RE:Godomarus 1

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Sohn des Burgunderkönigs Gundobad
Band VII,2 (1912) S. 15521553
Godomar II. in der Wikipedia
GND: 138824894
Godomar II. in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register VII,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|VII,2|1552|1553|Godomarus 1|[[REAutor]]|RE:Godomarus 1}}        

Godomarus (Godemarus). 1) Jüngerer Sohn des Burgunderkönigs Gundobad. Ob er, wie sein älterer Bruder Sigismund, der die Königskrone geerbt hatte, katholisch war, ist zweifelhaft. Die Nachricht der Vita Sigismundi 4 (Scr. Rer. Merov. II) ist nach der Natur dieser Quelle wertlos, und Avitus Ep. 92 erlaubt trotz Binding 184 keinen derartigen Schluß. Im J. 523 kämpfte er an der Seite seines Bruders in der unglücklichen Entscheidungsschlacht gegen die Franken (Gregor v. Tours III 6), und da er entkam, während Sigismund dem Feind schließlich in die Hände geriet, so fiel ihm, als er nach dem Abzug der Franken sein Reich wieder erobert hatte, von selbst die Krone zu, die er freilich erst im folgenden Jahr nach des Bruders Tod ausdrücklich in Anspruch nahm (Mar. Avent. Chron. min. II 235). Den unmittelbar folgenden Angriff der fränkischen Brüder Chlodomer und Theuderich schlug er durch die siegreiche Schlacht bei Véséronce nieder, in der Chlodomer fiel (Chron. min. II 235. Agath. I 3. Gregor v. Tours III 6, der den Franken zu Unrecht den Sieg zuschreibt). Freilich konnten nach der anderen Seite die Verluste nicht eingebracht werden, die die gleichzeitige ostgotische Okkupation des Landes bis zur Isère hin gebracht hatte (Procop. bell. Got. I 12. Cassiod. var. VIII 10, vgl. Mommsen Einleitung 36. L. M. Hartmann Das italienische Königreich I 220. 244, 4).

In den folgenden Friedensjahren bemühte sich G. redlich für das Wiedererstarken des geschädigten Landes zu sorgen, was besonders die auf dem Reichstag zu Ambérieux beschlossenen Gesetze zeigen. Es wurde für die aus den nun ostgotisch gewordenen Landstrichen zurückgewanderten Burgunder gesorgt und der Friede zwischen beiden Konfessionen eingeschärft (Mon. Germ. Hist. Leges Sectio I Bd. II 1. Const. Extravag. XXI 12. 13). Aber der Untergang des Staats war unabwendbar, [1553] obgleich sich schon vor 533 die Regierung Athalarichs entschlossen hatte, den Burgundern im Interesse der Stärkung ihres Reiches und unter gleichzeitigem Abschluß eines Bündnisses einen Teil des in Besitz genommenen Landes zurückzugeben (Cassiod. var. XI 1 § 12–13). Im J. 533 erlag das Reich dem Angriff der merovingischen Brüder Chlotar und Childebert in der Entscheidungsschlacht bei dem belagerten Autun, und G., dem es gelang, zu entfliehen, verschwindet seitdem wie der Staat der Burgunder aus der Geschichte (Gregor v. Tours III 11. Mar. Avent. Chron. min. II 235. Procop. bell. Got. I 13).

Literatur: Binding Das burgundisch-romanische Königreich I, 1868. Sécrétan Le premier Royaume de Bourgogne 1868. Jahn Geschichte der Burgundionen 1874.