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ADB:Horst, Dethard

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Artikel „Horst, Dethard“ von Roderich von Stintzing in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 161–162, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Horst,_Dethard&oldid=- (Version vom 19. November 2024, 11:26 Uhr UTC)
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Horst: Dethard H., Jurist, geb. am 10. August 1548 zu Norden in Ostfriesland, † am 1. Februar 1618 in Wittenberg. Nachdem er 1574 in Marburg zum Doctor promovirt war, ward er 1576 in Helmstädt bei Stiftung der Universität zum Professor ernannt. Er wirkte hier mit glücklichem Erfolge, bekleidete zweimal das Prorectorat, ward aber am 2. März 1592 seines Amtes entlassen, weil er sich einer vom Herzog angeordneten Visitation der Universität hartnäckig widersetzte, und ging nach Wittenberg, wo er noch 26 Jahre lang als Privatmann mit juristischer Praxis beschäftigt lebte. Nicht lange vor seinem Tode hatte ihm Kaiser Rudolf die Pfalzgrafenwürde verliehen. Er galt für [162] einen leidenschaftlichen, starrköpfigen Sonderling, der unter Anderm die Grille hatte, aus dem sog. 4. Buch Esra, aus Daniel, sowie aus der Apocalypse zukünftige Ereignisse vorherzusagen. Seine wissenschaftlichen Leistungen, die einen klaren systematischen Kopf verrathen, sind beachtenswerth, weil sie zu den frühesten Erscheinungen der Ramistischen Methode in der Jurisprudenz gehören. Die „Tribonianea Jurisprudentia“, Helmstadii 1579. 8°. ist ein nach dieser Methode in fließender Darstellung geschriebenes System des Privatrechts mit eigenthümlichen Gedanken, in welchem sich u. A. die damals fast neue Theorie von titulus und modus acquirendi durchgeführt findet. Seine Inauguraldissertation „Disputatio d. jure feudali“, Marp. 1574. 4°, welche auch dem oben genannten Werke beigedruckt ist, gibt eine systematische Uebersicht des Lehnrechts. „Synopsis thesium seu axiomatum juris ad P. I. II. III. Pandectarum“, Helmst. 1583. 4°.

Vgl. du Roi, Biographien der Helmst. Rechtslehrer in Hagemann und Günther’s Archiv für theor. und prakt. Rechtsgelehrsamkeit, 2, 141 ff., wo sich die ältere, sehr dürftige Litteratur angegeben findet. Stintzing, Gesch. d. D. Rechtswissenschaft, I. 449 ff.