Der Strafprozeß (1914)

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Oskar Hamm
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Der Strafprozeß
Untertitel:
aus: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band, Drittes Buch, S. 45 bis 60
Herausgeber: Siegfried Körte, Friedrich Wilhelm von Loebell, Georg von Rheinbaben, Hans von Schwerin-Löwitz, Adolph Wagner
Auflage:
Entstehungsdatum: 1913
Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Reimar Hobbing
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Berlin
Übersetzer: {{{ÜBERSETZER}}}
Originaltitel: {{{ORIGINALTITEL}}}
Originalsubtitel: {{{ORIGINALSUBTITEL}}}
Originalherkunft: {{{ORIGINALHERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[301]
Der Strafprozeß
Von Oberlandesgerichtspräsident a. D. Dr. Hamm, Wirklicher Geheimer Rat, Bonn

Geschichtlicher Überblick.

Von den großen mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetzen ist die Strafprozeßordnung am ersten und meisten angegriffen und denn auch wiederholt Reformversuchen unterzogen worden, ohne daß diese bis jetzt – abgesehen von kleinen Änderungen – Erfolg gehabt hätten. Um dies zu erklären und die Wege zu finden, die für eine erfolgreiche Umarbeitung einzuschlagen sein dürften, bedarf es zunächst eines Rückblicks auf die Vorarbeiten und Verhandlungen, aus denen die Strafprozeßordnung hervorgegangen ist.

Einheitliche Ordnung des Strafverfahrens.

Eine einheitliche Ordnung des Strafverfahrens war schon durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes in Aussicht genommen und von Bismarck als Bundeskanzler am 12. Juli 1869 der preußische Justizminister Dr. Leonhardt ersucht worden, die Aufstellung einer Strafprozeßordnung für den Norddeutschen Bund zu veranlassen. Der von diesem mit der Abfassung eines Entwurfs beauftragte damalige Vortragende Rat im preußischen Justizministerium Dr. Friedberg stellte den Entwurf im November 1870 fertig. Er wurde dann im preußischen Justizministerium eingehend beraten und 1873 von dem Justizminister Leonhardt nebst dem Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes dem Reichskanzler übermittelt.

Grundsätze bei Aufstellung des Entwurfs.

Man hatte sich bei Aufstellung des Entwurfs von dem Gedanken leiten lassen, das in den Strafprozeßgesetzen der einzelnen deutschen Staaten vorhandene Gute aufzunehmen und so in dem neuen Werke eine Fortbildung und einen Ausbau des Bestehenden zu schaffen. Aus den wesentlichen Punkten, welche für die Mehrzahl der innerhalb des Deutschen Reichs geltenden Strafverfahren Neuerungen darstellten, sind vor allem hervorzuheben: die Einführung des Laienelements in alle Stufen der erkennenden Strafgerichte, und zwar als Schöffen, unter Ersetzung der Schwurgerichte durch Große Schöffengerichte, sowie der allgemeine Ausschluß des Rechtsmittels der Berufung.

Der Bundesrat berief zur Beratung dieses (Dr. Leonhardtschen) Entwurfes eine Kommission von 11 hervorragenden deutschen Juristen. Die Kommission, deren Vorsitz [302] Dr. Friedberg führte, beschloß in Einzelheiten mehrere Abänderungen, nahm aber die grundlegenden Prinzipien an, und zwar die Ersetzung der Schwurgerichte durch Große Schöffengerichte mit einer Mehrheit von 8 gegen 3 Stimmen. Der aus ihren Beratungen hervorgegangene II. Entwurf gelangte im Frühjahr 1874 an den Bundesrat und erlitt hier die prinzipielle Änderung, daß das Institut der Schwurgerichte wieder aufgenommen, aus den Strafgerichten mittlerer Ordnung das Laienelement entfernt und die Zuziehung von Schöffen sonach nur für die Strafgerichte unterster Ordnung beibehalten wurde.

Entwurf 1874.

Der vom Bundesrat festgestellte III. Entwurf der StrPO. nebst GVG. wurde beim Reichstage in der Herbstsession 1874 gleichzeitig mit der Zivilprozeßordnung und Konkursordnung eingebracht. Dieser überwies die Entwürfe einer Kommission von 28 Mitgliedern des Reichstags. Zum Vorsitzenden wurde Miquel, damals Oberbürgermeister von Frankfurt a. M., zu dessen Stellvertreter der sächsische Generalstaatsanwalt von Schwarze gewählt. Außer diesen und zwei Professoren des Rechts (Gneist und Marquardsen) waren die Mitglieder der Reichstagskommission meist höhere richterliche Beamte. An den Beratungen nahmen als Vertreter des Bundesrats bzw. der einzelnen Regierungen ohne Stimmrecht teil der Direktor des Reichsjustizamts von Amsberg, die vortragenden Räte Hanauer und Hagens bei derselben Behörde und eine Reihe Ministerialräte der größeren Bundesstaaten.

Die Kommission, die während der Vertagungen des Reichstags ununterbrochen weiter arbeitete, beriet die Entwürfe in zwei Lesungen. Den in der 1. Lesung gefaßten Beschluß, gegen die Urteile der untersten und mittleren Gerichte die Berufung zuzulassen, änderte sie, als der Bundesrat diesen Beschluß bezüglich der mittleren Gerichte für unannehmbar erklärte, in der 2. Lesung dahin ab, daß sie nur gegen die Urteile der untersten Gerichte Berufung zuließ. Über verschiedene Differenzpunkte, die zwischen Reichstag und Bundesrat übrigblieben, fanden schließlich vertrauliche Verhandlungen zwischen den Führern der Majorität und Vertretern des Bundesrats statt. Die auf Grund dieser Verhandlungen eingebrachten Kompromißanträge wurden nach lebhaften Debatten von der Majorität des Reichstags angenommen. Sie betrafen durchweg Fragen von politischer Bedeutung. Die 1. und 2., bei denen es sich um Rechte der Presse handelte, waren folgende: 1. Im Zusammenhang mit der Bestimmung, daß dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist, hatte der Reichstag beschlossen, daß bei Verfolgungen wegen des Inhalts von Druckschriften die strafbare Handlung nur an dem Ort als begangen gelte, an dem die Druckschrift erschienen sei. Dieser Beschluß wurde vom Reichstag auf Grund des Kompromisses fallen gelassen. 2. Desgleichen gab der Reichstag die von ihm beschlossene Bestimmung auf, wonach bei der Verfolgung periodischer Druckschriften, für welche der verantwortliche Redakteur als Täter hafte, Verleger, Redakteur, Drucker und Hilfspersonal berechtigt sein sollten, das Zeugnis über die Person des Verfassers und Einsenders zu verweigern.

