RE:Δήμευσις

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vermögenseinziehung
Band IV,2 (1901) S. 2853 (IA)–2854 (IA)
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Δήμευσις, Vermögenseinziehung erscheint entweder als Strafe irgend welcher Verbrechen oder im Vollstreckungsverfahren gegen säumige Staatsschuldner. Über den letzteren Fall s. Ὀφείλοντες. Als Strafe tritt sie auf stets im Gefolge der Todesstrafe, Demosth. XXI 43. XXIII 45. Poll. VIII 99, in Mylasa Dittenberger Syll.² 95, 10, in Keos 79, 35, fast immer bei Verbannung, Poll. VIII 99. CIA 19, 30, Dittenberger Syll.² 101, 42, in Delphoi 100, 20, in Iasos 96, 5, in Halikarnassos 10, 35, in Phlius Xen. hell. V 2, 10, in Sikyon VII 1, 46, in Amphipolis CIG 2008, (Ausnahme CIA II 814 b, 26), stets bei Verkauf in die Sclaverei Demosth. LIX 17, vielfach mit Atimie verbunden (von dem verdächtigen Gesetze bei Demosth. XXI 113 abgesehen) als Strafe für etwaige Aufhebung von Gesetzen Demosth. XXIII 62. CIA I 31, 22. II 17, 55 oder Nichtleistung eines verlangten Eides IV 27 a, 35 oder Betrug bei der Eheschliessung [Demosth.] LIX 52 oder Schädigung von Waisen Isai. III 62, so dass sich die Auseinandersetzung bei Demosth. XX 156 als ganz nichtig erweist. Nicht selten kommt auch die Vermögenseinziehung allein vor, z. B. [Demosth.] LIII 27 bei Bürgen, die dem Staate gegenüber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, XXIV 50 bei dem Antrage auf Aufhebung eines richterlichen Urteils, XLVII 44 bei Hinterziehung von Schiffsgerät, in Argos Thuc. V 60 wegen Vergehens im Feldherrnamte, in Mylasa Dittenberger Syll.² 95, 26 bei Frevel gegen Ehrenbildsäulen des Staates. Dagegen beruht die Vermögenseinziehung als Strafe für Militärvergehen bei Lys. XIV 9 voraussichtlich auf Interpolation. Thalheim Jahrb. f. Philol. CXV 271.

Vielfach findet sich die Angabe, dass ein Teil des Erlöses einer Gottheit zufallen solle, in Athen gewöhnlich ein Zehntel der Burggöttin, mitunter gehen die Güter ganz in das Eigentum eines Gottes über, Dittenberger Syll.² 10, 35f., mitunter ist ein Dritteil dem Ankläger zugesagt [Demosth.] LIX 52. Behufs Ausführung der Vermögenseinziehung werden in dem Urteil bei [Plut.] [2854] vit. X or. 834 a die Demarchen angewiesen ἀποφῆναι τὰς οἰκίας der Verurteilten. Das an die ἕνδεκα einzureichende Verzeichnis der Güter (s. Ἀπογραφή) stellten wohl in der Regel die Ankläger des Hauptprocesses auf. Das Weitere s. u. Δημιόπρατα. Vgl. Meier De bonis damnatorum. Boeckh Staatshaush. der Ath. I² 516. Meier-Lipsius Att. Proz. 959.