Geschichte der Stadt Basel. Erster Band/2. Die rudolfinische Zeit/3. Der Bischof, das Reich, die Stadt

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Das Stadtbild Geschichte der Stadt Basel. Erster Band/2. Die rudolfinische Zeit
von Rudolf Wackernagel
Die Laien
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Drittes Kapitel.
Der Bischof, das Reich, die Stadt.




Stadtherr war der Bischof, ein Fürst des Reichs; in seiner Hand vereinigten sich kirchliches und weltliches Regiment.

Seine Residenz stand auf dem Burghügel, bei der Kathedrale des Bistums. Trotz Münster und Kapellen und Domstift war hier oben das geistliche Element keineswegs so vorherrschend, wie man im Gedanken an spätere Zustände anzunehmen versucht ist. Regierung, Gutsverwaltung, Hofhaltung des Bischofs waren auf Burg vereinigt; am Platze vor dem Münster und in den rings ansteigenden und anstoßenden Gassen wohnten zahlreiche Herren und Edle. Neben dem Dienste Gottes und ihn oft laut übertönend bewegte sich ein reiches weltliches Leben.

Zum Verständnis solchen Lebens haben wir vorerst uns klar zumachen, daß nicht nur Geschäfte der Herrschaft und der Politik in Betracht kamen, sondern auch ein wirtschaftlicher Betrieb. Der Bischof war in Basel auch Grundherr.

Grenzen und Bestand dieses Gebietes kennen wir freilich nicht. Es umfaßte aber keinesfalls die ganze Stadt. Um so ausgedehnter scheint die bischöfliche Grundherrschaft vor den Mauern gewesen zu sein. Die großen Schenkungen der Bischöfe Burchard, Rudolf und Adelbero an die Klöster St. Alban und St. Leonhard deuten hierauf, ebenso der spätere große Grundbesitz und das Meiertum der Dompropstei. Namentlich aber ist an die umfassenden Pertinenzen der bischöflichen Ämter zu erinnern, die sich nachweisen lassen. Der Heuerbezirk der Amtleute, sowie der Schürhof bei St. Peter lagen außerhalb der frühesten Ummauerung, außerhalb der jetzigen Mauern sodann die folgenden: Zum Marschalkenamt gehören große Teile des Areals in der Vorstadt zu Kreuz und vor dem St. Johanntor; Güter ebendort auch zu dem mit dem Marschalk zusammenhängenden Schmiedamt. Güter vor Spalentor beim steinernen Kreuz stehen 1257 den bischöflichen Amtleuten zu. Zum Muramt gehören Güter gegen Allschwil; zum Bulgenamt [58] Güter gegen Oberwil; zum Schenkenamt Güter bei Binningen und Bottmingen und das „Schenkenholz“, in welch letzterm auch der Schürhofverwaltung Land zugeteilt ist; zum Spisamt Äcker vor Spalentor, beim Holee, „in der obern Kuchi“ vor dem Äschentor, Hofstätten auf der Landseit der innern St. Albanvorstadt, endlich die in der Äschenvorstadt fälligen Bohnenzinse.

Neben dieser Grundherrschaft nun das Wichtigere, die Stadtherrschaft, deren Inhalt allerdings zum Teil auch auf der Einwirkung grundherrschaftlicher Begriffe beruhen mag. Aber was wir jetzt als solche Stadtherrschaft vor uns sehen, ist kaum der alte Bestand. Eine Reihe von Geschäften sind wohl schon von ihr abgelöst, die vor Zeiten dem Bischof zustanden. Als solche Geschäfte können gelten die Verfügung über die Allmend, Aufsicht auf Verkehrswege, Bauliches, Aufgebot zu Stadtbewachung und Auszug. Wir finden sie jetzt in Händen des städtischen Rates.

Heinrich von Neuenburg hat indessen für einige Dauer einen Stillstand bewirkt. Er schuf und hinterließ fertige Zustände, die bis auf weiteres genügen konnten. Aber daß er dies tat, daß er das Verhältnis zwischen Bischof und Stadt unter die Herrschaft eines neuen Gedankens stellte, geschah nur dem Bistum zu Liebe. Aus derselben Tendenz und demselben Herrschergefühl heraus erklärt sich auch die Codifikation des Bischofsrechts durch Heinrich. Er läßt nicht ein umfassendes Stadtrecht aufzeichnen. Er stellt auf dem Pergament einen Rechtsorganismus fest, der nur von der Herrlichkeit bischöflichen Regimentes weiß. In der größten Zeit des Bistums geschah so zum ersten Male eine Zusammenstellung seiner Herrschaftsrechte; aber sie geschah zugleich auch zum letzten Male, und vielleicht entsprach sie schon jetzt nicht mehr völlig der Wirklichkeit.

Aus diesem Bischofsrecht vor allem schöpfen wir unsere Kenntnis der bischöflichen Stadtherrschaft an der Schwelle der rudolfinischen Zeit.

Welche Rechte bildeten diese Herrschaft? Die Gerichtsbarkeit, das Bannrecht, die Münze, die Zölle, die Verwaltung des Marktes.

Zu der letzteren gehörte auch die Handhabung von Maß und Gewicht. Ebenso der Fuhrwein d. h. die Abgabe von dem Wein, der faßweise verkauft wurde. Der Bischof bezog diese Abgabe; von ihr befreit waren Domherren, Pfaffen, Ministerialen und Burger, die Eigengewächs auf den Markt brachten.

Eine Marktsteuer war auch die in den Bereich des Besenamtes gehörende; sie fiel dem Bischof von allen hier verkauften Holzwaren zu.

[59] Auch die Polizei über Lebensmittel und Waren war ein Teil des Marktrechtes.

Ein willkürliches Steuerrecht dagegen stand dem Bischof schwerlich zu. Sein Recht ging nicht weiter als zur Steuererhebung für das Reich, deren Ertrag freilich zum Teil ihm zufiel.

Eine Berechtigung eigener Art war sodann der Bannwein, kraft dessen in Basel vom Montag nach dem Kreuztag im Mai (3. Mai) an während sechs Wochen niemand Wein verkaufen durfte als derjenige, dem der Bischof dies erlaubte oder der den Wein vom Bischof hatte. Der Sinn dieser auf dem Bannrechte ruhenden Verfügung konnte nur der sein, daß der Bischof seine Regierungsgewalt dazu benützte, für die Produkte seiner Grundherrschaft während gewisser Zeit ein Absatzmonopol zu schaffen.

In ähnlicher Weise wird der Achtschnitter auf einem Zwange beruhen, den der Bischof in früherer Zeit der Gemeinde aufzulegen im stande gewesen. Die Art der Leistung selbst deutet auf hohes Alter. Es ist eine Ackerfrohn, ähnlich der fünftägigen, zu der die Straßburger Bürgerschaft ihrem Bischof verpflichtet war. Der Achtschnitter wird zur Ernte gestellt, zur Arbeit in der Achte, d. H. auf dem eingefriedigten Ackerlande des Bischofs. Die Pflicht hiezu liegt auf den Häusern der Burger; ihre Unterlassung hat die große Buße von drei Pfund zur Folge. Aber die Erwähnung des Achtschnitters im Bischofsrecht ist die einzige; er kommt dann nie mehr zur Sprache, scheint früh dahingefallen zu sein. Vielleicht weil die Achte abnahm; eher noch, weil die Bürgerschaft diese Last abschüttelte.