Mit Recht konnte Kaiser Wilhelm I. am 22. Dezember 1876, als er die Reichstagssession schloß, in seiner Thronrede aussprechen, daß die Entwürfe der Justizgesetze von [303] den Kommissionen mit angespanntestem Fleiße und mit der eingehendsten Sorgfalt geprüft worden seien und dann der Reichstag die Beratungen über die Gesetze mit einem Eifer und einer Hingebung gepflogen habe, die der nationalen Aufgabe würdig waren. Bei einem so umfangreichen und bedeutungsvollen Werke hätten in der ersten Beurteilung die Meinungen über viele und wichtige Punkte notwendig in dem Maße auseinandergehen müssen, wie es der Verbreitung und der Vielseitigkeit juristischer Durchbildung in allen Teilen unseres Vaterlandes entsprach. Dennoch sei es dem Reichstag zu aufrichtiger Freude des Kaisers gelungen, alle Meinungsverschiedenheiten im Wege der Verständigung unter sich und mit den verbündeten Regierungen auszugleichen und die Verhandlungen zu einem befriedigenden Abschluß zu bringen. Das Gefühl des Dankes für die Bereitwilligkeit, mit welcher der Reichstag den verbündeten Regierungen zu dieser Verständigung entgegenkam, sei in ihm um so lebhafter, je höher er den Gewinn anschlage, der aus dem Gelingen des Werkes für unser nationales Leben erwachsen müsse.

Ungeachtet der sorgfältigen Vorbereitung wurden gegen die StrPO. schon bald nach ihrem Inkrafttreten lebhafte Angriffe sowohl aus fachmännischen, als aus Laienkreisen gerichtet. Die große Reihe der dann fortwährend gemachten Versuche der Reichsregierungen und des Reichstags, sich über eine Änderung der angegriffenen Bestimmungen zu einigen, hatte, wie schon eingangs hervorgehoben, keinen Erfolg.

Die noch unter der Regierung Wilhelm I. erlassenen Abänderungsgesetze vom 17. März 1886 und 5. April 1888 betreffen nur Einzelheiten von geringer Bedeutung. Ersteres die Plenarentscheidungen des Reichsgerichts, das andere die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, insbesondere das Schweigeverbot.

Abänderungsgesetze seit dem Regierungsantritt Wilhelms II.

Seit dem Regierungsantritt Wilhelms II. ist durch das Einführungsgesetz zum BGB. vom 18. August 1896 Berlin für Deutsche in deutschen Schutzgebieten, die keinem Bundesstaat angehören, zum Wohnsitz in Ansehung des Gerichtsstandes bestimmt, und die Zulassung als Beistand eines Angeklagten auf jeden gesetzlichen Vertreter ausgedehnt. Ebenso regelt das Gesetz vom 17. Mai 1898 nur Einzelheiten ohne grundsätzliche Bedeutung. Von größerer Wichtigkeit sind die Gesetze vom 20. Mai 1898 und 14. Juli 1904, die dem im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Beschuldigten für den ihm durch die Strafvollstreckung entstandenen Vermögensschaden und dem im Strafverfahren freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Beschuldigten für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft Entschädigung aus der Staatskasse gewähren. Das Gesetz vom 13. Mai 1902 hat sich in der ersten der zwischen Bundesrat und Reichstag durch Kompromiß erledigten Streitfragen – dem Gerichtsstand für Strafverfolgungen von Druckschriften – der Forderung des Reichstags gefügt, für die inzwischen der deutsche Juristentag im Jahre 1900 nochmals eingetreten war. Aus der Initiative des Reichstags ging das Gesetz vom 5. Mai 1905 hervor, das zur Beschleunigung des Verfahrens die Zuständigkeit der Schöffengerichte [304] auf eine Reihe von Vergehen ausgedehnt hat, bei denen es sich meist um einfachere Tatbestände handelt.

Bestrebungen auf grundsätzliche Reformen der StrPrO.

Die auf grundsätzliche Reformen der StrPO. gerichteten Bestrebungen betrafen vor allem das Rechtsmittel der Berufung, das schon in den Vorarbeiten einen Gegenstand lebhaften Streites gebildet hatte. Die in der StrPO. getroffene Lösung, wonach nur gegen die Urteile der untersten Strafgerichte – der Schöffengerichte – Berufung zulässig ist, fand vielfachen Widerspruch. Von der öffentlichen Meinung wurde fast allgemein Zulassung der Berufung auch gegen die Urteile der mittleren Gerichte – der Strafkammern – gefordert. Schon im Jahre 1883 wurden im Reichstag von freisinniger Seite, wie vom Zentrum, Anträge dieser Richtung eingebracht. Die Kommission, der die Anträge nach der 1. Lesung überwiesen wurden, erachtete indes ein abschließendes Urteil über das Bedürfnis einer solchen Abänderung der StrPO. wegen der kurzen Zeit ihrer Geltung für nicht möglich, und es wurde dann von einer Beratung der Anträge im Plenum abgesehen. Ein bald darauf dem Bundesrat vorgelegter Gesetzentwurf, der die Berufung gegen Strafkammerurteile bewilligen wollte, fand in diesem keine Mehrheit. Ebenso lehnte der Bundesrat im März 1887 einen vom Reichstag angenommenen Entwurf gleicher Richtung ab. Weitere Entwürfe dieses Inhalts, die von Mitgliedern des Reichstags eingebracht wurden, fanden im Reichstag keine Erledigung. Inzwischen war die Berufungsfrage von neuem unter den Regierungen Gegenstand von Erwägungen geworden. Auf Grund dieser wurde 1894 dem Reichstag ein Entwurf des Bundesrats vorgelegt, der die Berufung gegen die Urteile der Strafkammern gewährte, aber dagegen die Beseitigung mehrerer sogenannter Garantien des Verfahrens verlangte, die seinerzeit in die StrPO. als Ersatz für die versagte Berufung eingeführt waren. Darunter vor allem statt der Besetzung der Strafkammern mit 5 Richtern, die eine Verurteilung nur mit zwei Drittel Majorität, also mit 4 Stimmen, aussprechen können, die Besetzung mit 3 Richtern, bei der 2 Stimmen zur Verurteilung genügen. Der 1894 im Reichstag nicht erledigte, im Dezember 1895 mit einigen Änderungen wieder vorgelegte Entwurf scheiterte an dieser Frage der zahlenmäßigen Besetzung der Strafkammern. Die dann immer wieder von Mitgliedern des Reichstags eingebrachten Entwürfe, die außer in der Berufungsfrage auch noch sonst in einzelnen Punkten Änderungen der StrPO. enthielten, gelangten im Reichstag nicht zur Erledigung. Über Anträge, die Ende 1900 einliefen, ging der Reichstag, nachdem sie einer Kommission überwiesen und von dieser beraten worden waren, schließlich im April 1902 einstimmig zur Tagesordnung über, stellte aber gleichfalls einstimmig an die Regierungen unter Geltendmachung, daß inzwischen in der Militär-Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 die Berufung gegen alle Urteile der Militär-Strafgerichte gegeben war, das Ersuchen, ihrerseits baldmöglichst dem Reichstag einen Entwurf betreffend Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der StrPO. im Sinne der Einführung der Berufung gegen Strafkammerurteile vorzulegen.

[305]

Neue Inangriffnahme einer Reform des Strafprozesses.

