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ADB:Henning Iwen

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Artikel „Henning-Iven“ von Theodor Pyl in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 775–777, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Henning_Iwen&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 22:20 Uhr UTC)
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Henning-Iven: nach der Zählung in Cramer’s pommerschem Kirchenchronikon der XX. Bischof von Cammin (1446–69) sofern aber die Gegenbischöfe mitgerechnet werden, der XXIV., war aus Stolpe in Hinterpommern gebürtig und auf der dortigen Schule gebildet. Im J. 1443 Canonicus des Camminer Domcapitels, führte er neben seiner geistlichen Würde zugleich das Amt eines fürstlichen Kanzlers beim Herzog Bogislaw IX. von Pommern, einem Sohne von Bogislaw VIII., welcher vom J. 1386–92 das Bisthum Cammin administrirte. Als dann im J. 1446 Bischof Siegfried II. verstarb, gelang es dem Einflusse des Herzogs beim Concil in Basel, die Bestätigung Henning Iven’s [776] als dessen Nachfolger zu erwirken. Der Widerspruch des von jener Kirchenversammlung suspendirten Papstes Eugen IV. gegen diese Wahl verwickelte den Bischof jedoch in längere Streitigkeiten mit der Geistlichkeit und der Stadt Colberg, die um so gefährlicher waren, als im December 1446 sein Beschützer, Bogislaw IX. verstarb. Erst durch den Frieden, welchen er am 20. Jan. 1449 mit Colberg schloß und der die bischöflichen Rechte und Einkünfte wesentlich beschränkte, vermochte er die Huldigung der Stadt zu erlangen und seine Macht über die ihm untergebenen Geistlichen zu üben. Von einem ebenso kräftigen, wie sittlichen Geiste beseelt, hegte er schon lange die Absicht, der Zügellosigkeit des Klerus entgegen zu wirken und entwarf nach dem Beispiele seiner Vorgänger Friedrich (1329–43), Johann (1343–72) und Siegfried (1424–46) ausführliche neue Statuten zur Regelung der kirchlichen Verhältnisse, welche auf der Synode im Dome zu Cammin am 22. Juli 1454 bestätigt wurden. Dieselben sind in 28 Paragraphen gegliedert, von denen §§ 1, 3, 8, 15, 16 gegen die Unmäßigkeit und sexuelle Ausschreitungen, sowie gegen den Aufenthalt in Schenken und anderen unpassenden Orten gerichtet sind, während §§ 2, 4, 5, 6, 10, 13, 14 die Würde des geistlichen Amtes durch Heiligung der Feiertage und des Cultus, durch Gehorsam gegen die Gesetze, Vermeidung unschicklicher Tracht und leichtfertiger Händel und Processe zu wahren suchen. Die übrigen Statuten betreffen die Rechtspflege und den Cultus, §§ 11, 12, 17, 18, 23 bis 25 Testamente, Notarien und den Schutz der Geistlichkeit, §§ 19–22 Anordnung der Festtage, § 26 geistliche Beneficien, §§ 25, 27 die Strafe des Interdicts und die Bücher, welche der Clerus über Kirchenzucht führen soll, endlich § 7 das Verbot, ketzerische Fragen mit Laien zu erörtern. In gleicher Weise, wie für die sittliche Läuterung des Clerus, war der Bischof auch für die wissenschaftliche Bildung der Geistlichen bemüht und begünstigte aus diesem Grunde die unter der Regierung Herzog Wartislaw’s IX. (1415–57) durch Dr. Heinrich Rubenow im J. 1456 begründete Stiftung der Universität Greifswald, theils indem er dieselbe dem Papste Calixtus III. durch seinen Vicedominus, den Colberger Dompropst Nik. Bruckmann, empfahl, und Rubenow zum Vicekanzler der Universität ernannte, theils indem er derselben durch die Errichtung eines Domstiftes bei der Greifswalder Nikolaikirche reiche Mittel gewährte. Auch war er bei Einweihung der Hochschule mit seinem Suffragan Alb. v. Sidow am 16.–18. Octobr. 1456 zugegen. Leider wurde die spätere Zeit seines bischöflichen Amtes durch einen zweiten noch heftigeren Streit erfüllt, welcher aufs neue zwischen ihm und der Stadt Colberg ausbrach, wobei die hinterpommersche Ritterschaft und Wartislaw’s IX. Sohn, Herzog Erich II., mit dem Bischof verbündet war. Dessenungeachtet gelang es der Stadt unter Führung ihres tapferen Bürgermeisters Johannes Schlieffen im J. 1462 den Sieg über ihre Feinde zu erlangen. Lange dauerte es, ehe sich Henning Iven, welcher besonders durch die von den Colberger Söldnern verübte Verwüstung des Camminer Domes erzürnt war, zur Versöhnung entschließen konnte, doch sah er sich durch die, nach dem Aussterben des Stettiner Herzogshauses mit Otto III. (1451–1464), entstandenen langwierigen Unruhen des Stettiner Erbfolgekrieges genöthigt, am 13. Mai 1467 mit Colberg Frieden zu schließen und die städtischen Privilegien zu bestätigen, ein Erfolg, den sein großer Gegner, der Bürgermeister Schlieffen († 1466), nicht mehr erlebte. In diese Zeit der Sorge, wo Verläumder und Schmeichler das Ohr des Bischofs bestürmen mochten, wird sich auch sein christlicher Sinn in der Vermeidung solcher üblen Neigungen erprobt haben, deren Lästerungen er mit den Worten des Augustinus abwehrte:

„Aut sumus, aut fuimus, aut possumus esse, quod hic est,“
     „Improbe, in alterius facta quid ergo furis!“

[777] und als Wahlspruch hinzufügte: „Qui stat, videat, ne cadat.“ Cramer, der diese Worte anführt, setzt seinen Tod in das J. 1472, um welche Zeit etwa sein Nachfolger Ludwig von Eberstein eingeführt wurde, H. starb aber schon im J. 1469 und ihm folgte eine Sedisvacanz.

Kantzow’s Chron., h. v. Kosegarten II, 64, 98, 150. Cramer, Pom. Kirchenchronikon, 1628, II, cap. 42–45. Schöttgen, Altes Pommerland, 1721, p. 314–334 und Klempin, Diplomatische Beiträge zur Gesch. Pom. 1859, p. 303–462, wo die Statuten von 1454 und die der Vorgänger abgedruckt sind. Haken im Pom. Archiv, 1785, 1, p. 212–15. Kos., Gesch. d. Univ. I, 54–119, II, 1–109. Riemann, Geschichte Colbergs, 1873, 227–242. Sell, Pom. Gesch. 1819, II, 281. In Grotes Stammtafeln, 1877, p. 515 ist irrthümlich als Antrittsjahr Henning-Iven’s 1449 und als Residenz Colberg angegeben, wol deshalb, weil der Bischof erst 1449 die Huldigung von Colberg empfing.