schriften gerühmte Genauigkeit. Neben Jurisprudenz befleißigte sich H. der Philologie unter Reiz, der ihm Disputatorien gab. Während eines kurzen Aufenthalts in Göttingen lernte er Hugo kennen, vertheidigte 1784 die „Diss. de differentiis inter testamentum nullum et inofficiosum“, habilitirte sich 1786 in der philos. Facultät mittels der „Exerc. de legibus majestatis pop. Rom. latis ante legem Juliam“, worauf er im folgenden Winterhalbjahre über Geschichte des Röm. Rechts zu lesen begann, später, unter wachsendem Beifall, über alle Theile desselben und die damit verwandten Fächer. Am 10. Juli 1788 wurde er Doctor der Rechte (spec. I de consistorio principum Romanorum; spec. II 1789, der Antretung der außerordentlichen Professur der Antiquitates juris gewidmet). Eine Gratulationsschrift war seine „Comm. de ritu obvagulationis apud Romanos“ 1787. H. wurde 1791 Beisitzer des Oberhofgerichts, 1796 ordentlicher Professor des Sächsischen Rechts (comm. de origine atque fatis usucapionis rerum mobil. saxonicae 1797), trat 1802 als Substitut Bauer’s in die Juristenfacultät, wurde aber erst 1805 auch Professor der alten Stiftung und disputirte sich in das collegium professorum mittels des Programms „Legis judiciariae utriusque, qua Saxonia Regia utitur, origines“ ein. Nach und nach in alle academischen Würden einrückend, wurde er nach Stockmann’s Tode, bei fortdauernder Vertretung der Professur des Sächsischen Rechts, zweiter ordentlicher Professor, sowie Domherr des Stiftes Merseburg. 1816 und 1819 war er Rector; erhielt 1816 die damals große Auszeichnung des sächsischen Civilverdienstordens und wurde Collegiat des großen Fürstencollegiums. Sein früher Tod wurde allgemein betrauert, auch im Auslande, wo, wie in Kiel, an verschiedenen Rechtsschulen sein Tod durch öffentlichen Anschlag angezeigt wurde. Bald nach seinem Tode verordnete ein Königl. Rescript, daß der Wittwe, „in gnädigster Erinnerung der vieljährigen und mannichfachen Verdienste des Verstorbenen“ ein jährlicher Gnadengehalt von dreihundert (Hänel sagt 400) Thalern, auch für den jüngsten Sohn bis zur Volljährigkeit eine Erziehungsbeihilfe von 25 Thaler jährlich ausgezahlt werden solle. Freunde und Schüler ließen in Dresden eine silberne Denkmünze prägen, die auf der einen Seite sein Bildniß, seinen Namen und Geburts- wie Todesjahr zeigt, auf der anderen ein Postament mit Säule. Auf der Säule ist ein Januskopf angebracht, auf dem Postamente ruhen zwei Rollen mit der Inschrift: Jus saxonicum-romanum; die Umschrift lautet: Juris nodos legumque aenigmata solvit; im Sockel sind die Worte eingegraben: Pietas aequalium.
Haubold: Christian Gottlieb H., hochverdienter Rechtsgelehrter, wurde geboren den 4. November 1766 zu Dresden, starb am 14. März 1824 zu Leipzig. Als Knabe kam er nach Leipzig, als sein Vater Georg Gottlieb Haubold,Die größten Verdienste hat sich H. durch seine römisch-rechtlichen Arbeiten erworben. Classicität der Sprache, unendlicher Fleiß in der Benutzung der Rechtsquellen und der älteren Litteratur, gewissenhafteste Genauigkeit zeichnen sie aus. Neben Savigny und Hugo ist H. zu den Gründern der historischen Schule zu rechnen, wie er auch der thätigste Beförderer dieser neuen Richtung war. Nach allen Seiten hin forschend, fand er in dem dritten Bande des Nouveau Traité diplomatique der Benedictiner eine Stelle de interdictis, welche die Benedictiner aus Scipio Maffei’s istoria teologica entlehnt hatten, von diesem aber aus einer, wie er selbst berichtet, alten verstümmelten Handschrift der Capitular-Bibliothek zu Verona abgeschrieben worden war. Sofort erkannte [41] H., daß die Stelle unbekannt sei und die Handschrift ein größeres Werk eines römischen Juristen enthalte. Er theilte seine Entdeckung Savigny und Niebuhr mit, worauf Letzterer auf seiner Gesandtschaftsreise nach Rom in Verona den „Gaius“ fand. Den Weg dazu hatte also jedenfalls H. gebahnt. Im November 1816 erschien seine „Notitia fragm. Veronensis de interdictis, programma“, 1820 seine „Oratio quantum fructum ceperit jurispr. Rom. et universa antiquitatis cognitio e recens inventis Gaii Inst. genuinis“ (opuscula I 665–684). Zu erwähnen sind ferner: „Historia jur. Rom. tabulis synopticis secundum Bachium conc. illustrata“ 1790. – „Praecognita jur. Rom. priv.“ 1796. – „Doctr. Pandectarum monogrammata“ 1801, III. ed. 1809. – „Lineamenta inst. hist. jur. Rom.“ 1802, IV. ed. 1805. – „Institutiones jur. Rom. litterariae“, t. I, 1809. – „Instit. jur. Rom. privati historico-dogmaticarum lineamenta, observ. maxime litterariis distincta“ 1814 (Anhang: tabulae chronologicae, in Paris mit Wissen Haubold’s wieder gedruckt). – „Doctr. Pand. lineamenta cum locis classicis jur. imprimis Justinianei et selecta litteratura, maxime forensi“, 1820. – „Instr. jur. Rom. priv. hist.