Indem die Reichsregierung nunmehr von neuem eine Reform des Strafprozesses in Angriff nahm, stellte sie sich auf den Standpunkt, daß eine solche, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben wolle, sich nicht auf die Einführung der Berufung gegen die Urteile der Strafkammern beschränken dürfe, sondern über den Rahmen der bisherigen Abänderungsvorschläge hinaus eine allgemeine Revision des Strafprozesses in Aussicht nehmen müsse. Vor allem handelte es sich um die schon bei Beginn der Vorarbeiten zur StrPO. neben der Berufung im Vordergrund gestandene Frage, in welchem Umfang Laien zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege zu berufen seien. Und damit stand dann die gleichfalls vielfach einen Gegenstand der Erörterung bildende weitere Frage in Zusammenhang, in welcher Form diese Mitwirkung der Laien zu gestalten, insbesondere, ob das Schöffensystem konsequent durchzuführen und demgemäß auch an die Stelle der Schwurgerichte – große – Schöffengerichte zu setzen seien, wie dies der I. (Leonhardtsche) Entwurf vorgeschlagen hatte. Daneben waren neuerdings eine Reihe von Reformvorschlägen gemacht worden, die eine Umgestaltung einzelner Teile oder Grundsätze des Strafverfahrens forderten. So die Umgestaltung des Vorverfahrens, die Stellung der Verteidigung, Einschränkung des für die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde geltenden Legalitätsprinzips und das sozial hochbedeutende Problem der Behandlung jugendlicher Täter.

Zur Vorbereitung einer so umfassenden Reform der StrPO. rief die Reichsverwaltung Anfang 1903 eine Kommission zusammen, die über die verschiedenen in Betracht kommenden Fragen ohne amtliche Instruktionen nach ihrer freien Überzeugung und ihren persönlichen praktischen Erfahrungen beschließen, deren Beschlüsse aber für die weiteren gesetzgeberischen Vorarbeiten nur die Bedeutung gutachtlicher Vorschläge haben sollten. Sie bestand aus 2 Universitätslehrern (van Calker und Wach), 10 Richtern, 4 Staatsanwälten und 5 Rechtsanwälten. Sechs von den Mitgliedern waren dem Reichstag entnommen, und zwar insbesondere aus denjenigen Reichstagsmitgliedern, die nach dem Scheitern der Regierungsvorlagen weitere Reformvorschläge im Reichstag eingebracht hatten. Diese sogenannte Reformkommission, an deren Beratungen meist der Staatssekretär des Reichsjustizamts Nieberding und als ständige Kommissare die vortragenden Räte von Tischendorf und Grzywarz aus dem Reichsjustizamt teilnahmen, tagte unter dem Vorsitz des Reichsgerichtsrats Kaufmann bis zum 1. April 1905 und hat nach allgemeinem Urteil auf Grund der reichen Sachkenntnis und Erfahrung, die ihr zu Gebot standen, ihre Aufgabe mit großer Hingebung und Gründlichkeit erledigt.

Hauptfragen.

Ihre Beschlüsse nahmen zu den Hauptfragen folgende Stellung: 1. Was die Organisation der erkennenden Strafgerichte betrifft, so sprach sich die Kommission für dir Mitwirkung von Laien in allen Stufen, und zwar in der Form der Schöffengerichte aus. Ebenso verlangte sie für alle Gerichte Nachprüfung der Urteile in einer Berufungsinstanz auf Grund einer abermaligen vollständigen mündlichen Verhandlung. Demgemäß schlug sie vor, die Schwurgerichte zu beseitigen, drei verschiedene Stufen von [306] Schöffengerichten erster Instanz – kleine, mittlere und große Schöffengerichte – zu errichten und gegen deren Urteile Berufung an gleichfalls mit Schöffen besetzte Berufungsgerichte zuzulassen. 2. Zur Hebung der allgemeinen Klagen über das Zuvielverfolgen der Staatsanwaltschaft wurde das Legalitätsprinzip – die unbedingte Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung aller strafbaren und verfolgbaren Handlungen, wenn die tatsächlichen Unterlagen ausreichen – in verständiger Weise eingeschränkt und im Zusammenhang damit der Privatklage mehr Raum gegeben. 3. Die Voruntersuchung wurde beibehalten, aber den Parteien gegenüber öffentlich gemacht, die Rechte des Angeschuldigten und der Verteidigung in der Voruntersuchung verstärkt, die Fälle der notwendigen Verteidigung vermehrt und das Stadium des Verfahrens, in dem der notwendige Verteidiger zu bestellen ist, früher gelegt. 4. Endlich sollte in weniger erheblichen Sachen das Verfahren durch ausgedehnte Anwendung der Kontumazialverhandlung, des abgekürzten Verfahrens und der Strafbefehle vereinfacht und beschleunigt werden.

Die Protokolle und Beschlüsse dieser Reformkommission, die noch im Laufe des Jahres 1905 vom Reichsjustizamt veröffentlicht wurden, wie die Kritik, welche ihre Vorschläge in der Öffentlichkeit, insbesondere in juristischen Vereinigungen und Fachschriften fanden, bildeten neben den früheren Vorlagen und den Beschlüssen des Reichstages die Grundlage für eingehende Erörterungen unter den verbündeten Regierungen, und so kann man gewiß sagen, daß der vollständige Entwurf einer neuen StrPO. und einer Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz, die vom Bundesrat am 23. November 1909 dem Reichstag vorgelegt wurden, sorgfältig und gründlich vorbereitet waren.

Abweichungen des Bundesrats-Entwurfs.

Von den Vorschlägen der Reformkommission wich der Bundesratsentwurf vor allem darin ab, daß er die Schwurgerichte beibehielt und zu den Berufungsgerichten keine Schöffen zuzog. Bei Übertretungen und einigen leichteren Vergehen ließ er auch in 1. Instanz die Amtsrichter ohne Schöffen erkennen. Die amtsgerichtlichen Schöffengerichte sollen nach ihm, wie gegenwärtig, mit 1 Richter und 2 Schöffen, die Strafkammern als 1. Instanz mit 2 Richtern und 3 Schöffen, als Berufungsgerichte, nicht nur, wie bisher, bei Übertretungen und Privatklagen, sondern allgemein mit bloß 3 Richtern besetzt werden. Für die Berufungen gegen die Urteile der Strafkammern wollte der Entwurf bei den Landgerichten – unter Gestattung der Zuziehung von Mitgliedern des Oberlandesgerichts – Berufungssenate von 5 Richtern bilden.

Einem vielfach ausgesprochenen Wunsche gemäß bewilligte der Entwurf den Geschworenen, die gegenwärtig nur Reisekosten erhalten, zugleich Tagegelder, und den Schöffen, die gegenwärtig reichsgesetzlich weder Reisekosten noch Tagegelder erhalten, beides, um damit den Kreis der Personen zu erweitern, aus denen Geschworene und Schöffen entnommen werden können.