Neben dem Achtschnitter geht der Martinszins her. Während jener eine Last auf den Häusern der Burger ist, wird der Martinszins dem Bischof von allen Hofstätten entrichtet, jährlich auf Martini; die ganze vierzig Fuß weite Hofstatt zinst vier Pfennige, die halbe zwei. Wer den Zins nicht zahlt, hat drei Pfund zu büßen. Diese Buße tritt nicht ein bei den Zinsen von Hofstätten der Domherren, der Amtleute und der Gotteshausdienstleute; Hofstätten aber, die Domherren und ändern Pfaffen sowie Amtleuten gehören und von diesen selbst bewohnt werden, sind überhaupt vom Zinse befreit. Als ein Leihezins für die Hofstatt kann der Martinszins nicht betrachtet werden; er hat vielmehr die Bedeutung einer Abgabe für den vom Bischof gewährten Schutz.

Soviel ergibt sich aus den Sätzen des Bischofsrechtes. Aber eine wesentliche Ergänzung findet sich in spätern Zeugnissen, nämlich in einer um das Jahr 1500 angelegten Sammlung von Aufzeichnungen, Kundschaften, Urteilen über den Martinszins, die das alte Recht deutlich wiederspiegelt. [60] Danach umfaßt der Bezirk des Martinszinses keineswegs die ganze Stadt innerhalb der sog. alten Gräben; vielmehr liegen die Häuserblöckezwischen Spalenberg, Hutgasse, Gerbergasse und Heuberg, sowie zwischender obern Freienstratze und dem Birsig außerhalb des Martinszinsbezirkes. Der letztere scheint somit dem Basel der frühern bischöflichen Herrschaft zu entsprechen.

Laut Kundschaften und Urteilen sind vom Martinszins befreit das Domstift und das St. Petersstift, sowie die Kirchen St. Martin und St. Ulrich, ferner Bürgermeister, Vogt, Schultheiß, Amtleute u. s. w. , die Lehenmannen der Hohen Stift, „so die vier Erbämter haben“, Offizial und Notare des bischöflichen Hofes. Das sind die Pfaffen und Amtleute des Bischofsrechtes.

Wir erfahren aber noch Weiteres. Die außerhalb des Martinszinsgebietes, aber innerhalb der Stadtmauern gelegenen, vorhin genannten Stadtteile tragen ebenfalls einen Zins, und zwar ein auf St. Lorenzentag fälliges Heuergeld von sechs Pfennigen. Zur Erhebung dieses Gefälles berechtigt sind aber nicht die Martinszinsbeamten Vogt und Schultheiß, sondern der Freiamtmann und die drei andern Amtleute des weltlichen Gerichts sowie das „Richenampt“ d. h. das den Reich von Reichenstein zustehende Amt, in drei scharf abgegrenzten Bezirken. Zum Verständnis ist darauf zu verweisen, daß die vier Amtleute des weltlichen Gerichts in verschiedenen Beziehungen sich als Unterstufen der vier hochstiftischen Erbämter darstellen. Ein Zusammenhang und Parallelismus ist unverkennbar. Sonach dürften diese Heuergelder angesehen werden als ursprüngliche Gefälle der Erbämter, die auf den Gebieten beidseits des Birsigs konstituiert wurden zu einer Zeit, da diese Gebiete noch offen waren; sie würden ein Analogon bilden zu den Gefällen der Erbämter und anderer bischöflicher Ämter, denen wir außerhalb der Mauern begegnen.

Mit dem Heuer oder Schnitter von St. Leonhard, der zum Teil auf demselben Gebiet erhoben wurde, hat dieses Lorenzenheuergeld der Amtleute jedoch nichts zu tun. Beide Gefälle sind neben einander von denselben Liegenschaften erhoben worden.

Soviel von den Rechten. Wir fragen nunmehr nach den Organen, den Beamten.

Unter dem Vogt, von dem schon die Rede war, steht der Schultheiß. Aber er ist nicht Beamter des Vogts, sondern des Bischofs. Er hat sein Amt von diesem, der geneigt sein mochte, das Amt um so mehr sich entwickeln zu lassen, je weniger Einfluß er auf die Gewalt des Vogtes hatte.

[61] Die Funktionen des Schultheißen sind zwiefach: administrativ und richterlich.

Von seiner Tätigkeit ersterer Art nennt das Bischofsrecht die Teilnahme am Bezuge des Fuhrweins und die Kontrollierung der Münze. Eine Kontrolle übt er auch bei den Bäckern aus. Es ist dies nur Vereinzeltes. Wenn wir uns aber daran erinnern, was aus andern Städten über die Kompetenz von Schultheißen bekannt ist, so dürfen wir annehmen, daß auch in Basel seine Befugnisse über das Genannte beträchtlich hinausreichten. Wir dürfen ihn betrachten als Vertreter des Bischofs für das Marktwesen und für die Lebensmittelpolizei wie der Münzer wird auch der Zoller ihm untergeben gewesen sein. Und so für die ganze Verwaltung. Er erscheint als „das Organ des Stadtherrn für das Stadtregiment.“

Hiezu kam seine richterliche Tätigkeit. Auch diese galt nicht etwa nur dem bischöflichen Hofe. Der Bischof war Inhaber der öffentlichen Gerichtsgewalt in der Stadt; wie sein Vogt, so war sein Schultheiß im ganzen Stadtgerichtsbezirke zuständig. Er hatte die niedere Gerichtsbarkeit. Während der Vogt für Streit über Eigen und für Auflassungen zu Eigentum zuständig war, galt der Schultheiß als kompetent für Leihe und für Streit aus Leiheverhältnis; er richtete über Vergehen, die der kleinen Buße unterlagen. Das Gericht des Vogtes mochte das höhere sein; das des Schultheißen war das sozusagen täglich erforderliche, das nie entbehrliche und insofern das wichtigere. Der Schultheiß war im fernern der Beamte für Vollstreckung der Urteile. Und eine Besonderheit sodann war seine Teilnahme am Klostergericht zu St. Alban.

In solcher Weise gestaltete sich das Schultheißenamt reich und stark, und wir wundern uns nicht, Angehörige der stolzesten Ministerialengeschlechter als seine Träger zu finden: Flecke, Vorgassen, Münch, Schaler.

Beamte der Gerichtsbarkeit neben dem Schultheiß waren die Amtleute und der Stockwart.

Als Regierungs- und Verwaltungsbeamte begegnen uns ferner der Vitztum, der ursprünglich, wie sein Name zeigt, ein Hauptbeamter war, aber jetzt nur noch mit beschränkter Kompetenz auftritt, sodann der Münzmeister, der Zollmeister, die Salzmütter, die Steuerbeamten des Fuhrweins, des Besenamtes u. s. w., die Vorsteher von Handwerksämtern.


