RE:Ἐἰρηνοφύλακες

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Eirenophylakes, die Polizeibeamten im röm. Aegypten
Band S III (1918) S. 423425
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Ἐἰρηνοφύλακες kommen im römischen Ägypten als liturgische Polizeibeamte vor, die auf Grund einer Vorschlagsliste gewählt werden. Über den hiebei befolgten Instanzenweg s. Schultheß Art. Γραμματεῖς o. Bd. VII S. 1773 und Fr. Preisigke Städtisches Beamtenwesen im röm. Ägypten (Diss. Halle 1903) 9. 21. In den liturgischen Vorschlagslisten für staatliche Polizeibeamte von Dörfern des panopolitanischen Gaues, auf einem aus Achmîm (Panopolis) stammenden Papyrus der Pariser Nationalbibliothek, nach Abschrift Wesselys von O. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1892, 817ff. mitgeteilt (jetzt auch bei Preisigke Sammelbuch griech. Urkunden aus Ägypten 4636), nach Wilcken bei Hirschfeld 817, 1 wahrscheinlich von 196/7 n. Chr., erscheinen an erster Stelle drei Beamtungen mit einander sehr ähnlichen Titeln: 1. εἰρηνοφύλακες, 2. ἐπὶ τῆς εἰρήνης, 3. εἰ[ρηνάρ]χ(αι). In der ersten Liste stehen bei den εἰ. zwei Namen, bei den ἐπὶ τῆς εἰρήνης drei, in der zweiten Liste unter ἐπὶ τῆς εἰρή[νης] zehn Namen, worauf zwei εἰ[ρηνάρ?]χ(αι) folgen und auf diese acht φύλακες αὐτῶν, die von den εἰ. der ersten Liste kaum verschieden sein werden. Eine abgerissene Kolumne der zweiten Liste enthält noch zweimal je einen εἰρηνοφύλαξ, das erste Mal ohne Namen, das zweite Mal mit Namen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Beamten verschiedenen Dörfern des νόμος Πανοπολίτης angehören (Wilcken bei Hirschfeld 820). Die Namen zeigen, worauf bereits Hirschfeld 823 hinwies, daß diese Polizisten sämtlich Ägypter sind. Sie stehen, wie zu erwarten ist, in jugendlichem Alter von 20–35 Jahren, nur einer ist 48, und von den zwei εἰρηνάρχαι zählt bezeichnenderweise der eine 60, der andere, wenn die Ergänzung richtig ist, sogar 85 Jahre.

Die Kompetenzen der εἰ. und der Beamten ἐπὶ τῆς εἰρήνης lassen sich weder näher bestimmen, noch voneinander genauer scheiden; daß sie aber von denen der εἰρηνάρχαι Ägyptens und Kleinasiens (s. den Art. Εἰρηνάρχαι in diesem Suppl.-Bd.) zu trennen sind, ergibt sich aus den Pariser Papyrusfragmenten. Wenn auch Libanius in zwei Briefen (100. 101) einen Beamten der arabischen, später zu Palaestina tertia geschlagenen [424] Stadt Elusa als τεταγμένον εἰρήνης φύλακα μάλιστα φρουρήσαντα τὴν πόλιν und als τῆς εἰρήνης ἐν Ἐλούσῃ προεστῶτα bezeichnet, so werden wir ihn, da die Bezeichnung eine nicht streng technische ist, eher mit Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1891, 874 mit dem kleinasiatischen Eirenarches gleichstellen, als mit dem hier genannten εἰρηνοφύλαξ. Dagegen wird mit den ägyptischen Polizeibeamten ἐπὶ τῆς εἰρήνης von Hirschfeld ebd. 1892, 822 passend der στρατηγὸς ἐπὶ τῆς εἰρήνης in Smyrna CIG 3151 verglichen. Beizufügen wäre der στρατηγὸς ἐπὶ τῆς εἰρήνης in Aizanoi, Le Bas 857 (Lévy Rev. d. ét. gr. XII [1899] 283). Dagegen werden wir die εἰρηνικοὶ ἄνδρες, die in der späteren Kaiserzeit in einem Papyrus des Brit. Mus. aus Arsinoë als Schiedsrichter erscheinen (Wessely Wien. Stud. IX 266ff. Mitteis Reichsrecht und Volksrecht 170), trotz der Ähnlichkeit des Titels nicht mit den Beamten ἐπὶ τῆς εἰρήνης identifizieren und zwar umsoweniger, als sie nach der zutreffenden Bemerkung Hirschfelds 1892, 822 vielleicht nicht als ständige Beamte, sondern wohl eher als ad hoc bestellte Schiedsrichter aufzufassen sind. Vereinzelt ist bis jetzt der ἐπιστάτης εἰρήνης des Dorfes Teis P. Oxy. I 64, 2 (3. oder 4. Jhdt. n. Chr.) als Polizeibeamter eines Dorfes.