Zur zweiten der Streitfragen zwischen Bundesrat und Reichstag, die bei Feststellung [307] der gegenwärtigen StrPO. durch Kompromiß erledigt worden waren, gab der Entwurf entsprechend dem damaligen Wunsche des Reichstags den Redakteuren, Verlegern, Druckern und technischem Hilfspersonal das Recht, ihr Zeugnis über die Person des Verfassers oder Einsenders zu verweigern. Allerdings unter der doppelten Voraussetzung, daß ein Redakteur wegen des Artikels bestraft werden könne und der Inhalt des Artikels nicht den Tatbestand eines Verbrechens bilde.

Auch war im Entwurf die Bildung besonderer Abteilungen der Amtsgerichte für Strafsachen gegen Personen unter 18 Jahren vorgesehen. Diese „Jugendgerichte“, für deren Verhandlungen stets die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden konnte, sollten die Jugendlichen, wenn Erziehungsmaßregeln der Bestrafung vorzuziehen waren, dem Vormundschaftsrichter überweisen, der dann die erforderlichen Erziehungsmaßregeln zu ergreifen, auch geeignetenfalls dem Jugendlichen einen Fürsorger zu bestellen habe.

Ein besonderer allgemein anerkannter Vorzug, den der neue Entwurf der StrPO. dem Zusammenwirken des Reichsjustizamts mit dem Allgemeinen Deutschen Sprachverein verdankte, war seine formvollendete, schlichte und gute Sprache.

Reichstagskommission 1910.

Der Reichstag überwies die Entwürfe in der 1. Lesung an eine Kommission von 28 Reichstagsmitgliedern, in der alle Fraktionen vertreten waren. Die Kommission wählte zum Vorsitzenden den Abgeordneten Wellstein, zu Berichterstattern für die einzelnen Teile die Abgeordneten Dr. Heinze, Dr. Mayer (Kaufbeuren), Dr. Wagner (Sachsen) und Graef (Weimar). Dem Redaktionsausschuß gehörte außer dem Vorsitzenden und den 4 Berichterstattern der Abgeordnete Groeber an. Seitens der verbündeten Regierungen beteiligten sich an den Beratungen Bundesratsbevollmächtigte der meisten Staaten, darunter der preußische Justizminister und der Staatssekretär des Reichsjustizamts, sowie eine Reihe auf Grund des Art. 16 der Reichsverfassung ernannte besondere Kommissare.

Die Reichstagskommission begann die Beratungen am 3. März 1910, setzte sie auch während der Vertagung des Reichstags fort und legte nach zwei Lesungen ihren Bericht am 16. Januar 1911 dem Reichstag vor.

Änderungen durch die Kommission, die vom Bundesrat angenommen waren.

Als Änderungen, die von der Kommission beschlossen und von den Bundesregierungen angenommen wurden, sind hervorzuheben: 1. Dem verhafteten Beschuldigten soll ein Verteidiger bestellt werden, wenn seine Verteidigung nach Lage des Falles durch die Haft besonders erschwert erscheint. 2. Gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens soll der Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht nur dem Verletzten, sondern jedem zustehen, der an der Verfolgung ein berechtigtes Interesse hat. 3. Mittellosen Angeklagten kann bei großer Entfernung ihres Wohnorts für die Reise zum Gericht eine Fahrkarte gewährt werden. 4. Die durch das Gesetz vom 14. Juli 1904 bewilligte Entschädigung für unschuldig [308] erlittene Untersuchungshaft wird auf die Fälle ausgedehnt, in denen es nur bis zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gekommen ist.

Änderungen die abgelehnt, aber von der Kommission festgehalten waren.

Folgende Änderungsvorschläge – sämtlich politische Fragen betreffend – wurden von den Regierungsvertretern abgelehnt, aber von der Kommission festgehalten: 1. Verbot, an Zeugen Fragen zu stellen, die das Wahlgeheimnis berühren. 2. Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten über Personen, von denen sie als Abgeordnete Mitteilungen erhalten oder denen sie als Abgeordnete Mitteilungen gemacht haben und über den Inhalt der Mitteilungen. 3. Eine Bestimmung, wonach Beschlagnahmen in den Diensträumen gesetzgebender Versammlungen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden geschehen dürfen. 4. Erstreckung der Verfassungsbestimmungen, wonach ein Mitglied einer gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode nur mit deren Genehmigung in Haft zu nehmen und die vor dem Zusammentritt begonnene Haft, wenn die Versammlung es verlangt, für die Dauer der Sitzungsperiode auszusetzen ist, auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

Besetzung der Gerichte.

Was die Besetzung der Gerichte betrifft, so hatte der Entwurf bei dem bisher stets mit 1 Amtsrichter und 2 Schöffen besetzten untersten Gericht die Zuziehung von Schöffen aufgegeben, sofern über Übertretungen, über Vergehen, die nur mit Geldstrafen bis zu 300 M. allein oder neben Haft bedroht sind, oder über Vergehen nach § 146a GO. zu erkennen war. Dies änderte die Kommission in 2. Lesung dahin, daß die Schöffen nur für Übertretungen nach § 361 Nr. 3–8 StrGB. (Bettelei, Landstreicherei und die sonstigen Übertretungen, bei welchen Überweisung an die Landespolizeibehörde zulässig ist) in Wegfall kommen sollten. Von den Bundesregierungen wurden hiergegen Bedenken nicht erhoben. Bezüglich der Strafkammern als 1. Instanz nahm die Kommission die Besetzung des Entwurfs – 2 Richter und 3 Schöffen – an.

Besetzung der Berufungsgerichte.

Dagegen entstand bezüglich der Besetzung der Berufungsgerichte zwischen Bundesrat und Reichstagskommission in 1. Lesung eine ernste Differenz. Die Strafkammern als Berufungsinstanz der Amtsgerichte, für die der Entwurf in § 77 GVG. 3 Richter ohne Schöffen vorsah, besetzte die Kommission mit 3 Richtern und 2 Schöffen. Die gleiche Besetzung beschloß die Kommission für die Berufungssenate als 2. Instanz der Strafkammern an Stelle der in § 99 des Entwurfs bestimmten 5 Richter. Die Vertreter der Bundesregierungen erklärten die Zuziehung von Schöffen in den Berufungsinstanzen für unannehmbar. Daraufhin schloß sich die Kommission in 2. Lesung für die Berufungsinstanzen den Vorschlägen des Entwurfs an.

Auf Grund des Kommissionsberichtes trat das Plenum am 6. Februar 1911 in die 2. Lesung, und zwar zunächst der Novelle zum GVG. ein. In dieser wurden zu den [309] §§ 77 und 99,1 die Beschlüsse der Kommission aus deren 1. Lesung, wonach die Berufungsgerichte mit 3 Richtern und 2 Schöffen besetzt werden sollten, von neuem eingebracht und am 10. Februar, ungeachtet der preußische Justizminister und der Staatssekretär des Reichsjustizamts namens des Bundesrats die Zuziehung von Schöffen in den Berufungsinstanzen wiederum als unannehmbar erklärten, mit einer Majorität von etwas über 20 Stimmen angenommen.

