Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 6. Februar 1909
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(Nr. 3574.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 6. Februar 1909.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. In Nr. VII wird Abs. (2) gefaßt:
- (2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird – sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt – in bedeckten Wagen oder in offenen Wagen unter gewöhnlichen Wagendecken befördert.
- 2. In Nr. XV wird Ziffer 1 Abs. (1) gefaßt:
- (1) Wenn diese Stoffe in dichten, gut verschlossenen Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, mit guten Handhaben versehene Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt sein.
- 3. In Nr. XXIII:
- a) Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ ersetzt durch „findet in der Regel nur in offenen Wagen statt“
- Am Schlusse wird hinzugefügt:
- Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Packgefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht durch Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3).
- Am Schlusse wird hinzugefügt:
- b) Der Eingang des Abs. (2) wird folgendermaßen gefaßt:
- „Die Vorschriften im Abs. (1)gelten sinngemäß auch …..“ (usw. wie bisher).
- a) Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ ersetzt durch „findet in der Regel nur in offenen Wagen statt“
- 4. In Nr. XXXVa, A zu 6 Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt:
- Zum Verschluß der Kisten dürfen eiserne Nägel nur verwendet werden, wenn sie verzinnt oder verzinkt sind.
- 5. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Wetterastralit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
- Gelatine-Astralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin)). [276]
- Gelatine-Wetterastralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, fettem Ole, Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphthalin) und neutralen Salzen (wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten)).
- 6. In Nr. XXXVd Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
- Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver.
- 7. In den XIV Abs. (1), XXXVa B Abs. (5), XXXVb a) Ziffer 6, XXXVc Ziffer 3 Abs. (1), XXXVd Abs. (1) und Abs. (4), XXXVg Abs. (1) f, XL Abs. (2), XLIIa Ziffer 5, XLIIb Ziffer 4, XLIII Ziffer 4 und LIIIa Abs. (1) werden die Worte:
- „einem vereideten Chemiker“
- oder
- „eines vereideten Chemikers“
- oder
- „einem vereideten Sachverständigen“
- „einem vereideten Chemiker“
- ersetzt durch:
- „einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker“
- oder
- „eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers“
- oder
- „einem von der Eisenbahn anerkannten Sachverständigen“.
- „einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker“
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 6. Februar 1909.