Zwischen den in Ägypten stets in der Mehrzahl erscheinenden εἰ. und den ἐπὶ τῆς εἰρήνης scheint kein merklicher Rangunterschied bestanden zu haben. Dagegen liegt es nahe, die εἰ. und die mit ihnen wohl identischen φύλακεσ αὐτῶν (sc. τῶν εἰρηναρχῶν) als die niedrigen Polizeibeamten, die eigentlichen Polizeisoldaten, zu betrachten, entsprechend den διωγμῖται, die den angesehenen kleinasiatischen Eirenarchen, den Gendarmerieoffizieren (s. den Art. Εἰρηνάρχαι), als Exekutivpolizei beigegeben waren (Hirschfeld 1892, 822). Nicht anders fasse ich den εἰρηνοφύλαξ in P. Giß. 84 II 16 (Anfang des 2. Jhdts. n. Chr.), der meines Wissens einzigen Urkunde außer den Pariser Fragmenten, die einen εἰ. erwähnt. Dem εἰ. Pcheris und einem gewissen Pnasis, wohl einem zur Unterstützung des Polizisten aufgebotenen Privatmanne, wird vom Leiter der Prozeßverhandlung befohlen, sich zur Gestellung (παραστῆσαι) des Osorpasas, eines der Hauptschuldigen, binnen 30 Tagen eidlich zu verpflichten, während er den andern Hauptschuldigen Asklas ins Gefängnis werfen läßt (εἰς τὴν φυλακὴν παραδοθῆναι). Das weist auf exekutiv-polizeiliche Funktionen des εἰ. hin.

Ganz anderer Art und überhaupt kein Beamter ist der εἰ. Aisch. g. Ktes. 159. Wie bereits Bremi z. St. und A. Schäfer Demosthenes und seine Zeit III 1, 29, 1 bemerkt haben, ist der Satz, der das Verhalten des Demosthenes bald nach der Schlacht von Chaironeia schildert, καὶ παριὼν ἡμιθνὴς ἐπὶ τὸ βῆμα εἰρηνοφύλακα ὑμᾶς αὑτὸν ἐκέλευε χειροτονεῖν, ironisch aufzufassen. Der frühere eifrige Anhänger der Kriegspartei sei plötzlich ein ‚Friedensapostel‘ geworden. Die Behauptung A. Weidners z. St., das sachliche Verbum χειροτονεῖν verbiete, die Stelle ironisch zu fassen, ist nicht zutreffend; um die Ironie voll zu machen, ist es neben dem höhnischen εἰρηνοφύλακα sogar notwendig. Der Versuch von [425] G. Leue Philol. XLII (1884) 608–614, unter Beziehung auf Ps.-Demosth. XVII 15 τοὺς συνέδρους καὶ τοὺς ἐπὶ τῇ κοινῇ φυλακῇ τεταγμένους, die εἰ. als Mitglieder eines zum Synedrion gehörenden Kollegiums von ἐπὶ τῇ κοινῇ φυλακῇ τῆς εἰρήνης (sic!) ταταγμένοι, die von den einzelnen Städten durch Cheirotonie gestellt worden wären, zu erklären, ist gekünstelt und sprachlich und sachlich gleich unwahrscheinlich.

Nachträge und Berichtigungen

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Band R (1980) S. 103
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