Bald darauf wurden die Sitzungen des Reichstags bis zum Herbst vertagt. Die Reichsregierung nahm für die kurze Herbstsession, mit der die Sitzungsperiode des Reichstags ablief, eine Weiterberatung der StrPO. in Aussicht und hoffte dann in 3. Lesung die von ihr gewünschte Besetzung der Berufungsgerichte im Wege des Kompromisses, und damit das Zustandekommen der Reform erreichen zu können. In der Herbstsession beschloß aber demnächst das Plenum des Reichstags auf Grund einer Vereinbarung des Seniorenkonvents die Gesetzentwürfe nicht mehr zur Durchberatung zu stellen.

Auf totem Gleis.

Mit diesem Beschluß war die im Frühjahr 1902 auf das einstimmige Ersuchen des Reichstags und das einmütige Verlangen des deutschen Volkes begonnene Reform des Strafprozesses in das tote Gleis geschoben, ein Werk, dem während 9 Jahre in den verschiedenen aufeinanderfolgenden Kommissionen eine ganze Reihe tüchtiger Juristen treue und umsichtige Arbeit gewidmet, um dessen Zustandekommen sich bis zuletzt führende Männer fast aller Fraktionen heiß bemüht hatten, gescheitert, ein großzügiger Gesetzentwurf zunichte gemacht, der in wichtigen Fragen, vor allem in der erweiterten Zulassung der Berufung und der Laienrichter Forderungen entgegenkam, welche seit der mehr als 30jährigen Geltung der deutschen Strafprozeßordnung immer lauter und einiger von der öffentlichen Meinung gestellt worden waren.

In dem neugewählten Reichstag gab der Staatssekretär des Reichsjustizamts am 12. April 1912 bei der 2. Lesung des Justizetats eine Erklärung ab, wonach eine Wiederaufnahme der Strafprozeßreform – bei der man wieder von vorn hätte anfangen müssen – fürs erste nicht in Aussicht genommen werde. Die Reform des Strafverfahrens sei zurückgestellt, bis sich die Gestaltung des neuen Strafrechts übersehen lasse. Dabei bemerkte er, daß man eine Fertigstellung des Entwurfs für dieses frühestens 1917 erwarten könne. Von den vielen wertvollen Verbesserungen des Verfahrens, die der gescheiterte Entwurf einer neuen StrPO. enthalten hatte, wurden dann zwei zur sofortigen Einführung herausgegriffen und beim Reichstag am 29. November 1912 der Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren gegen Jugendliche und am 2. Mai 1913 der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen eingebracht. Ersterer liegt noch jetzt dem Reichstag vor, letzterer ist im Reichstag angenommen und als Gesetz am 27. Juli 1913 verkündet worden.

Hindernisse.

Sucht man nach den Hindernissen, woran die Reform der StrPO. gescheitert ist, so ist ein solches zunächst darin zu finden, daß der Reichstag vor dem Ablauf seiner Sitzungsperiode stand und eine Neuwahl mit [310] leidenschaftlichen Parteikämpfen bevorstand. Das sind, wie der Reichstagsabgeordnete Dr. Müller (Meiningen) in der Deutschen Juristen-Zeitung 1912, S. 1530 mit Recht hervorhebt, Zeiten, die für Justizreformen, über die keinerlei Einigkeit besteht, verderblich sind, und in denen die Antwort auf die Frage, welche gesetzgeberische Aufgaben sich noch erledigen lassen, von der Wahltaktik diktiert wird.

Dazu kam die damalige politische Lage, die tiefe Kluft zwischen den Parteien und der Mangel einer festgeschlossenen Majorität im Reichstage, auf die sich die Regierung hätte stützen können. In der gesetzgebenden Regelung des Strafverfahrens ist, auch wo es sich nicht um speziell politische Fragen handelt, vielfach ein Kompromiß zwischen den beiden Anschauungen erforderlich, von welchen die eine vor allem die Sicherung, daß der Unschuldige vor Strafe bewahrt bleibe, im Auge hat, die andere dagegen auf das dringendste auch Garantien dafür verlangt, daß der Schuldige zur verdienten Strafe gezogen werde. Es tut not, einem Gesetzgeber, der das Strafverfahren reformieren will, das zuzurufen, was nach der französischen Strafprozeßordnung der Schwurgerichtsvorsitzende zwar in dem rhetorischen Pathos der Revolution, aber in sachlich richtiger Zusammenfassung den Geschworenen vorhält und von ihnen beschwören läßt: „nicht zu verraten die Interessen des Angeklagten, noch die der menschlichen Gesellschaft, die ihn anklagt“. Soweit sich bei Regelung des Strafverfahrens zwischen der Regierung, die nach ihrer Aufgabe und Verantwortlichkeit besonders auf die Sicherstellung einer wirksamen Verfolgung der Schuldigen bedacht sein muß, und dem Parlament nach dieser Richtung ernste Meinungsverschiedenheiten erheben, muß, wenn die Gesetzgebung nicht stillgestellt werden soll, eine Verständigung über diese Meinungsverschiedenheiten zustande kommen. Wenn sich Kaiser Wilhelm I. Ende 1876, als die deutsche Strafprozeßordnung zugleich mit der Zivilprozeß- und Konkursordnung glücklich zum Abschluß gebracht war, dem Reichstag für die Bereitwilligkeit zu danken verpflichtet fühlte, mit der dieser den verbündeten Regierungen entgegengekommen sei, alle Meinungsverschiedenheiten im Wege der Verständigung unter sich und mit den Regierungen ausgeglichen habe, so stand damals in den ersten Jahren nach der deutschen Einigung der Reichsregierung im Reichstag eine stark geschlossene nationale mit ihr zusammengehende Majorität gegenüber. Hieran fehlte es leider, als 35 Jahre später die lang geplante große Reform der StrPO. zum Abschluß gebracht werden sollte. Und gefehlt hat es denn auch – nicht der Kommission, wohl aber dem Plenum des Reichstags – an dem besonnenen Verständnis dafür, daß sich Reformen meist nur schrittweise erreichen lassen, und daß man das erreichbare Gute nicht dem fürs erste noch unerreichbaren Bessern opfern darf.

Ohne Frage war zuzugeben, daß eine jetzt angenommene Reform des Strafverfahrens voraussichtlich, wenn demnächst die eben in Angriff genommene Reform des Strafrechts zum Abschluß gebracht sei, in einzelnen Teilen wieder geändert werden müsse. Aber das konnte, nachdem man sich einmal vor Jahren entschlossen hatte, zunächst nur mit einer Reform des Strafverfahrens als der dringendsten zu beginnen, keinen Grund abgeben, jetzt diese abschlußreife Reform des Verfahrens fallen zu lassen. Die Form des Strafverfahrens kann ohne Bedenken öfter und auf kürzere [311] Zeit geändert werden, als das materielle Strafrecht. Für die Hauptstreitfrage – die erweiterte Zuziehung von Laienrichtern – hätte gerade die voraussetzliche Notwendigkeit, später ohnehin das Strafverfahren nochmals zu ändern, den Entschluß erleichtern müssen, es zunächst mit einer erweiterten Zuziehung von Laien in dem geringeren Maße, wie es vom Bundesrat zugestanden war – für die Strafkammern als 1. Instanz – zu versuchen.