-dogm., denuo recognitarum epitome“, 1821, II. ed. von Otto, 1825. – Die meisten seiner academischen Schriften (10 Orationes, 32 lat. dissert. sive commentationes) haben Wenck und Stieber Lips. 1825, 1829 herausgegeben als „Opuscula academica“, und erschien 1824 eine „Tabula illustr. doctrinae de computatione graduum“ (Ausführliche Erklärung der Haubold’schen Tafeln z. L. der Verwandtschaft und Schwägerschaft, Leipzig 1835). Ferner sind zu nennen: Antiquitatis Rom. monumenta legalia“, edirt von Spangenberg 1830 – „Manuale Basilicorum“ 1819, womit er der Zeit nach gewissermaßen zuerst den Gebrauch dieses wichtigen Gesetzbuchs für die Kritik der Justinianischen Bücher ermöglicht hat. – „Anleitung zur genaueren Quellenkunde des römischen Rechts im Grundrisse“ 1818. Nicht Geringeres leistete er für das sächsische Recht in „Handb. einiger der wichtigsten chursächsischen Gesetze“ 1800 – „Anleitung zur Behandlung geringfügiger Rechtssachen“ 1808 – „Lehrbuch des Kgl. Sächs. Privatrechts“ 1820, 3. Aufl. 1846. Er gab heraus: Berger, „Oeconomia“ VIII. ed. 1801, Heineccii Antiquit. Rom. syntagma 1822, Sexti Pomponii „De origine juris fragmentum 1792, Schott, „Inst. jur. Saxonici“, ed. III. 1795, Rogerii Beneventani „De dissens. Dominorum opusculum“ 1821 – „Praetermissorum imprimis ad Breviarium Alaricianum pert. e codicibus a G. Haenelio novissime collatis promulsio Ia“. 1822, Trekell, „Kleine teutsche Aufsätze“, 1817.
H. war ein Mann von seltener Herzensgüte und Mildthätigkeit, frei von jedem kleinlichen Neide, von staunenswerther Arbeitskraft, voll des höchsten Interesses für alle anderen, ihm ferner liegenden Wissenschaftsgebiete, liebevoller und treuester Gatte und Vater. Seine treffliche, auserlesene, mit größten Opfern gesammelte Bibliothek sollte nach Abo gehen, ist aber ein Raub der Flammen geworden. Manuscripte scheinen in Dorpat verblieben und von Clossius benutzt worden zu sein. Im November 1793 hatte sich H. mit Christ. Florentine, Tochter des Oberhofgerichts- und Consistorial-Advocaten Dr. Gaudlitz, verheirathet, aus welcher Ehe drei Söhne, Carl, geb. 1796 (Arzt), Gustav, geb. 1803 (Orat. de juris. rom. disciplina bonorum morum magistra Lips. 1823), Aug. Eduard, geb. 1817, Assessor und Hilfsrichter am Bezirksgericht Leipzig, sowie eine Tochter, verehel. Subdiacon Siegel, entsprossen. Als academischer Lehrer befleißigte er sich eines bündigen, klaren, wohlgeordneten Vortrags, überhäufte aber die Zuhörer mit Dictiren von Büchertiteln, was die volle Beendigung der Curse hinderte. Frei sprach er nur bei Disputationen und feierlichen Gelegenheiten. Streitigkeiten mit Gelehrten hatte er, wie Hugo bemerkt, fast keine – wegen seines bescheidenen, liebenswürdigen Charakters. Uebrigens scheint der [42] Ordinarius Biener (Christ. Gottlob) ihn mit Actenarbeiten überbürdet zu haben. Zieht man seine große, staunenswerthe Thätigkeit in den verschiedenen Aemtern und auf den verschiedenen Gebieten in Betracht, – er hatte sehr viele Actenarbeiten als Beisitzer der Juristenfacultät und Oberhofgerichtsrath, eine gewaltige Correspondenz mit vielen Gelehrten, lieferte Beiträge für d. civil. Magazin II, V, Zachariä’s Annalen der Gesetzgebg. II, Zeitschr. f. gesch. Rechtsw. III, IV, bearbeitete für das Jus civile Antejustinianeum den epitomirten Gaius – so war es eine feurige Liebe zur Wissenschaft und in diesem Grade einem Gelehrten selten inne wohnender Ordnungssinn, wie solcher in seinen reichen Collectaneen zu bewundern war, die es ermöglichten, so Großartiges zu leisten.
- Wenck, Anrede an seine Zuhörer am Tage nach Haubold’s Tode, Lpz. 1824. – Otto, Nekr. des Domherrn Haubold (aus der Literat. Ztg. 1824 Nr. 87), Lpz. 1825. – Lebensbeschreibung des Domherrn Dr. Haubold von C. F(riederici) senior, Lpz. 1826. – Neuer Nekrolog der Deutschen, Jahrg. 1824. S. 505–550 (mit Bildniß). – Hauboldi, splendidissimi inter Ictos recentiores philologi memoria, oratio habita a Henrico Rob. Stoeckhardto, Petrob. 1847. – Hänel, Lebensskizzen einiger in Sachsen außerhalb Leipzig geborenen Juristen (Festschrift f. Wächter, 1878) S. 26–32. – Ersch und Gruber. – Rivier, Introd. hist. au droit Romain, 1872, p. 441. 455. 558. – Jourdan in der Thémis VI (1824) 428–432, auch p. 107. – Van Hall in Bijdragen II (1827) 157–162, 744. – Bethmann-Hollweg, Der röm. Civilproceß III (1866) 94 Note 39. – Brinz, Pandekten (2) I. 83. – Savigny, Vermischte Schriften III, 164. – Leipz. Lit. Ztg. 1824, Nr. 94 und 106.