Neben dem Bischof hatte auch das Reich Rechte in Basel.

Wir haben uns klar zu machen, daß die bischöfliche Regierung den Zusammenhang der Bürgerschaft mit Kaiser und Reich niemals abgeschnitten [62] hat. Auch die direkte Berührung beider ist nie gelöst worden. Weder die Immunität noch die Verleihung der umfassenden Gerichtsbarkeit haben die Reichspflichten der Städter beseitigt; Königsdienst und Heerbann galten unverändert für sie.

Der Zusammenhang der Stadt mit dem Reiche offenbarte sich vorerst in der Vogtei. Es wird an das über sie Gesagte erinnert. Der Vogt, auch da er noch vom Bischof ernannt wurde, hatte seinen Bann vom König, saß vice regis zu Gericht. Rudolf vollends brachte den Reichsgedanken zur Geltung, indem er dem Bischof das Recht der Ernennung nahm und an sich zog.

Auch die Königspfalz in Basel wurde schon erwähnt. Ein deutlicher Hinweis auf sie, nicht nur auf gelegentliches Hoflager, ist das Recht des Zollholzes, wonach zweiundsiebzig Dörfer der Umgebung Basels zur Holzlieferung an den König verpflichtet waren. Sie genossen dafür Befreiung vom Basler Zoll; zwei bischöflichen Beamten lag der Transport dieses Holzes ob. Bis zum 23. Juni 1279 besaß das Reich diese Rechtsame; an diesem Tage ging sie durch Schenkung König Rudolfs an den Bischof von Basel über; die Dörfer sollten fortan nicht mehr dem König, sondern dem Bischof holzen, wogegen der Letztere gehalten war, bei Anwesenheit des Königs in Basel die Feuerung zu bestreiten.

Weiterhin die Reichssteuern. Die Stadt war dem König zu einer ordentlichen jährlichen Steuerleistung verpflichtet. Das war die exactio, auch precaria genannt, in der deutschen Rechtssprache Basels das Gewerf. Ihre Erhebung für das Reich geschah durch den Bischof. Aber der Steuerertrag, der schon im zwölften Jahrhundert von der Stadtgemeinde im Ganzen geleistet wurde, gelangte nicht ohne weiteres an die königliche Kammer, sondern wurde zwischen Bischof und Vogt geteilt. Jener behielt 2/3, dieser erhielt 1/3. Und da dieser wie jener als ein Verwalter königlicher Rechte zu gelten hatte, so lag hierin nichts Befremdliches. Noch in der Schiedsurkunde der 1180er Jahre erhielt dieses Verfahren seine ausdrückliche Bestätigung; aber schon dreißig Jahre später wurde es geändert durch das Abkommen des Bischofs mit Friedrich II., wonach dem Vogt sein Drittel genommen und Halbteilung zwischen König und Vogt eingeführt wurde. Angaben über die Höhe dieser Steuer in älterer Zeit besitzen wir nicht. Aber ein Verzeichnis von Geldstenern des Reichsgutes vom Jahre 1241 nennt als Steuer der Stadt Basel zweihundert Mark. Es ist dies einer der höchsten Beträge in der ganzen Steuerrolle — nur Frankfurt leistet mehr —, und es frägt sich, ob nicht in ihm der ganze [63] Steuerertrag zu erkennen sei. Als Hälfte wäre die Summe überraschend hoch, und die nicht aufgeklärten Beziehungen Bischof Heinrichs von Thun zu dem aufständischen Sohne König Friedrichs lassen wenigstens der Vermutung Raum, daß Friedrich nach des Bischofs Tode 1238 die gesamte Steuer ans Reich gezogen habe. Hiefür spricht auch die unmittelbar folgende Entwicklung. Denn nach dem Sturze der Hohenstaufen ging in der allgemeinen Auflösung, bei der insbesondere die Steuerrechte des Reiches empfindlich litten, auch das Gewerf zu Basel verloren, und dies konnte um so eher geschehen, wenn der Bischof keinen Teil daran hatte. Darum enthält das Handfesterecht schon für die Zeit Heinrichs von Neuenburg die deutliche Erklärung des Bischofs an die Bürger: wir tuont si alles gewerffes und aller stüre fri; und damit erklärt sich auch die ganz hypothetische Fassung im Bischofsrecht: wenne ouch daz were, daz man ze Basel gewerf gebe. Heinrich will hier, wo er alle Macht und Gewalt seines Amtes aufführt, die Steuer nicht unerwähnt lassen, aber er redet von ihr nur als von einer Möglichkeit. Wie sich dann die Verhältnisse unter König Rudolf gestalteten, ist mit Bestimmtheit nicht zu sagen. Die energische und methodische Steuerpolitik dieses Herrschers ist bekannt; mit ordentlichen und außerordentlichen Steuern hieß er die Städte dem Reiche dienen und schreckte auch vor weitgehenden Forderungen nicht zurück. Aber wie er sich in dieser Sache Basel gegenüber verhielt, geht aus den Zeugnissen der Zeit nicht hervor. Das Fehlen aller Nachrichten deutet aber vielleicht darauf, daß nach dem Untergange des Gewerfs im sog. Interregnum und der vom Bischof der Stadt gegebenen Zusage der König in der Tat „bei seinem Regierungsantritte nichts mehr vorfand, worauf er Ansprüche erheben konnte.“ Somit würde schon zur rudolfinischen Zeit in diesem Verhältnisse Basels als einer von der ordentlichen Reichssteuer freien Stadt der Ausgangspunkt liegen für seinen später anerkannten Charakter einer Freistadt.

Wir wenden uns von der ordentlichen Reichssteuer, dem Gewerf, precaria, zu den außerordentlichen Leistungen der Stadt von Reiches wegen. Verschiedene Anlässe kommen hiebei in Betracht: der Aufenthalt des Kaisers in Basel, eine allgemeine Heerfahrt, der Besuch des Hofes durch den Bischof. In allen diesen Fällen wird dem Bischof von Alters her durch seine Stadt Beihilfe geleistet. Sie entrichtet ihm eine Steuer, die Hof- und Heersteuer, und in dieser sind alle jene Zwecke zusammen berücksichtigt. Nicht die Stadt allein. Wie die Dörfer der Umgebung das Holz zu liefern haben für die Herde und Kamine der Reichspfalz, so werden bei Anwesenheit des königlichen [64] Hoflagers in Basel dem Bischof im Lande die „Königsschillinge“ gezahlt. Die Zahlung liegt dem Einzelnen ob; in der Stadt dagegen finden wir gegen Ende des zwölften Jahrhunderts ein von der Bürgerschaft bewilligtes beneficium. Es ist anzunehmen, daß dieses nicht eine ursprüngliche Einheit, sondern aus verschiedenen einzelnen Leistungen und Verpflichtungen zusammengeschmolzen sei, wobei an Ablösung von Heerdienst durch Steuerzahlung und an Lieferungen der einzelnen Handwerker für die kriegerische Ausrüstung, wie in Straßburg, gedacht werden kann.