Gleichzeitige Reform von Strafrecht und Strafprozeß.

Nachdem die Reform der StrPO. gescheitert war, haben allerdings die Bundesregierungen mit Recht den Entschluß gefaßt, nur zwei besonders dringende unter den vom Reichstag angenommenen Verbesserungen schon jetzt durch eigene Gesetze einzuführen, im übrigen aber eine Wiederaufnahme der Reform bis zum Abschluß der Strafrechtsreform zu verschieben. Es wird sich nunmehr empfehlen, beide Entwürfe durch die nämliche Kommission fertigstellen zu lassen und beide gleichzeitig dem Reichstag vorzulegen. Nicht das kann helfen, daß die Reform des Strafrechts vor der des Strafverfahrens, sondern daß beide zugleich erfolgen. Bei manchen strafrechtlichen Bestimmungen wird die Entscheidung über eine vorgeschlagene Änderung des Strafrechts ebenso von der Regelung des Strafverfahrens abhängen, wie umgekehrt die Änderung mancher Vorschrift des Verfahrens sich nur unter der Voraussetzung machen läßt, daß ein Paragraph des StrGB. eine bestimmte Fassung behält oder bekommt. So ist z. B. für die Frage, ob im StrGB., wie bisher, bei vielen Strafhandlungen besondere Ermäßigungen der Strafe von der ausdrücklichen Feststellung mildernder Umstände abhängig gemacht werden sollen, die Entscheidung über das Fortbestehen der Schwurgerichte in der jetzigen Art von maßgebender Bedeutung. Werden in der StrPO. die Schwurgerichte mit der jetzigen Trennung der Geschworenen von den Richtern beibehalten, so muß auch im StrGB. die Feststellung mildernder Umstände erhalten bleiben, da den Geschworenen nur so der bisherige allgemein gewünschte Einfluß auf die Bewilligung der Strafermäßigungen gegeben ist. Aus dem gleichen Grunde ließe sich auch die von Professor von Liszt „Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Bes. T. Bd. V, S. 68–70“ mit schwerwiegenden Ausführungen bekämpfte Unterscheidung des StrGB. zwischen Mord und vorsätzlicher Tötung nicht aufheben, solange nach der StrPO. die Schwurgerichte ihre gegenwärtige Form behalten.

Keine unnütze Arbeit.

Die vielfach bei dem Scheitern der Strafprozeßreform laut gewordene Äußerung, daß damit „eine große Arbeit unnütz vertan sei“, trifft nicht ganz zu. Die dem Reichstag vorgelegten, von ihm wenigstens in der Kommission durchberatenen Entwürfe einer neuen StrPO., einer Novelle zum GVG. und eines Einführungsgesetzes zu beiden bilden eine überaus wertvolle Grundlage für die demnächstige Wiederaufnahme der Reform. Und so darf sich auch die hier folgende Skizze der künftigen Reform, wie ich sie erhoffen möchte, an diese Entwürfe anlehnen.

[312]

Die Berufungsfrage großzügig gelöst.

Nach allgemeinem Urteil ist die Frage, die den Ausgangs- und Höhepunkt der Reformbewegung bildete – die Berufungsfrage – von dem Reformentwurf großzügig gelöst. Der Entwurf gewährt nicht bloß das Rechtsmittel der Berufung, das in der geltenden StrPO. nur gegen die Urteile der untersten Strafgerichte – der amtsgerichtlichen Schöffengerichte – gegeben ist, auch gegen die Urteile der landgerichtlichen Strafkammern als der mittleren Strafgerichte, sondern schreibt auch dabei, wie gegenwärtig bei der Berufung gegen die Schöffengerichte, in der Berufungsinstanz, abgesehen von den Grenzen, die der Verhandlung und Entscheidung im einzelnen Falle durch die Berufungsanträge gezogen werden, eine völlig neue Verhandlung unter nochmaliger mündlicher Vernehmung der bereits in 1. Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor und sichert dadurch der Berufung ihre volle Bedeutung. Eine bloße Nachprüfung des Urteils, das in 1. Instanz auf Grund der lebendigen mündlichen Verhandlung und der von dem Gerichte aus dieser gewonnenen Überzeugung ergangen ist, auf Grund des schriftlichen Aktenmaterials hätte geringen Wert, brächte vielmehr die Gefahr eines der wirklichen Sachlage weniger gerecht werdenden Urteils 2. Instanz mit sich. Als eine Inkonsequenz erscheint es nur, daß der Gesetzgeber, wenn er die Ermöglichung einer zweiten mündlichen Verhandlung im Wege der Berufung für die Urteile der untersten und mittleren Strafgerichte als nötig erachtet, solche nicht auch oder vielmehr erst recht für die höchsten über die schwersten Fälle erkennenden Strafgerichte – die Schwurgerichte – gibt. Allerdings ist das nicht möglich, solange bei den Schwurgerichten die jetzige Trennung der Geschworenen von den Richtern bestehen bleibt. Auch wenn in der 2. Instanz völlig von neuem verhandelt wird, müssen doch dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft für ihre Entschließung über die Einlegung der Berufung, wie dem Berufungsgericht für seine Entscheidung die Entscheidungsgründe der 1. Instanz vorliegen und zu deren schriftlichen Feststellung sind die Geschworenen ohne Mitwirkung von Richtern nicht imstande.

Die Laienfrage.

