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ADB:Petreus, Heinrich

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Artikel „Petreus, Heinrich“ von Paul Zimmermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 25 (1887), S. 519–520, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Petreus,_Heinrich&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 01:55 Uhr UTC)
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Petreus: Heinrich P., geb. am 1. Februar 1546 zu Hardegsen, † 1615, stammte aus einer Patricierfamilie jener Stadt und war der Sohn des in Diensten Herzog Erichs von Braunschweig-Kalenberg stehenden Hauptmanns Heiso Petreus. Er besuchte die Schulen zu Eimbeck, Münden und (nicht vor 1557) die Klosterschule zu Walkenried. Darauf bezog er zuerst die Universität Jena, dann im Sommer 1564 die zu Leipzig, wo er insbesondere den Unterricht des Juristen Modestinus Pistoris und des bekannten Polyhistor Camerarius genoß, und schließlich die zu Basel, wo er nach der Vorrede seiner Aulica vita noch 1575 weilte. Er trat dann eine Stelle als Hofmeister zweier fränkischer Edelleute an, die er auch auf Reisen in die Schweiz und in Italien begleitete. Durch Vermittlung seines Freundes Joh. Fichard, der Syndicus zu Frankfurt a. M. war, erhielt er 1577 vom Rathe dieser Stadt als Rector des Barfüßergymnasiums eine Bestallung auf 6 Jahre. Aber schon vor Ablauf dieser Zeit veranlaßten ihn Streitigkeiten, in welche er als Flacianer mit der Frankfurter Geistlichkeit gerieth, seinen Abschied zu nehmen, der ihm unterm 13. Mai 1581 ertheilt wurde. Bald darauf wird er an die Schule in Göttingen gekommen sein, an welche ihn schon Herzog Erich d. J. († 1584) berufen haben soll. Als dann diese zu einem Pädagogium umgestaltet wurde, ward P. am 28. April 1586 feierlich als erster Rector dieser Anstalt eingeführt; er übernahm selbst die Lehrfächer [520] der Logik, Rhetorik und des Rechts. Am 15. October 1590 erwarb er zu Marburg die juristische Doctorwürde. Da die Göttinger Prediger die Aufsicht über das Pädagogium für sich in Anspruch nahmen, P. ihnen diese aber nicht zugestehen wollte, so mußte das Consistorium in Wolfenbüttel den Streit entscheiden. Die Art und Weise, wie hier P. seine Sache persönlich führte, gefiel dem Herzoge Heinrich Julius so gut, daß er ihn bald darauf (im J. 1591) als Hof- und Consistorialrath, sowie als Inspector der Schulen in seine Dienste nahm. Am 6. Januar 1594 (1595?) erhielt er von demselben Fürsten aufs Neue eine Bestallung als Consistorial-, Hof- und Canzleirath. In dieser Stellung, in welcher er für Schule und Kirche des Landes eine segensreiche Thätigkeit entfaltete, ist er zu Wolfenbüttel am 22. September 1615 gestorben. – P. stand bei seinen Zeitgenossen als vielseitiger Gelehrter wie auch als gewandter lateinischer Dichter in hohem Ansehn. Seine Schriften, die juristische, historische und andere Gegenstände behandeln, finden sich verzeichnet in (Heumanns)[WS 1] Zeit- und Geschichtbeschreibung der Stadt Göttingen Bd. IV, S. 33 ff., in Domeiers Geschichte der Stadt Hardegsen S. 68 und bei Jöcher Bd. III, Sp. 1433; ebenda sind auch Nachrichten über sein Leben zu finden. Petreus’ erste Gemahlin Magdalene geb. Ilbeck, die Wittwe des bekannten Flacius Illyricus († 1575, s. A. D. B. VII, 88), welche er am 23. October 1577 zu Frankfurt heirathete, brachte ihm außer dem Vermögen auch die an kostbaren Handschriften reiche Bibliothek des Flacius zu; sie starb bereits 1579. Jene Büchersammlung ist von P. 1597 an den Herzog Heinrich Julius verkauft worden und bildet noch jetzt einen werthvollen Bestandtheil der Wolfenbüttler Bibliothek. Später ist P. eine zweite Ehe eingegangen, über die wir nichts weiter wissen, als daß seine Wittwe ihn bis in den September 1626 überlebte. Sein ältester Sohn Heinrich P. jun., der am 1. December 1604 ein Kanonikat des Stifts St. Cyriaci bei Braunschweig erhielt, errang am 23. Juni 1614 zu Marburg, wo er seit dem 8. Juni 1613 studirte, die juristische Doctorwürde und wurde Syndicus der Stadt Speier, daneben 1622 auch Rath und Advocat des Herzogs Friedrich Ulrich zu Br. und Lün. für seine Processe beim Reichskammergerichte daselbst.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. nicht Heumann, sondern Johann Daniel Gruber ist der Autor.