Außer der Schiedsurkunde der 1180er Jahre, die von diesem beneficium redet, bestehen keine Zeugnisse über die Basler Hof- und Heersteuer. Hinsichtlich der Steuererhebung durch König Rudolf wird auf das Gesagte verwiesen. Eine Erinnerung an die alte Pflicht und die sie ersetzende Hof- und Heersteuer liegt aber vielleicht in der Verbindlichkeit der Freistadt Basel zur Teilnahme an der Romfahrt des Kaisers oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes.


Diesen beiden großen Gewalten Bischof und Reich gegenüber steht nun die Stadt Basel und ihr Rat.

Vorerst sei rasch resümiert, was über die Entstehung des letztern schon gesagt wurde. Zunächst handelt es sich um ein aus kleinen Anfängen emporwachsendes Stadtwesen. Die Gemeinde schafft sich Vertretung in einem Rate, der Gemeinderat ist, nur städtische Administrativbehörde ist und als solche selbständig auftritt. Nichts mit ihm zu tun hat das Vogtsgericht; die beiden Behörden sind unabhängig voneinander, mögen aber zum Teil dieselben Männer zu Mitgliedern haben. Durch Heinrich von Thun wird die Institution des städtischen Rates bekämpft und unter bischöfliche Anerkennung gebracht, aber nicht beseitigt und nicht geändert. Eine eingreifende Reorganisation dagegen erfolgt im Jahre 1248, unter der Wirkung der großen Ereignisse der Zeit. Es scheint, daß Gemeinderat und Vogtsgericht zu einer einzigen Behörde zusammengestoßen werden. Die Geschäfte dieser Behörde sind nun sowohl richterlicher als administrativer Art. Ihr Vorsitzender ist der Vogt. Den Interessen der Bürgerschaft wird dabei Rechnung getragen durch die Bestimmung jährlichen Wechsels, womit größeren Kreisen der Zutritt zum Stadtregiment ermöglicht ist, und dadurch, daß die Wahl der Mitglieder, die bisher beim Vogtsgericht Sache des Bischofs oder des Vogts gewesen, diesem abgenommen und in die Hände der Behörde selbst (Cooptation? Wahlmännerverfahren?) gelegt wird.

[65] Der Zustand war nunmehr der, daß ein und dieselbe Behörde zwei Funktionen ausübte, die wir heute zu trennen gewohnt sind. Sie war Gericht und Rat. Aber eine scharfe Grenze dieser Gebiete wurde damals gar nicht als notwendige Forderung empfunden. Ohne Anstand konnte Peter Schaler Bürgermeister und Schultheiß zugleich sein.

In beiden Eigenschaften sehen wir den Rat — denn immer heißt er so — an der Arbeit.


Zuerst als Verwaltungsbehörde.

Auch in dieser Eigenschaft steht er Anfangs unter der Leitung des Vogtes. Der Vogt erscheint im stürmischen Jahre 1248 wiederholt als der Repräsentant der Stadt; hie und da handeln neben ihm die consules und rectores. Wir finden dies Verhältnis auch noch einige Jahre später. Aber dann tritt neben dem Vogt der Bürgermeister hervor, zuerst im Jahre 1253. Von da an erscheinen Vogt und Bürgermeister wiederholt neben einander, in Rechtssachen so gut wie bei administrativen Geschäften, jeweilen an der Spitze der consules, des Rates. Aber eine Trennung der Geschäfte und der Kompetenzen kündigt sich schon frühe an, indem hie und da in den Gerichtsurkunden nur der Vogt genannt wird, in den Urkunden die von reiner Administration handeln nur der Bürgermeister. Gegen Ende der 1260er Jahre scheint diese Ausscheidung Regel geworden zu sein. Der Vogt verschwindet aus der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und wird auf die Gerichtstätigkeit beschränkt. Es ist eine Änderung, die nicht erst etwa in Folge der Umgestaltung der Vogtei durch König Rudolf eintritt; sie wird bewirkt durch das Wachstum des städtischen Wesens.

Der Bürgermeister ward aus dem Adel genommen. Aber Beachtung verdient, daß der erste Inhaber dieses Amtes keiner der vielgenannten Söhne aus den alten Basler Ritterhäusern war, sondern Heinrich Steinlin, ein zu Blotzheim begüterter Murbacher Ministerial, der sich erst in den letzten Jahrzehnten in Basel angesiedelt hatte. Er führte dasselbe Wappen wie die edeln Reich. Nach ihm hatten Angehörige der Geschlechter Schaler, Münch, Reich, von Straßburg, Marschalk, von Eptingen, Vitztum, ze Rin die Bürgermeisterwürde inne.

Über Größe und Zusammensetzung des Rates in dieser Zeit ist Zuverlässiges nicht zu sagen. Die Zeugnisse sind zu lückenhaft und zu selten. Nur soviel ergiebt sich, daß Ritter und Burger im Rate saßen und daß die Letztern die Mehrheit bildeten. Die Gesamtzahl scheint ziemlich [66] groß gewesen zu sein, wohl in Folge der Kombination von 1248, die mit dem Vogt wohl auch den Schultheiß und mit dem Vogtsgericht wohl auch die Beisitzer des niedern Gerichts in die Behörde gebracht hat. Eine Ratsurkunde von 1253 nennt 2 Ritter und 12 Bürger, eine solche von 1257 1 Edelherrn, 4 Ritter und 11 consules als Zeugen, eine Urkunde von 1258 8 Ritter (neben Vogt, Schultheiß und Bürgermeister) und 22 Bürger als Mitglieder des Rates.

Bischof Heinrich von Neuenburg scheint hier Wandel geschafft zu haben. Er reduzierte die Zahl der Ratsglieder. Vielleicht ist auch erst durch ihn das Kieser- oder Wahlmännerverfahren, wie es seitdem Regel war, ausgebildet worden. Was er vorfand und anerkannte und was er neu schuf, faßte er alles in der Handfeste zusammen. Mit dieser gab er dem Rate zu Basel eine Verfassung, die von da an mit wenigen Änderungen durch dritthalb Jahrhunderte gedauert hat.

Die Hauptbestimmungen sind folgende: Jährlich soll ein Bürgermeister und ein Rat gegeben werden. Der abtretende Rat wählt zwei Gotteshausdienstleute und vier Burger, diese sechs nehmen noch zwei Domherren zu sich, und alle acht Kieser wählen dann einen Rat; ferner wählen sie einen Bürgermeister, wobei aber der des abgelaufenen Jahres nicht wiederwählbar ist.

Die Handfeste nennt nur die Tatsache des jährlichen Wechsels; die aus den Urkunden zu gewinnenden Bürgermeisterlisten ergeben, daß wie später so schon damals in der Regel das Amtsjahr mit dem Sommer-Johannitag begann und endete.