Bei der zweiten Hauptfrage der Reform – der Laienfrage – beweist der Vorschlag des Entwurfs, die bisher nur bei dem Amtsgericht mitwirkenden Schöffen auch zu den Strafkammern zuzuziehen, daß die Bundesregierungen die Vorzüge, welche der Mitwirkung von Laien für die Rechtsprechung in Strafsachen zugeschrieben werden, in der bisherigen Tätigkeit der Schöffen an den Amtsgerichten bestätigt gefunden haben und voll anerkennen. Diese Vorzüge der Zuziehung von Laien bestehen darin, daß sie den Strafgerichten volleres Verständnis für die Vorgänge des praktischen Lebens und engeren Zusammenhang mit dem Rechtsbewußtsein des Volkes zuführt, die durch ihre alltägliche Aburteilung gleichartiger Fälle leicht in Routine verfallenden Richter zu einer erschöpfenden in die Besonderheiten des einzelnen Falles eindringenden Verhandlung nötigt, der Strafabmessung ein größeres Eingehen auf die menschlichen Seiten der Tat, wie auf die Individualität des Täters sichert, und, was vor allem von höchstem Wert ist, das Vertrauen des Volkes zur Rechtsprechung stärkt. Sind aber diese Vorzüge anerkanntermaßen [313] vorhanden, so ist es etwas Halbes, wenn der Bundesrat die Schöffen nur in 1. Instanz und nicht auch in der Berufungsinstanz zuziehen will. Soll die Mitwirkung von Laien doktrinäre – am Buchstaben des Gesetzes klebende – Strafurteile verhüten oder jedenfalls die Befürchtung des Volkes, daß ein nur mit gelehrten Richtern besetztes Gericht zu solchen Urteilen geneigt sei, heben, so muß sie, wie für die 1., auch für die 2. Instanz gelten. Die Aufhebung eines von einem Schöffengericht oder einer Schöffenstrafkammer erlassenen Urteils durch ein nur aus gelehrten Richtern bestehendes Berufungsgericht könnte im Volke gar zu leicht der Auffassung neue Nahrung geben, daß in der Beurteilung von Strafsachen eine Kluft zwischen den Anschauungen der gelehrten Richter und der mitten im Leben und Verkehr stehenden Laien bestehe und auf diese Weise das, was man durch die Zuziehung von Laien zu den Strafgerichten verhüten will, erst recht fördern. Die früher geltend gemachte Befürchtung, daß es in manchen Bezirken mit undichter Bevölkerung, vor allem in den östlichen Landesteilen Preußens, an einer für zwei Instanzen ausreichenden Zahl von Personen, die als Schöffen berufen werden könnten, fehle, dürfte dadurch, daß nunmehr den Schöffen Reisekosten und Tagegelder bewilligt sind, gehoben sein. Die Vertreter der Bundesregierungen haben denn auch im Reichstag ihre übrigens von der bayrischen Regierung nicht geteilten Bedenken gegen die Zulassung von Laien in den Berufungsgerichten jetzt weniger hierauf, als auf die besondere Art der richterlichen Tätigkeit in der Berufungsinstanz gestützt. Ich vermag diesen Unterschied nach der Art, wie der Entwurf das Verfahren in der Berufungsinstanz geregelt, insbesondere eine völlige nochmalige mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgerichte vorgesehen hat, nicht in dem behaupteten Maße anzuerkennen. Allerdings werden die Entscheidungsgründe der 1. Instanz durch Verlesen zur Kenntnis des Berufungsgerichts gebracht. Aber es handelt sich dann für das Berufungsgericht nicht sowohl um eine Nachprüfung, ob die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Falles durch den Vorderrichter richtig ist, als um die Gewinnung eines selbständigen Urteils auf Grund der vor dem Berufungsgericht stattfindenden vollständigen neuen Verhandlung. Ich vermag nicht abzusehen, wie das den Schöffen bei der Verhandlung in 2. Instanz mehr Schwierigkeiten machen soll, als in der 1., und bin der Meinung, daß das Sichsträuben der Majorität des Bundesrats gegen die Zulassung von Schöffen bei den Berufungsgerichten auf einem, wenn auch unbewußten, Rest der Befürchtung mancher Richter beruht, daß es den Schöffen an der vollen Objektivität zu einer dem Tatbestand gerecht werdenden Rechtsprechung fehle, welche Furcht bis zur Aufstellung des Reformentwurfs auch selbst ihre Zulassung zur Strafkammer in 1. Instanz verhindert hat.

Reform der Schwurgerichte.

Auffallend ist es, daß der Entwurf, während sein Vertrauen zu einer Rechtsprechung, an der Laien neben den Richtern teilnehmen, so gering ist, daß er für die Urteile, die unter Zuziehung von Schöffen ergehen, eine Nachprüfung durch ausschließlich mit Richtern besetzte Berufungsgerichte verlangt, für die schwersten Straffälle Schwurgerichte bestehen läßt, bei denen der Wahlspruch über die Schuld ausschließlich durch [314] Laien erfolgt und keinem Angriff im Wege der Berufung unterliegt. Dabei fehlen für die Wahrsprüche der Geschworenen auch sonst noch Garantien für eine der Sachlage gemäße Rechtsprechung, wie sie bei den anderen Strafgerichten bestehen. Die Wahrsprüche ergehen ohne alle Begründung. Infolgedessen sind auch selbst der Revision, die allerdings gegen die Urteile der Schwurgerichte zugelassen ist, materielle Rechtsfehler der Wahrsprüche, weil mangels einer Begründung unerkennbar, entzogen. Andererseits ist den Laien als Geschworenen für denjenigen Teil der Rechtsprechung, bei der die Mitwirkung von Laien am wichtigsten ist und der ohne Zweifel auch ihnen der wichtigste sein wird – für die Strafabmessung – jede Mitwirkung versagt, abgesehen von dem Falle, daß ihnen die Frage nach mildernden Umständen gestellt wird, auf deren Stellung sie aber auch, wie auf die Formulierung der Schuldfragen, keinen Einfluß haben. Nicht selten sind Freisprüche der Geschworenen den an den Verhandlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern unbegreiflich. Durchweg halten die Richter dringend eine Reform der Schwurgerichte vor allem dahin für erforderlich, daß die unnatürliche Absonderung der Geschworenen von den Richtern und ihre ebenso unnatürliche Beschränkung auf die Beantwortung von Fragen, bei deren Stellung sie nicht mitzureden haben, abgeschafft werden. Die Bundesregierungen scheuen vor einer solchen Reform der Schwurgerichte zugegebenermaßen nur wegen der Volkstümlichkeit der Schwurgerichte in ihrer jetzigen Form zurück – einer Volkstümlichkeit, zu welcher der Grund zu einer Zeit gelegt wurde, als bei den übrigen Strafgerichten noch keine Laien mitwirkten und vielfach selbst das Verfahren noch kein öffentliches und mündliches war. Ich bin überzeugt, daß, wenn die von den Richtern abgesonderten Geschworenen durch Laien ersetzt werden, die Sitz und Stimme im Richterkollegium und namentlich auch bei der Strafabmessung haben, diese Art der Teilnahme an der Rechtsprechung von den Laienrichtern als weit wertvoller und befriedigender empfunden und wenn dann auch noch zugleich gegen die Urteile über die schwersten Straffälle ebensowohl, wie über die leichteren, Berufung, und zwar an Berufungsgerichte eröffnet wird, bei denen gleichfalls Laien mitwirken, diese Umgestaltung der Schwurgerichte auch vom Volke sehr bald als eine bedeutende Verbesserung erkannt wird. Nach meiner Ansicht wird aber auch ein Kompromiß über die Laienfrage zwischen Bundesrat und Reichstag viel leichter zustande kommen, wenn mit der Zulassung der Laien in der Berufungsinstanz die Umwandlung der Schwurgerichte in Schöffengerichte verbunden wird. Diejenigen Kreise, die sich bis jetzt noch gegen die Mitwirkung von Schöffen in der Berufungsinstanz sträuben, sind erst recht Gegner der jetzigen Gestaltung der Schwurgerichte, wonach bei diesen die Wahlsprüche über die Schuld ausschließlich in die Hand von Laien ohne Mitwirkung von Richtern gelegt sind. Sie werden voraussichtlich bezüglich der Zulassung von Laien in den Berufungsgerichten nachgeben, wenn dagegen am Schwurgericht die völlige Selbständigkeit der Laien in Feststellung der Schuld aufgehoben wird. Ebenso werden, wie ich glaube, die Anhänger der Schwurgerichte in deren Umgestaltung zu Schöffengerichten willigen, sobald sie damit die von ihnen gewünschte Zuziehung von Schöffen in den Berufungsgerichten erkaufen können. Dahin gingen denn auch die Vorschläge der Reformkommission von 1905. Das Einzige, was [315] meines Erachtens an diesen zu ändern wäre, ist der allzu stockwerkreiche Aufbau von verschiedenen Gerichten übereinander. Werden die Schwurgerichte in Schöffengerichte umgewandelt, so sind nicht mehr 3, sondern nur 2 Stufen von Gerichten in jeder der beiden Instanzen erforderlich. Es genügen dann in erster Instanz 1. Schöffengerichte an den Amtsgerichten mit 1 Amtsrichter als Vorsitzendem und 2 Schöffen für Übertretungen und leichte Vergehen, 2. Schöffenkammern an den Landgerichten mit 1 Landgerichtsdirektor, 1 Mitglied des Landgerichts und 3 Schöffen für alle übrigen Straffälle ohne Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen. Die Schöffenkammern bilden zugleich die Berufungsgerichte für die Schöffengerichte und zur Entscheidung über Berufungen gegen Urteile der Schöffenkammern in 1. Instanz werden an den Landgerichten Berufungssenate unter Vorsitz des Landgerichtspräsidenten oder eines vom Oberlandesgericht entsandten Senatspräsidenten gebildet, denen neben dem Vorsitzenden 2 Landrichter oder Landgerichtsräte und 2 Schöffen angehören. Dadurch, daß die Zuständigkeit der Strafkammern, die jetzt als Regel nur über Vergehen erkennen, auf Verbrechen ausgedehnt wird, kann auch im StGB. die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen von Strafhandlungen fallen. Sie ist im § 1 des StGB. lediglich nach den angedrohten Strafarten bestimmt und schon jetzt dadurch durchbrochen, daß bei vielen Verbrechen mildernde Umstände zugelassen und dann die für Vergehen vorgesehenen milderen Strafarten anzuwenden sind. Wenn das neue StrGB. den jetzigen Anschauungen entsprechend, die Anwendung der schweren Strafakten mehr von der verbrecherischen Individualität des Täters, als von der Schwere der Tat abhängig macht, verliert die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen vollends ihre Bedeutung.

