Residuae, sc. pecuniae, s. residua, die von ihrem Empfänger zurückbehaltenen, nicht verwendeten oder nicht abgelieferten öffentlichen Gelder. Während das crimen de residuis früher als Peculat (s. d.) verfolgt wurde (vgl. Cic. pro Cluent. 34; de leg. agr. 1, 4. Ascon. ad orat. p. Corn. 72), hat eine Lex Iulia de residuis unter Caesar oder August besondere, mildere Vorschriften darüber aufgestellt, Cod. Iust. IV 18, 11. Dig. XLVIII 13, 2; eod. 5 pr. § 2; eod. 11, 6. Trotz der Titelrubrik von Dig. XLVIII 13 handelt es sich dabei wohl nicht um ein Kapitel der Lex Iulia de peculatu, sondern um ein selbständiges Gesetz. Das Delict wird mit einem Strafzuschlag von einem Drittel der Schuldsumme geahndet, Dig. XLVIII 13, 5, 2. Jedoch wird der abtretende Beamte hinsichtlich desjenigen Betrags, den er bei dem Aerar anerkennt, zunächst während eines Jahres nur als einfacher Staatsschuldner behandelt, Dig. eod. 9, 6; vgl. auch Lex Malacitana cap. 67. Bruns Fontes (VII) 155f. Rein Criminalrecht 695ff. Mommsen Röm. Strafrecht 764f. Daremberg-Saglio Dict. des antiqu. s. v.