Die Zusammensetzung des Rates wird in der Handfeste nicht angegeben; auch die Urkunden bieten nicht sicheren Aufschluß. Sie haben nicht Regeln zu bezeugen, sondern einzelne Handlungen. Sie zeigen das Leben. Hiebei erweist sich, daß wie überall so auch bei diesen Verhältnissen des Rates wir mit einer Elastizität der Zustände, einer Unbefangenheit und Souverainetät in Anwendung der Verfassungsformen zu rechnen haben, die von der methodischen Regelmäßigkeit späterer Zeit weit abliegt. Die Zeugenreihen der Ratsurkunden führen nicht immer nur den Rat auf, sondern je nach Bedarf und Umständen entweder den Rat überhaupt nicht, sondern andere Zeugen, oder neben Ratsherren auch Leute von der Gasse, oder sie nennen zwar nur Ratsherren, aber nicht alle, nur einen Teil des Ganzen, aber auch da wieder so wechselnd, daß der Gedanke an einen förmlichen Ausschuß fallen zu lassen ist. Und vielleicht lag das Unregelmäßige [67] gar nicht in der Verurkundung, sondern in der Sache selbst; man behandelte den Umfang des Rates als eine Sache, die sich nach den Verhältnissen zu richten hatte.

Durch alle diese Schwankungen hindurch läßt sich mit einiger Sicherheit nur soviel erkennen, daß seit der Handfeste meistens vier Ritter und acht Burger den Rat bildeten. Dieses Verhältnis wurde später die dauernde Norm.

Dies der Rat. Aber wir fragen, ob nicht neben ihm auch die Gemeinde ein Wort gehabt und Rechte geübt habe. Dies ist in der Tat der Fall gewesen. Bei Verfügungen über die Allmend 1250 und 1260, beim Verkauf des Weinungeldes 1255/1261, beim Bündnis mit Straßburg 1261 wie bei der Geleitszusage an diese Stadt 1269, handelte neben Bürgermeister und Rat jeweilen die univseritas civium, die Gesamtheit der Bürger, die Gemeinde. Ihre Zustimmung war bei solchen Geschäften erforderlich. Sie bestand aus der Bürgerschaft im weitern Sinne, aus der zweiten Gemeinde, die neben den Burgensen herangewachsen war und vor allem die Handwerker umfaßte; aber schon war sie nicht mehr eine formlose Gesamtheit. Schon die früheste der genannten Urkunden, die Allmendurkunde von 1250, zeigt die Gemeinde gegliedert in Gewerkschaften; sie tritt auf in einzelnen Gruppen von coartifices. Das sind die Zünfte, zum Teil schon fertig ausgebildet, zum Teil vielleicht noch auf einer Vorstufe stehend.

Diese Gliederung bildet sich dann aus zu einer organisierten Repräsentanz der Gemeinde. Das sind die Zunftmeister insgemein, ist das Zunftmeisterkolleg. Es scheint zunächst für Schlichtung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Zünften zuständig gewesen zu sein. Aber bei allgemein verbindlichen und wichtigen Vorgängen, gleich den oben genannten, tritt es neben dem ordentlichen Rate mithandelnd auf, so 1272 bei der Gutschrift für Bischof Heinrich, so 1289 beim Verkauf eines der Stadt gehörenden Hauses.

Während kurzer Zeit wurden diese Vertreter der Zünfte in den Rat selbst hineingezogen durch Heinrich von Neuenburg. Schon seine Handfeste scheint den Grundsatz ausgesprochen zu haben, daß die Kieser den Rat wählen sollten von Rittern und von Burgern und von den Handwerkern; und dem entspricht, daß in seiner Handfeste für Kleinbasel neben vier „rittern von dem rate“ und acht „dez rates von den burgern“, fünfzehn „dez rates von den zünften“ stehen.

[68] Aber schon Heinrichs Nachfolger unterließ dies. In seiner Kleinbasler Handfeste begegnen keine Zünftler als Ratsherren. Und von da an während eines halben Jahrhunderts blieb es beim Funktionieren des Zunftmeisterkollegs neben dem Rate, als eines eigenen Organes der Stadtverfassung.

Vorsteher dieser Zunftmeisterversammlung aber und somit oberster Meister aller Zünfte war der Oberstzunftmeister. Aus einer Mitteilung des Mathias von Neuenburg ergibt sich, daß er schon in den 1280er Jahren unter Peter Reich bestand; danach verfügte dieser Bischof, daß in jährlicher Abwechslung Einer vom Psittich und Einer vom Stern jeweilen das Bürgermeister- und das Oberstzunftmeisteramt bekleiden solle. Die früheste urkundliche Erwähnung des Amtes ist von 1305.

Die universitas, die Gemeinde, wird auch bei Beurkundung von Käufen u. dgl. neben dem Rate genannt. Doch wird dies schwerlich auf eine tatsächliche Mitwirkung bei solchen Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit deuten. Die Nennung geschah, um den öffentlichen Charakter und Wert derartiger Beurkundung möglichst voll darzustellen.

Aus demselben Grunde auch ist nicht von einem Ratssiegel die Rede, sondern seit Beginn von einem Stadtsiegel, einem Siegel der Bürger. Ein solches wird zuerst im Jahre 1225 erwähnt; das älteste erhaltene stammt aus dem Jahre 1256. Es ist aber unmöglich zu sagen, ob der bei diesem gebrauchte Stempel dem alten, 1225 verwendeten, gleich gewesen sei. Das Siegel zeigt das Bild einer Kirche, wohl das Münster. Sein letztes Vorkommen fällt ins Jahr 1262; seit 1265 begegnet ein neues Siegel, mit derselben Darstellung und Schrift, aber in wesentlich besserer Ausführung.

Ein eigenes Haus des Rates wird zum ersten Mal 1257 erwähnt, als domus communitatis, Gemeindehaus; dann wird es meist Richthaus (domus judicii, domus judicaria) genannt. Auch den Namen pretorium trägt es gelegentlich. In der Mitte zwischen der Altstadt und der neuen Handwerkerstadt war es gelegen, an der kurzen Gasse, die von der Freienstraße her über die Birsigbrücke zum Kornmarkt führte; es bildete hier die Ecke zur Sporengasse. Hinter ihm lag das Gesesse der Edeln vom Kornmarkt, ihm gegenüber am rechten Birsigufer der mächtige Geschlechterturm, an dessen Stelle 1259 das Haus zum Riesen gebaut wurde.

So lückenhaft die Ueberlieferung auch ist, bleibt doch die Frische und Lebenskraft des städtischen Wesens dieser Zeit uns nicht verborgen. Wir fühlen deutlich den mächtigen Willen, der sich regt; wir sehen ihn immer weitere Gebiete in seinen Bereich ziehen, immer neue Organe ausbilden.

[69] Der wichtigste Beamte war der Stadtschreiber. Man nahm ihn aus dem geistlichen Stande, wo juristische Bildung und vor allem die Kunst des Schreibens zu finden war. Als erster in der langen Reihe der Männer, die dieses Amt geführt haben, darf Rudolf der Kirchherr von Wenzweiler gelten, 1248, der sich in den Friedensunterhandlungen der Bürgerschaft mit der Kurie verdient machte. Sein Nachfolger war Burchard, Pfarrer zu Pratteln, 1250. Und dessen Nachfolger wiederum ein Burchard, der neben der Stadtschreiberei ein Kanonikat zu St. Peter besaß, dann Scholaster dieses Stifts war und bis 1284 nachzuweisen ist. Von seiner Kunst und Bedeutung als Notar wird noch zu reden sein.

