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RE:Baebius 1

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Urheber der Lex Baebia über die Praetorenstellen um 180 v. Chr.
Band II,2 (1896) S. 27282729 (IA)
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1) Baebius, Urheber der Lex Baebia über die Praetorenstellen. Seit dem J. 557 = 197 war die Zahl der Praetoren von vier auf sechs erhöht worden infolge der Einrichtung der beiden spanischen Provinzen, Liv. XXXII 27, 6. Und thatsächlich sind bis zum J. 574 = 180 regelmässig sechs Praetoren gewählt worden. Unter diesem Jahr berichtet Livius XL 44, 2 praetores quattuor post multos annos lege Baebia creati, quae alternis quaternos iubebat creari. Es ist falsch, wenn Mommsen St.-R. II³ 198, 4 behauptet, dass dies gewöhnlich auf ein Gesetz bezogen werde, das damals zuerst lange nach seinem Erlass in Kraft gesetzt wäre; Lange hatte längst (Röm. Altert. II³ 259) vor Mommsen den richtigen Sachverhalt entwickelt. Das Gesetz ist entweder in demselben J. 180 oder kurz vorher erlassen: es bestimmte, dass jedes zweite Jahr nur vier Praetoren gewählt werden sollten, und neben der Beschränkung des Ambitus wirkte dabei, wie schon Pighius mit Recht vermutete, die Absicht mit, die beiden Commandos in Spanien zu zweijährigen zu machen. Nach Ausweis der bei Livius vorliegenden praetorischen Listen (vgl. Weissenborn z. d. St.) ist das Gesetz schon in den nächsten Jahren nach 180 thatsächlich nicht beobachtet worden und muss also sehr bald wieder abgeschafft sein. Darauf bezieht sich vielleicht Cato in dissuasione, ne lex Baebia abrogaretur, Fest. 282 s. rogat und Non. p. 470 s. Largi; vgl. Jordan Cat. p. LXXXIII 52.

Da über die Zeit nichts weiter feststeht, als dass diese Lex Baebia entweder im J. 180 oder wahrscheinlicher kurz vorher gegeben ist, so lässt sich auch der Urheber nicht genauer ermitteln. Mommsens Annahme a. a. O., sie habe zu den [2729] Bestimmungen der von den Consuln des J. 181 eingebrachten Gesetze De ambitu (vgl. u. Nr. 44) gehört, ist höchst unwahrscheinlich. Es fehlt, wie Lange mit Recht bemerkt, gerade in dieser Epoche durchaus nicht an Baebii, von denen der eine oder andere als Tribun diese Lex Baebia hat beantragen können.

[Klebs. ]