Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Γνωστήρ, der ,Kenner‘, nur Xen. Cyr. VI 2, 59 γ. καὶ ἐγγυητής, gewöhnlich als Zeuge für eine ihm bekannte Wahrheit, der die Identität einer Person oder Sache bezeugt, erklärt. Richtiger faßt wohl Leisi Der Zeuge im attischen Recht (Frauenfeld 1907) 4 n. 2 die hier genannten γνωστῆρες als ,Kenner der Kaufleute‘, d. h. eine Art von ,Referenzen‘ auf. Mehr in dem Art. Mvήμων.
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1. Γ. ist in römischer Zeit in Ägyptender Identitätszeuge bei Rechtsgeschäften. Cod. Iust. VI 30, 22, 2b: testes qui heredem cognoscunt.Mitteis Pap.-Chrestom. II 2, 324 zu nr. 287 A 16 (= P. Oxy. 496, 16) verweist auf P. Oxy. 722, 31 γνωστὴρ τῆς ἐλευθερώσεως bei Emanzipation eines Sklaven (91 oder 107 n. Chr.) und den γν[ωσ]τευ[όμε]νος ὑπὸ in P. Flor. 57. 80, das WilckenArch. f. Pap. IV 442 richtig erkannt und beurteilt hat: der von den Eltern präsentierte Knabe muß von Vertrauenspersonen als Identitätszeugen identifiziert werden; vgl. auch Wilcken Pap.-Chrest. I 1, 198 Anm. 5, ferner Theb. Bank (Abh. Akad. Berl. 1886) VII 6 (130 v. Chr.) γνωστευόμενος ὑπὸ τοῦ ἰδίου ὑπηρέτου mit Wilcken Ostraka Ι 638; Archiv II 118, 2. So finden wir γνωστῆρες bei Gestellungsbürgen, BGU 581, 14. Cod. Iust. III 2, 4, 4 und bei Liturgieverpflichteten P. Amherst 139, 23. 140, 21; Lips. 65, 18. 66, 21. Hier ist der γ. der Prüfer ihrer Tauglichkeit, s. Mitteis Arch. f. Pap. II 263; vgl. noch P. Lond. III p. 227, 3. 247, 8. 248, 9. Dieser amtliche Prüfer der Tauglichkeit der zu einer Liturgie Verpflichteten begegnete zum ersten Male in dem von Mitteis Arch. f. Pap. II 262ff. besprochenen P. Lips. 65 (Inv. nr. 44) vom J. 390. Gleicher Art ist Lips. 66, 21. Seine Natur ergab sich ihm aus γνωρίζει αὐτὸν Λούκιος Ὀκτάουιος Λόγγος in BGU 581, wozu zu vgl. Wenger Rechtshistorische Papyrusstudien 28f. Der γ. des P. Lips. hat die zu seinem Sprengel (φυλή) gehörenden liturgiefähigen und liturgiepflichtigen Einwohner zu kennen und für vakante Gemeindeämter namhaft zu machen. Γνωστῆρες bei amtlichen Rechnungsablegungen und sonstigen Berichten P. Oxy. 976. 1196, 20.
Anderer Art sind die γνωστῆρες BGU 1032, 11 (J. 173 n. Chr.). Sie sind nicht Identitätszeugen, sondern lediglich Zeugen in einer Epikrisis-Verhandlung. Sie bezeugen der Iulia Sarapias, die angeblich einen Sohn ἐκ μὴ νομίμων γάμων präsentiert, schriftlich, συνχειρογραφοῦντας αὐτῇ μηδενὶ ἀλλοτρίω κεχρῆσθαι; vgl. die γνωστῆρες in P. Hamburg. 31, 20 und dazu P. M. Meyer I 137.