Weiter sind zu nennen die Wachtmeister, Stadtdiener, Amtleute; sie erinnern sowohl an die gerichtlichen als an die administrativen Befugnisse des Rates.

Wichtig ist, was wir vom Bauwesen vernehmen. Es kommen öffentliche Gebäude in Betracht. Vor allem das Rathaus. Aber die Stadt besitzt auch noch andere Häuser, wie sie auch Aecker besitzt. Auch um die Straßen und Brücken handelt es sich — schon beim Rheinbrückenbau war die Stadt beteiligt gewesen —, um die Verwaltung der Allmend, vor allem aber um den Bau und Unterhalt der Stadtmauern. Der Rat hat das Recht, seine Bürger hiezu zwangsweise aufzubieten, und mit des Bischofs Willen kann er solchem Zwang auch die bischöflichen Beamten, sowie das Gesinde der Domherren, der Geistlichen und der Ministerialen unterwerfen. In allen diesen Richtungen hat die Stadt vorzusorgen und zu leisten, und wir gehen kaum irre, wenn wir ihre Erwerbung des Hornfelsens 1262 hiemit in Zusammenhang bringen; sie bedurfte des Berges zur Gewinnung von Baumaterial.

Auch eine Baupolizei macht sich schon geltend. Die starke Bautätigkeit dieser Jahrzehnte, außerdem aber die Entwickelung der Eigentums- und Zinsrechtsverhältnisse machten eine Behörde nötig, die im öffentlichen Interesse über die Art des Bauens wachte. Ungebührliches oder Gefährliches beseitigte. Das waren die Fünf, „die über die buwe ze Basel hant gesworen“; zum ersten Mal erwähnt werden sie in einer Urkunde von 1300. Etwas Verwandtes war die städtische Schatzungskommission, die einige Male bei Streitigkeiten über Eigentum und Zinsrecht erwähnt wird.

Einer anderen Richtung öffentlicher Fürsorge gehört die Schaffung eines kommunalen Spitals an, als Ergänzung der ältern durch Klöster besorgten Anstalten dieser Art. Auch diese Neuerung gehört den 1250er oder 1260er Jahren an; sie wird später noch zu erörtern sein.

[70] Von einem städtischen Vermögen vernehmen wir schon frühe; im Schied Bischof Heinrichs von Horburg 1185/1190 werden hundert Mark erwähnt, die der Rat zu fordern hat, wohl zufolge eines durch ihn gewährten Vorschusses. In ganz gleicher Weise äußert sich auch jetzt wieder, 1272, die städtische Finanzverwaltung durch ein Gutsprechen für den Bischof; die Gemeinde verschreibt ihrem Bürger Walther des Meiers, der dem Bischof eine Summe Geldes geliehen hatte, hiefür einen Jahresertrag der von ihr zu Händen des Bischofs, beim Kauf der Herrschaft Pfirt, bewilligten Steuer von zwei Mark wöchentlich.

Diese Steuer war eine außerordentliche, freiwillig zugesagte Abgabe der Stadt an den Bischof, schon durch ihren Namen „Stüre“ vom Gewerf, der ordentlichen Steuer, unterschieden, wie ja auch die Handfeste Steuer und Gewerf auseinander hält. Vom Gewerf und seiner Geschichte in Basel war schon die Rede. Hier ist nur darauf aufmerksam zu machen, daß der Rat der Stadt, indemd ie Aufbringung des Gewerfs, wie auch der Hof- und Heersteuer ihm übertragen war, auf diese Weise über die Einwohner ein Vesteuerungsrecht erlangte, das dann auch zu rein städtischen Zwecken nutzbar gemacht werden konnte. Wir dürfen kaum daran zweifeln, daß er dieses Recht schon im zwölften Jahrhundert übte; sein in der Schiedsurkunde genanntes Darleihen scheint solche Einnahmequellen vorauszusetzen. Auch bildete ja die Steuerpolitik des Rates den Ausgangspunkt für den Konflikt mit Bischof Heinrich von Thun, dessen Lösung durch König Friedrich 1218 oben geschildert wurde.

Die spätere Regelung des Steuerwesens findet sich im Bischofsrecht und in der Handfeste. Danach soll ohne des Bischofs Willen die Stadt kein Ungeld erheben und hinwiederum der Bischof weder Steuer noch Gewerf von der Stadt fordern gegen ihren Willen. Dies war die Theorie; in der Praxis aber erwies sich das Gewerf als dahingefallen und ließ sich nicht mehr beleben; der Bischof konnte es nur noch in ganz vereinzelten Fällen zu freiwilligen Leistungen der Stadt bringen, wie bei Anlaß des Kaufs der Pfirter Herrschaft; um so entschiedener war das Streben der Stadt, ihr Selbstbesteuerungsrecht, die Erhebung eines rein städtischen Ungeldes oder einer Verbrauchssteuer, zu handhaben; in der Tat wird ein städtisches Weinungeld schon zu Ende der 1250er Jahre bezeugt.

Aber der Rat durfte nicht auf die Erträgnisse solcher Steuern allein angewiesen sein. Sie waren der Natur der Sache nach stets schwankend; dazu konnten Hinderungen durch den Bischof kommen. Der Rat nahm [71] daher den öffentlichen Kredit in Anspruch und kontrahierte eine städtische Schuld. Daß er dies zu tun vermochte, ist ein Beweis für die Vermöglichkeit der Bürgerschaft; denn unter dieser vor allem hatte er seine Kreditoren zu suchen. Wir begegnen wiederholt Spuren dieser auf den Gütern der Stadt, vor allem dem Rathaus, fundierten Schuld; der Rat ging sie auf dem Wege des Rentenkaufs ein. Ihre Ergänzung waren Anlehen, die er gegen Gewährung von Leibrenten aufnahm.

Wie das Gewerf so ist auch der Kriegsdienst ursprünglich Reichspflicht der Stadt, und beiden gleichmäßig eigen die Wirkung auf die Selbständigkeit des Rates; aus der Veranstaltung des Aufgebotes erwächst ihm das Recht zu eigener Kriegführung.

Im Weistum von St. Alban, das kurz nach der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts aufgezeichnet wurde, ist gesagt, daß Bischof, Bürgermeister und Rat zu Krieg aufbieten. Aber schon einige Jahre vorher sehen wir die Stadt selbständig ins Feld ziehen, vor Landser 1246, und wiederum im Bischofsrechte ist die Befugnis des Rates anerkannt. Er darf aufbieten zum gewaffneten Auszug, zu Versehung der Wachten, zu Befestigung der Stadt, und diesem Zwange haben sich, sofern der Bischof einwilligt, auch seine und der Domherren Amtleute zu fügen, ebenso das Gesinde der Domherren, Münsterpfaffen und Ministerialen, soweit es nicht durch Dienst um die Person des Herrn befreit ist. Den Ministerialen selbst gegenüber hat der Rat kein Recht zum Aufgebot. In der durch Heinrich von Neuenburg gegebenen Verfassung und in seinen Kriegen bildete sich dann die militärische Stellung Basels vollends aus. Indem die Zünfte in die Wehrpflicht eintraten, die Gliederung des Heereskörpers darstellten und dies unter ihren Bannern kämpfend erhärteten, entstand eine baslerische Miliz, die mit dem alten Reichsaufgebot nichts mehr zu tun hatte, sondern der unmittelbare und stärkste Ausdruck des städtischen Wesens selbst war.