Einschränkung des Legalitätsprinzips.

Was die Strafverfolgung betrifft, so hält sich die von der Reichstagskommission vorgeschlagene und vom Bundesrat angenommene Beschränkung des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft, wonach gegen die von ihr verfügte Einstellung eines Ermittelungsverfahrens der Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht nur dem Verletzten, sondern jedem zustehen soll, der ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung hat, in verständigen Grenzen. Desgleichen ist es durchaus zu billigen, daß der Entwurf andererseits im Interesse einer verständigen Handhabung der Strafrechtspflege das Legalitätsprinzipdie bedingungslose Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft – einschränkt. Vor allem gilt das von der Bestimmung des Entwurfs, daß die Staatsanwaltschaft bei allen Übertretungen wegen Geringfügigkeit der Verfehlung von der Verfolgung absehen darf. Es wird damit nur gesetzlich festgelegt, was tatsächlich schon ständig ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung oder vielmehr, aufrichtig gesagt, dem Gesetze zuwider geschieht. Bei Übertretung ist eben das Legalitätsprinzip, das selbstredend nicht nur von der Staatsanwaltschaft, der Amtsanwaltschaft und denjenigen Polizeibehörden, welche die vorläufige polizeiliche Straffestsetzung handhaben, sondern auch von den unteren Polizeibeamten bei ihren Ermittelungen und Nachforschungen beachtet werden müßte, praktisch undurchführbar. Alle Tage wird von den Schutzleuten, [316] die auf den Straßen postiert sind, eine strafbare Übertretung polizeilicher Vorschriften, die vor ihren Augen geschieht, ignoriert oder es bei einer Warnung belassen. Bei mancher Übertretung, wie bei grobem Unfug und ruhestörendem Lärm, weist schon die allgemeine Fassung der Strafbestimmung auf ein derartiges verständiges Abwägen der Umstände des einzelnen Falles und auf ein taktvolles Beurteilen hin, ob hiernach die Verfolgung am Platze ist. Sachgemäß hatte bereits der Entwurf des Bundesrats diese der Staatsanwaltschaft gegebene Befugnis, die Verfolgung von Übertretungen wegen Geringfügigkeit zu unterlassen, für den Fall ausgeschlossen, daß ein durch die Übertretung Verletzter die Verfolgung beantragt. Mit Recht ist denn auf Vorschlag der Reichstagskommission die Beantragung der Verfolgung nicht bloß dem Verletzten, sondern jedem eingeräumt, der ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung hat. Volle Zustimmung verdient meines Erachtens auch die Einschränkung des Verfolgungszwanges der Staatsanwaltschaft, die der Entwurf weiterhin durch Ausdehnung der Privatstrafklage auf eine Reihe leichterer Vergehen und die gleichzeitige Bestimmung bewirkt, daß bei diesen die öffentliche Strafklage von der Staatsanwaltschaft nur zu erheben ist, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Von den politischen Bestimmungen, welche die Reichstagskommission verlangt, der Bundesrat aber abgelehnt hat, ist gegen die erste, die es den Gerichten verbieten will, an Zeugen Fragen zu stellen, die das Wahlgeheimnis berühren, bei der Debatte in der Kommission mit Recht eingewandt worden, daß solche Fragen in gerichtlichen Untersuchungen wegen Wahlfälschung oder Wahlbestechung unbedingt nötig seien. Die anderen Vorschläge verlangen persönliche Privilegien für Abgeordnete. Solche sind im Wege einer Änderung der Verfassung zu erstreben. Es ist meines Erachtens nicht angängig und nicht des Parlaments würdig, wenn es die Gewährung von Privilegien an seine Mitglieder als Bedingung seiner Zustimmung zu Justizreformen aufstellt, die im Interesse der Allgemeinheit geschehen sollen. Auf keinen Fall könnte den Abgeordneten ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt werden über Mitteilungen, die sie als Abgeordnete erhalten haben und über die Personen, von denen ihnen die Mitteilungen gemacht worden sind. Es ist dem Staatsminister Grafen von Posadowsky vollauf zuzustimmen, wenn er in der DJZ. 1911 S. 1298 ff. ausführt, daß man damit eine Immunität des geheimen Denunziantentums schaffen würde.

Im übrigen sind sämtliche Einzelbestimmungen des Entwurfs, wie er nach der gründlichen Beratung in der Reichstagskommission vor uns liegt, durchweg wertvolle Verbesserungen.

Hoffnung auf eine großzügige Reform.

Gemäß den vorstehenden Ausführungen glaube ich, die Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß sich auf dem Boden so langjähriger treuer und tüchtiger Arbeit demnächst durch verständige Vermittelung zwischen noch voneinander abweichenden Rechtsanschauungen eine umfassende großzügige und für die Strafrechtspflege segensreiche Reform unseres Strafprozesses wird aufbauen lassen!