Als Obrigkeit ist der Rat auch Wahrer des Stadtfriedens. Diesen Begriff finden wir schon frühe. Es ist der höhere Friede, der die Stadt vor dem Lande auszeichnet, von ihrer Eigenschaft als Burg herrührt, ihr Burgfriede. Die Regelung dieses Stadtfriedens ist die Einung d. h. die Abrede, Uebereinkunft. Und zwar kann dabei gedacht werden an Vereinbarungen, die von Parteien unter sich getroffen und beschworen werden, um Ordnung und Frieden zu schaffen oder aufrecht zu erhalten. Eine Erinnerung an Einungen solcher Art ist der Satz der Handfeste, wonach die Bürger versprechen, nie mehr zu einander schwören und Sicherheit machen zu wollen. Es lag aber durchaus im Interesse des Rates und entsprach [72] seiner Bedeutung, daß er selbst dies Einungswesen in die Hand nahm, daß er selbst die Abreden zu Stande brachte, die in ihnen Eingeschlossenen verpflichtete, über die Handhabung des Friedens wachte, die Friedebrecher mit den festgesetzten Strafen traf. Zum Verständnis dieser Institution gehört, daß sie sich nicht richtet gegen Handlungen, die an sich schon strafwürdig sind und somit der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstehen; sie richtet sich gegen die Selbsthilfe, die an sich straflos ist; sie will keinen Fehderechtszustand in der Stadt dulden. Sie ergänzt somit das ordentliche Strafrecht, schafft einen höhern Frieden für das Stadtgebiet.

Der ergänzende außerordentliche Charakter dieser Einungen kommt auch darin zum Ausdrucke, daß sie stets nur für eine gewisse beschränkte Zeitdauer gemacht werden. Sie beruhen auf tatsächlichen Voraussetzungen, die nicht dauernd dieselben sind.

So vernehmen wir auch in Basel schon im dreizehnten Jahrhundert von einer Mehrzahl solcher Einungen. König Rudolf bestimmte in dem Stadtfrieden, den er selbst hier zwischen den Parteien aufrichtete, im März 1286, daß alle vormals geschehenen Einungen stät und unzerbrochen weiterdauern sollen. Was er darüber hinaus festsetzte, hatte singulären Charakter, betraf ausschließlich die Parteiungen der Ritterschaft und sollte nur ein Jahr dauern. Aber bemerkenswert ist, wie doch auch hier ohne weiteres der Rat als Träger und Hüter des Friedens und als sein Richter hingestellt wurde. Seine Kompetenz war nicht unerheblich. Er erlangte eine Strafgewalt, die derjenigen des Vogts an die Seite trat, erst ergänzend, dann notwendiger und natürlicher Weise konkurrierend.

Dem Stadtfriedensgebot unterlagen alle Einwohner; es galt für ein Gebiet, dessen Umfang durch Kreuze bezeichnet wurde. Den frühern Bereich eines Stadtfriedens scheint der Mauergürtel zu zeigen, der um das Jahr 1200 geschlossen war. Als diese Mauern entstanden, mögen die Kreuze weiter hinaus geschoben worden sein, so daß ihr Umkreis mit der äußern Grenze der meist noch offenen Vorstädte zusammenfiel; der Stadtfriede Rudolfs galt deswegen für die Stadt und für die Vorstädte. Der Fortschritt der Bebauung und die Schließung der Vorstädte machte dann ein nochmaliges Hinausschieben nötig; von diesen äußern Kreuzen reden die Stadtfriedensurkunden des vierzehnten Jahrhunderts.

Auf der Uebertretung des Friedegebotes stand, der Natur der Sache gemäß, die Verweisungsstrafe; wer den Stadtfrieden brach, sollte seiner auch selbst nicht genießen, sondern aus der befriedeten Stadt weichen.

[73] Die gerichtliche Tätigkeit des Rates kann hier nur kurz erwähnt werden. Die Zeugnisse, die sich erhalten haben, sind nicht zahlreich und vertreten sie zudem sehr ungleichmäßig; Kriminalurteile besitzen wir gar nicht, nur drei Prozeßentscheide, im übrigen Urkunden nur der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hiezu kommt, daß der ganze Zustand ein Uebergangszustand ist. Rat und Gericht sind eins, erst seit kurzem; aber schon bereitet sich wieder eine Ausscheidung vor.

Wir haben Vogtsgericht und Schultheißengericht zu unterscheiden. Als Urteilsfinder des Vogtes funktionierten die Ratsherren. Auch der Schultheiß mit seinen Urteilern saß in dieser Behörde; die hie und da genannten scabini sind wohl als dieses Urteiler-Kollegium des Schultheißen anzusehen, das einen Teil des Rates bildete. Die Urkunden des Vogtsgerichtes waren daher ausgestellt meist durch Vogt und Bürgermeister gemeinsam, seltener durch Vogt und Schultheiß oder durch Vogt und Bürgermeister und Schultheiß oder durch den Vogt allein. Aussteller der Urkunden des Schultheißengerichts war in der Regel der Schultheiß allein; vereinzelt erscheint neben ihm auch der Vogt.

Hinsichtlich der Kompetenzen galt in der ersten Zeit die Regel, daß der Vogt für Streitigkeiten über Eigen und für Auflassungen zu Eigentum zuständig war, der Schultheiß für Leihen und für Streit aus Leiheverhältnis. Um die Mitte der 1270er Jahre jedoch trat eine Aenderung ein. Der Vogt, der kurz vorher aus seiner bisherigen Stellung in der städtischen Verwaltung ausgeschieden war, verlor jetzt auch seine Civilgerichtsbarkeit. Er behielt nur seine Kompetenz in Strafsachen, und der Schultheiß erscheint von nun an als zuständig für die ganze Civiljurisdiktion, auch über Eigen; nur noch gelegentlich scheint der Vogt dabei mitgewirkt zu haben. Die Vermutung liegt nahe, daß diese Aenderung eine Folge des Vorgehens von König Rudolf war, das den Vogt aus dem Dienste des Stadtherrn nahm; er verlor damit den organisatorischen Zusammenhang mit dem Stadtgerichte.

Als Sprengel dieses von Vogt und Schultheiß, dann vom Schultheiß allein geleiteten Stadtgerichtes erweist sich das Gebiet der Stadt sowohl innerhalb der alten Mauern als in den Vorstädten. Nur vereinzelte Fälle greifen über diesen Bereich hinaus und bringen die Verfügung über Güter in Delsberg, Häsingen, Blotzheim, Inzlingen, Attenschweiler usw. vor das Gericht zu Basel. Die Parteien sind dabei meist Bürger der Stadt, und es ist an die Möglichkeit zu denken, daß sie aus persönlichen Gründen auf dieses ihnen am nächsten liegende Gericht prorogierten. Die gleiche Bedeutung [74] und Wirkung wie in den Fällen der Fertigung von hier gelegenem Gute konnte freilich ein solcher Akt nicht haben. Aber es handelte sich wohl überhaupt nicht immer um einen eigentlichen Gerichtsakt, sondern oft lediglich um Beurkundung. Urkunden des Ratsgerichtes selbst halten dies auseinander. Sie zeigen, daß die Beurkundung als von Seiten des Rates kommend aufgefaßt wurde und vom Gerichtsakt verschieden war. Die städtische Behörde funktionierte als Notar, gab Beglaubigung durch ihr Siegel, und eine Reihe solcher Urkunden über Schenkungen, Verkäufe, Leihen u. s. w. sind nicht durch den Schultheiß, sondern durch den Bürgermeister ausgestellt, tragen nicht das Schultheißensiegel, sondern nur das Stadtsiegel, lassen von gerichtlichen Handlungen und Solennitäten nichts verlauten, sondern geben nur Zeugnis von dem Geschehenen.

Eine solche beurkundende Tätigkeit des Rates begegnet uns nicht allein für Rechtsgeschäfte, die vor ihm vollzogen wurden, und wobei erselbst die Briefe ausstellte. Er war überhaupt anerkannte und gesuchte Urkundsperson, und in sehr großer Anzahl enthalten auch die von Andern in eigener Sache ausgestellten Urkunden die Bezeugung des Geschehenen durch den Rat und tragen sein Siegel.

Nur der Vollständigkeit wegen ist hier daran zu erinnern, daß nicht allein der Rat solche Beurkundungsinstanz war. Außer ihm sind zu nennen vor allem der Bischof und das Domkapitel und für die spätere Zeit die geistlichen Gerichtshöfe. Die außerordentlich starke Tätigkeit der letztern in Verlautbarung des Liegenschaftsverkehrs, wovon an anderer Stelle noch zu reden sein wird, gibt auch, neben den zahlreichen in eigener Sache ausgestellten Urkunden über Verkäufe und Schenkungen, einen Anhalt, um Wert und Wirkung der vor Stadtgericht geschehenden Fertigung zu bemessen.


Aber auf welchen Grundlagen ruhten Verfassung und Recht der Stadt?

Eine Stadtrechtsaufzeichnung fehlt. Die allgemein lautende Bestätigung der städtischen Rechte und Freiheiten durch König Richard 1262 besagt wenig; nicht viel besagen die königlichen Privilegien über Lehnsfähigkeit der Bürger und Zuständigkeit von Stadtgericht und Hofgericht, die nur allzu knapp überlieferten Erlasse von Papst Innocenz 1248. Das Wichtigste waren Ereignisse und Handlungen, die überhaupt nie in Schrift gefaßt wurden. Aber aus ihnen erwuchs das städtische Wesen, die Verfassung, die bürgerliche Freiheit, von der 1278 der Rat spricht. Wesentliches konnte positiv wie negativ, schaffend wie hemmend, der Bischof tun. Seine Hoheit als Stadtherr steht am Anfang der Entwickelung. Auf Kosten seines Rechtes [75] entstand das öffentliche Recht der Stadt. Was in dieser Beziehung einzelne Bischöfe taten, ist gesagt worden; dokumentarisch festgestellt ist das Letzte dieser Art, mit Dauer auf lange hinaus, in der Handfeste Heinrichs von Neuenburg. Und auf diesen Rechtszustand, das öffentlich rechtliche Verhältnis zwischen Bischof und Stadt beziehen sich denn auch die Privilegien der Bischöfe, mit denen sie einzelnen ihrer Landstädte — Biel, Delsberg, Laufen — die Freiheiten verleihen, „deren die Bürger von Basel genießen“.

Von den einzelnen Formen, die in der frühern Zeit dieses Verhältnis des Stadtherrn zur Gemeinde beherrschten, ist nur das Schwören der Bürger bezeugt. Es wurde dann in die Handfeste-Verfassung herübergenommen. Jener alte Eid verpflichtete die Bürgerschaft dazu, die Rechte des Bischofs und seiner Kirche nicht zu verletzen; im Jahreid der folgenden Jahrhunderte geloben sie, dem Bischof zu raten und zu helfen wider Jedermann und der Kirche ihre Rechte zu erhalten. Das Handfesterecht hatte das Verhältnis auf eine neue Grundlage gestellt: man huldigte nicht mehr als Untertan, sondern man beschwor ein Abkommen.

Auch über das alte Civilrecht, das der städtischen Wirtschaftsform entsprechend sich vom allgemeinen Landrechte und durch besondere Eigentümlichkeiten vom Recht anderer Städte mag unterschieden haben, sind wir kaum unterrichtet. Papst Innocenz IV. erwähnt 1248 die alten Rechte und Gewohnheiten der Stadt Basel, im besondern ihr Statut über Ersitzung von Sachen, und bestätigt sie. Und die Urkunden der folgenden Jahrzehnte reden nur gelegentlich von dem Rechte der Stadt, dem jus municipale civitas Basiliensis, viel häufiger aber von der Sitte, der guten Gewohnheit, der Observanz. Ein Rechtsspruch stützt sich ausdrücklich auf die erprobte Gewohnheit, die approbata consuetudo civitatis, als die beste Auslegerin der Gesetze. Die verschiedensten Gebiete des Privatrechts werden dabei unter die Regelung durch dies Recht und diese Gewohnheit gestellt: Leihe und Zinsrecht, die Vergabung, aber auch das Eherecht, die Morgengabe, die gegenseitige Erbseinsetzung von Ehegatten. Und zwar nicht nur am Stadtgericht, sondern auch an den Curien der Officiale.

Dies war die Stadt und ihr Rat. So eigenartig ihr Wesen und so mannigfach ihre Tätigkeit sich darstellt, können wir doch nicht behaupten, daß sie schon jetzt, in der Zeit König Rudolfs, dem Bischof entwachsen sei. Was unter Heinrich von Neuenburg die bischöfliche Stadtherrschaft ausmachte, das bleibt in diesem Bestande formell unversehrt noch ein volles Jahrhundert lang. Die wesentlichen Rechte der öffentlichen Gewalt ruhen [76] noch immer in der Hand des Bischofs und machen die Stadt zu seiner Stadt. Freilich hindert dies die Entwicklung nicht, die im städtischen Wesen mächtig ist. Die Stadt wächst an Kräften, bildet ihre Organe aus, schafft immer weiteren Kreisen der Einwohnerschaft ein gemeinsames Interesse, zieht sie heran zur Mitarbeit in der Stadt Dingen. So sehr sie dabei die Rechte des Bischofs äußerlich respektiert, lebt sie tatsächlich doch auf seine Kosten. Die Formen werden noch nicht angetastet, aber immer mehr füllt sie ein neues Leben. Die Stadt des Bischofs entwickelt sich zur Stadt des Rates.